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«Für jeden im Kanton St.Gallen von einem Kantonsbürger geschossenen Steinadler oder Lämmergeier bezahlt die Verwaltung eine Geldprämie.» Den berechtigten Entrüstungssturm, den eine solche Ankündigung im Amtsblatt heutzutage auslösen würde, mag man sich nicht vorstellen! Ende August 1803 wird sich die Bevölkerung aber nicht über diese, sondern über andere Bestimmungen der ersten kantonalen Jagdverordnung geärgert haben. Seit dem politischen Umsturz von 1798 war es nämlich nicht nur wenigen Privilegierten, sondern jedem Bürger erlaubt, seinem «Jagdvergnügen mit und ohne Hunde» nachzugehen. Ein Jagdpatent oder gar eine Eignungsprüfung waren dazu nicht nötig. Dieser breite, ungeregelte Zugang führte indes zu Klagen darüber, dass «in den Feldern, Reben und unter dem Schmalvieh (Schafe, Ziegen usw.) beträchtlicher Schaden entstehe». Die Regierung beschloss deshalb, dass die Jäger fortan für alle von ihnen verursachten Schäden haften sollten.

Die erste kantonale Jagdsaison wurde für die Zeit vom 1. September 1803 bis zum 2. Februar 1804 angesetzt. Wer ausserhalb dieser Zeit beim Jagen erwischt wurde, zahlte entweder eine Geldbusse oder musste in einen viertägigen Arrest. Bei Busse verboten war auch, ausserhalb der Jagdzeit «Hasen oder anderes Gewild zum Verkauf herumzutragen». Ob man die Tiere selber erlegt hatte oder nicht, spielte dabei keine Rolle. Das konfiszierte Wild landete in den Kochtöpfen der sogenannten «Verleider». So bezeichnete man jene Personen, welche diese illegalen Geschäfte bei der Obrigkeit verpfiffen. Die Regierung forderte überhaupt «alle Polizeibeamten und anderen Kantonsbürger» auf, ein «wachsames Auge» zu haben und Verstösse anzuzeigen. Als Belohnung fürs Denunzieren winkte auch hier das beschlagnahmte Wild – nebst einem Drittel der vom Kanton eingezogenen Busse.

Das Jagen mit Drahtschnüren, Gift, gefährlichen Fallen und Selbstschuss-Vorrichtungen war bei hoher Strafe verboten. Nicht, weil man solche Methoden für Tierquälerei gehalten hätte, sondern weil sie Menschen und Vieh gefährdeten. Um das Jagdwild und Kleinvieh zu schützen, kannte man – wie eingangs erwähnt – beim Bergadler und Lämmer geier kein Pardon. Dasselbe können wir für den Wolf annehmen. Dieser wird in der Verordnung wohl nur deshalb nicht erwähnt, weil er in der Ostschweiz schon seit Mitte des 17. Jahrhunderts sehr selten war. Die Gamsjagd wurde dagegen 1803 komplett verboten, zum Schutz dieser «unschädlichen Tierart». Man hatte nämlich bemerkt, dass die Zahl der Gämsen seit der Einführung des freien Jagdausübungsrechts bereits stark abgenommen hatte … 

Jagdtrophäen aus einer Ausstellung (Kantonsbibliothek Vadiana, VSRG 72215)

Marcel Müller, Staatsarchiv

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