Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, um die physische, psychische sowie sexuelle Integrität und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Das Kindeswohl gilt als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen.
Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff und gesellschaftlichen Entwicklungen unterworfen. An die UN-Kinderrechtskonvention anknüpfend lässt sich das Kindeswohl (nach Jörg M. Fegert) mit sechs Grundbedürfnissen umschreiben:
- Liebe, Akzeptanz und Zuwendung
- Ernährung und Versorgung
- stabile Bindungen
- bestmögliche Gesundheitsfürsorge
- Schutz vor Gefahren von materieller, emotionaler und sexueller Ausbeutung
- Wissen, Bildung und Vermittlung hinreichender Erfahrung
Eine Gefährdung des Kindeswohles besteht, wenn die Grundbedürfnisse und Grundrechte des Kindes nicht erfüllt sind und das Kind sich nicht seinen Potenzialen entsprechend entfalten kann sowie vermeidbares Leid nicht verhindert wird.
In rechtlicher Hinsicht wird (nach Cyril Hegnauer) von einer Gefährdung gesprochen, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
Handeln Sie nie überstürzt und alleine und nehmen Sie den langfristigen Schutz des Kindes in den Blick. Nehmen Sie jeden Hinweis ernst, dokumentieren Sie und besprechen Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen oder der vorgesetzten Stelle. Beachten Sie dabei Ihre Grenzen und ziehen Sie nach Bedarf weitere Unterstützung bei.
Für die Einschätzung einer Gefährdungssituation und Entscheidung über das weitere Vorgehen bieten der «Leitfaden für das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung» sowie die entsprechende Weiterbildungsveranstaltung Orientierung.
In konkreten Fällen bieten nachfolgende Institutionen fachliche Unterstützung:
- Beratungsstelle des Kindeschutzzentrums
- regionale Fallberatungen Kindesschutz (Anmeldung über In Via)
- Die KESB stehen für einen anonymen Austausch betreffend einer sinnvolle Vorgehensweise zur Verfügung. Bei akuten Kindeswohlgefährdungen wenden Sie sich bitte unverzüglich an die zuständige KESB.
- Juristische Grundlagen
- Definition Kindeswohlgefährdung
- Leitfaden für das Vorgehen bei Gefährdung des Kindeswohls
- Kontakte für Hilfe in Notsituationen
- 10 Grundsätze im Kindesschutz
- Merkblatt «Meldevorschriften an die KESB»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Fachstellen»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Schulen»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Privatpersonen»
- Minimalstandards zur Zusammenarbeit mit der KESB
- Minimalstandards zur Zusammenarbeit Schule-KESB
Ebenen und Akteurinnen und Akteure im Kindeschutz
Der Schutz von Kindern liegt in erster Linie in der elterlichen Verantwortung. Zudem sind alle Fachpersonen, die Kinder und Jugendliche betreuen, erziehen, pflegen, beraten, fördern und in der Entwicklung unterstützen, an einem wirksamen Kindesschutz beteiligt.
Im Kanton St.Gallen sind verschiedene öffentliche Organisationen und private Stellen zuständig.
Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für das Wohl ihrer Kinder (Art. 296ff. ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Eltern und Erziehungsberechtigte können bei Bedarf Unterstützung in ihrer elterlichen Sorge – bspw. bei folgenden Fachstellen – erlangen:
Der präventive Kindesschutz (manchmal auch freiwilliger Kindesschutz genannt) dient der Unterstützung beim Kindeswohl durch Beratung, Begleitung, Betreuung oder Therapie. Im Vordergrund stehen einvernehmliche Massnahmen, also Unterstützung, welche die Inhaberinnen bzw. Inhaber der elterlichen Verantwortung freiwillig in Anspruch nehmen. Dazu gehören auch Kindertagesstätten oder die offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
Im zivilrechtlichen Kindesschutz werden Massnahmen zum Schutz von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und Eltern nicht von sich aus – allenfalls auch unter freiwilliger Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten – für Abhilfe sorgen können. Beteiligte können Fachstellen im Auftrag der KESB oder Beistandspersonen sein.
Liegt eine Straftat eines Kindes oder Jugendlichen vor, kommt die Jugendanwaltschaft zum Zug. Bei Straftaten von Erwachsenen gegenüber Minderjährigen liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft.
Verschiedene Bestimmungen sorgen ergänzend im öffentlich-rechtlichen Bereich (Jugendschutz) dafür, dass Kinder und Jugendliche möglichst vor negativen Einwirkungen auf ihre Entwicklung geschützt werden. Im Alkoholgesetz ist bspw. geregelt, dass keine alkoholischen Getränke an Jugendliche unter 16 Jahre verkauft werden dürfen.
In unserer zunehmend globalisierten Welt gewinnt der staatenübergreifenden Schutz von Kindern und Jugendlichen an Bedeutung. Geregelt wird die Zuständigkeit und Zusammenarbeit im Internationalen Kindesschutz über die sogenannten Haager-Übereinkommen (MSA und HKsÜ) und entsprechende Bundesgesetze (BG-KKE und IPRG). Das Bundesamt für Justiz ist die zentrale Behörde. Das Amt für Soziales ist die zentrale Behörde des Kantons St.Gallen.
Noch offene Fragen?
Selina Rietmann
Koordination Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendkoordination
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen