Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, um die physische, psychische sowie sexuelle Integrität und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Das Kindeswohl gilt als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen.
Das Kindeswohl ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff und gesellschaftlichen Entwicklungen unterworfen. An die UN-Kinderrechtskonvention anknüpfend lässt sich das Kindeswohl (nach Jörg M. Fegert) mit sechs Grundbedürfnissen umschreiben:
- Liebe, Akzeptanz und Zuwendung
- Ernährung und Versorgung
- stabile Bindungen
- bestmögliche Gesundheitsfürsorge
- Schutz vor Gefahren von materieller, emotionaler und sexueller Ausbeutung
- Wissen, Bildung und Vermittlung hinreichender Erfahrung
Eine Gefährdung des Kindeswohles besteht, wenn die Grundbedürfnisse und Grundrechte des Kindes nicht erfüllt sind und das Kind sich nicht seinen Potenzialen entsprechend entfalten kann sowie vermeidbares Leid nicht verhindert wird.
In rechtlicher Hinsicht wird (nach Cyril Hegnauer) von einer Gefährdung gesprochen, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, geistigen oder psychischen Wohls des Kindes vorauszusehen ist.
Handeln Sie nie überstürzt und alleine und nehmen Sie den langfristigen Schutz des Kindes in den Blick. Nehmen Sie jeden Hinweis ernst, dokumentieren Sie und besprechen Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen oder der vorgesetzten Stelle. Beachten Sie dabei Ihre Grenzen und ziehen Sie nach Bedarf weitere Unterstützung bei.
Für die Einschätzung einer Gefährdungssituation und Entscheidung über das weitere Vorgehen bieten der «Leitfaden für das Vorgehen bei Kindeswohlgefährdung» sowie die entsprechende Weiterbildungsveranstaltung Orientierung.
In konkreten Fällen bieten nachfolgende Institutionen fachliche Unterstützung:
- Kindeschutzzentrum
- regionale Fallberatungen Kindesschutz (Anmeldung über das Kinderschutzzentrum)
- Die KESB stehen für einen anonymen Austausch betreffend einer sinnvolle Vorgehensweise zur Verfügung. Bei akuten Kindeswohlgefährdungen wenden Sie sich bitte unverzüglich an die zuständige KESB.
- Juristische Grundlagen
- Definition Kindeswohlgefährdung
- Leitfaden für das Vorgehen bei Gefährdung des Kindeswohls
- Kontakte für Hilfe in Notsituationen
- 10 Grundsätze im Kindesschutz
- Merkblatt «Meldevorschriften an die KESB»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Fachstellen»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Schulen»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Privatpersonen»
- Minimalstandards zur Zusammenarbeit mit der KESB
- Minimalstandards zur Zusammenarbeit Schule-KESB
Ebenen und Akteurinnen und Akteure im Kindeschutz
Der Schutz von Kindern liegt in erster Linie in der elterlichen Verantwortung. Zudem sind alle Fachpersonen, die Kinder und Jugendliche betreuen, erziehen, pflegen, beraten, fördern und in der Entwicklung unterstützen, an einem wirksamen Kindesschutz beteiligt.
Im Kanton St.Gallen sind verschiedene öffentliche Organisationen und private Stellen zuständig.
Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für das Wohl ihrer Kinder (Art. 296ff. ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher Sorge, die mitunter die Pflege und Erziehung umfasst. Eltern können vielfältige Unterstützung in ihrer elterlichen Sorge und Verantwortung in Anspruch nehmen.
Der präventive Kindesschutz (auch freiwilliger Kindesschutz genannt) dient der Unterstützung im Kindeswohl durch Förderung, Beratung, Bildung, Begleitung, Betreuung oder Therapie. Im Vordergrund steht die einvernehmliche Unterstützung, welche die Eltern sowie ggf. Kinder und Jugendlichen von sich aus in Anspruch nehmen können sowie die Unterstützung durch Lehr- und Fachpersonen im Rahmen der obligatorischen Schule. So gehören z.B. die Mütter- und Väterberatung, die Erziehungsberatung, Schulsozialarbeit oder die kinderärztliche Unterstützung zu diesem Bereich.
Wo Eltern Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätte, Tagesfamilie, Tagesstruktur in Schulen) in Anspruch nehmen, kommt Fachpersonen dieser Betreuungsinstitutionen eine wichtige Rolle in der Förderung und im Schutz zu. Daneben sind weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote für Erziehende zur Bewältigung allgemeiner Herausforderungen und schwieriger Lebenslagen (z.B. allgemeine Sozialberatung, Sozialhilfe) wichtig. Angebote im präventiven Kindesschutz sind im Kompass St.Gallen zu finden.
Im zivilrechtlichen Kindesschutz werden von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und Eltern nicht von sich aus – allenfalls auch unter freiwilliger Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten – für Abhilfe sorgen können. Ein Überblick über die möglichen zivilrechtlichen Massnahmen ist zu finden unter www.kesb.sg.ch oder www.kokes.ch. Eine zentrale Rolle kommt sodann den Beistandspersonen zu, die Massnahmen ausführen oder begleiten. Nebst den KESB können auch die Gerichte zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen, etwa in einem Eheschutzverfahren, anordnen.
In diesem Bereich sind die Polizei und die Justiz dafür zuständig, Straftaten gegenüber Minderjährigen zu verfolgen und durch Gefahrenabwehr Kinder und Jugendliche zu schützen. Bei Straftaten von Erwachsenen gegenüber Minderjährigen liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Liegt eine Straftat eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren vor, kommt die Jugendanwaltschaft zum Zug. Bei minderjährigen Täterinnen oder Tätern dient das Jugendstrafrecht auch deren Erziehung und der Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung.
Dieser Bereich umfasst gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen, zur Förderung ihrer Entwicklung sowie Ausübung ihrer Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit (Jugendschutz). Er umfasst verschiedene Schutzbestimmungen, mitunter in Bezug auf Alkohol, Tabakerzeugnisse, Medien, Filme und Videospiele, sexuelle Handlungen (z.B. Schutzalter) sowie das Arbeitsrecht oder die Opferhilfe. Nebst rechtlichen Bestimmungen umfasst dieser Bereich zudem auch Programme wie z.B. zur Gewaltprävention oder im Jugendmedienschutz.
Im staatenübergreifenden Kindesschutz wird die Zuständigkeit und Zusammenarbeit über die sogenannten Haager-Übereinkommen und entsprechende Bundesgesetze geregelt. Das Bundesamt für Justiz ist national die zentrale Behörde. Das Amt für Soziales ist die zentrale Behörde des Kantons St.Gallen.
Die verschiedenen Handlungsebenen lassen sich nicht trennscharf voneinander abgrenzen. Etwa gehören rechtlich betrachtet mehrere der oben aufgeführten Bereiche zum öffentlichen Recht, werden jedoch auf Grund ihrer spezifischen Bedeutung gesondert aufgeführt. Ebenso können Akteurinnen und Akteure auf verschiedenen Handlungsebenen Aufträge wahrnehmen, z.B. die Kantonspolizei mit dem Jugenddienst auf der präventiven Ebene. Das Kinderschutzzentrum ist als Opferhilfestelle und Beratungsstelle im Kindesschutz auf der präventiven wie auch der öffentlich-rechtlichen Ebene tätig.
Noch offene Fragen?
Selina Rietmann
Koordination Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendkoordination
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen