Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, um die physische, psychische sowie sexuelle Integrität und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen.
Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung
Das Kindeswohl gilt als Richtschnur bei allen wesentlichen Fragen zur Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Das Wohl der Kinder steht immer in engem Zusammenhang mit dem Wohl ihrer Eltern und Bezugspersonen sowie förderlichen Bedingungen der Gesellschaft. Zur Sicherung des Kindeswohls sollen die Lebensbedingungen eines Kindes möglichst im Einklang mit seinen Rechten und Bedürfnissen stehen.
Eine Auflistung von Grundbedürfnissen sowie Rechten von Kindern und Jugendlichen finden sich im kantonalen Leitfaden Kindesschutz (siehe Abschnitt 3.1 «Kindeswohl»). In Bezug auf das Wohl von Kleinkindern enthalten die kantonalen Grundlagen Frühe Kindheit weitere Hinweise (siehe Kapitel 4 «Frühkindliche Entwicklung und Entwicklungsmeilensteine»).
Grundlagen und Instrumente «heb! – hinschauen. einschätzen. begleiten.» (www.heb.sg.ch)
Der Begriff Kindeswohlgefährdung bedeutet die Beeinträchtigung einer gesunden Entwicklung des Kindes aufgrund von Vernachlässigung, körperlicher, psychischer, sexueller oder struktureller Gewalt. Auch Partnerschaftsgewalt oder Erwachsenenkonflikte um das Kind können eine gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigen und zu einer Kindeswohlgefährdung führen. Eine Kindeswohlgefährdung kann eine bereits erfolgte Beeinträchtigung des Wohls von Kindern und Jugendlichen wie auch eine absehbare Gefährdung der künftigen Entwicklung eines Kindes sein.
Weitere Informationen zur Definition sowie zu verschiedenen Formen von Kindeswohlgefährdung finden sich im kantonalen Leitfaden Kindesschutz (siehe Abschnitt 3.2 «Kindeswohlgefährdung»). In Bezug auf Kleinkinder finden sich weitere Informationen in den kantonalen Grundlagen Frühe Kindheit (siehe Abschnitt 5.2 «Misshandlung, Missbrauch und Vernachlässigung in der frühen Kindheit»). Zusammenstellungen zu Schutz- und Risikofaktoren helfen, wissenschaftlich belegte Faktoren auf unterschiedlichen Ebenen in den Blick zu nehmen.
Für die Einschätzung einer Situation und Entscheidung über das weitere Vorgehen bieten die Grundlagen und Instrumente «heb! – hinschauen. einschätzen. begleiten.» Orientierung und Hilfsmittel.
Handeln Sie nie überstürzt und alleine und nehmen Sie den langfristigen Schutz des Kindes in den Blick. Nehmen Sie jeden Hinweis ernst, dokumentieren Sie und besprechen Sie sich mit Kolleginnen und Kollegen oder der vorgesetzten Stelle. Beachten Sie dabei Ihre Grenzen und ziehen Sie nach Bedarf weitere Unterstützung bei.
- Kontakte für Hilfe in Notsituationen
- 10 Grundsätze im Kindesschutz
- Merkblatt «Meldevorschriften an die KESB»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Fachstellen»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Schulen»
- Formular «Gefährdungsmeldung für Privatpersonen»
- Minimalstandards zur Zusammenarbeit mit der KESB
- Minimalstandards zur Zusammenarbeit Schule-KESB
- Juristische Grundlagen
Die eigene Wahrnehmung sollte in der Regel im Austausch mit anderen Fachpersonen überprüft werden, denn ungünstige Entwicklungen und Kindeswohlgefährdungen sind komplex und haben auch auf Fachpersonen eine emotionale Wirkung. Auch für die Erfassung der Gesamtsituation, die Einschätzung und den Entscheid zum weiteren Vorgehen gilt: Bleiben Sie nicht alleine und holen Sie sich frühzeitig Unterstützung!
In der Regel empfiehlt sich in einem ersten Schritt der kollegiale Austausch im Team und die Vernetzung mit Fachpersonen, die in einem anderen Kontext mit dem Kind, der Jugendlichen bzw. dem Jugendlichen oder den Eltern in Kontakt sind und somit eine wertvolle bis notwendige ergänzende Perspektive einbringen können. Für den Informationsaustausch mit Fachpersonen anderer Organisationen ist in der Regel das Einverständnis der Eltern bzw. des urteilsfähigen Kindes einzuholen. Weiter besteht die Möglichkeit, eine Situation anonymisiert mit Fachpersonen auszutauschen (in Intervisionsgruppen oder auch im interprofessionellen Austausch). Je nach Situation und internen Handlungsabläufen ist zudem der Austausch mit der vorgesetzten Person angezeigt.
Je nach internen Unterstützungsmöglichkeiten und je nach Einschätzung zum Einzelfall kann eine externe Fachberatung (eher) angezeigt sein zur Erhöhung der Sicherheit bei der Einschätzung oder zur Beratung zum weiteren Vorgehen. Angebote im Kanton St.Gallen sind:
- Kinderschutzzentrum
- Regionale Fallberatung Kindesschutz (Anmeldung über das Kinderschutzzentrum)
- Ostschweizer Kinderspital, Beratung zur Dringlichkeit einer ärztlichen Untersuchung, 0900 144 100 (interdisziplinärer Notfall: 071 243 71 11)
Bei einer akuten Kindeswohlgefährdung ist umgehend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB oder bei Gefahr um Leib und Leben die Polizei zu kontaktieren. Mit der KESB können Fälle auch zu einem frühen Zeitpunkt anonymisiert besprochen werden. Bei unklaren Situationen, die nicht als akut eingeschätzt werden, empfiehlt sich in der Regel eine Fachberatung durch das Kinderschutzzentrum oder durch die Fallberatung Kindesschutz.
Ebenen und Akteurinnen und Akteure im Kindeschutz
Der Schutz von Kindern liegt in erster Linie in der elterlichen Verantwortung. Zudem sind alle Fachpersonen, die Kinder und Jugendliche betreuen, erziehen, pflegen, beraten, fördern und in der Entwicklung unterstützen, an einem wirksamen Kindesschutz beteiligt.
Im Kanton St.Gallen sind verschiedene öffentliche Organisationen und private Stellen zuständig.
Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für das Wohl ihrer Kinder (Art. 296ff. ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher Sorge, die mitunter die Pflege und Erziehung umfasst. Eltern können vielfältige Unterstützung in ihrer elterlichen Sorge und Verantwortung in Anspruch nehmen.
Der präventive Kindesschutz (auch freiwilliger Kindesschutz genannt) dient der Unterstützung im Kindeswohl durch Förderung, Beratung, Bildung, Begleitung, Betreuung oder Therapie. Im Vordergrund steht die einvernehmliche Unterstützung, welche die Eltern sowie ggf. Kinder und Jugendlichen von sich aus in Anspruch nehmen können sowie die Unterstützung durch Lehr- und Fachpersonen im Rahmen der obligatorischen Schule. So gehören z.B. die Mütter- und Väterberatung, die Erziehungsberatung, Schulsozialarbeit oder die kinderärztliche Unterstützung zu diesem Bereich.
Wo Eltern Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätte, Tagesfamilie, Tagesstruktur in Schulen) in Anspruch nehmen, kommt Fachpersonen dieser Betreuungsinstitutionen eine wichtige Rolle in der Förderung und im Schutz zu. Daneben sind weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote für Erziehende zur Bewältigung allgemeiner Herausforderungen und schwieriger Lebenslagen (z.B. allgemeine Sozialberatung, Sozialhilfe) wichtig. Angebote im präventiven Kindesschutz sind im Kompass St.Gallen zu finden.
Im zivilrechtlichen Kindesschutz werden von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und Eltern nicht von sich aus – allenfalls auch unter freiwilliger Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten – für Abhilfe sorgen können. Ein Überblick über die möglichen zivilrechtlichen Massnahmen ist zu finden unter www.kesb.sg.ch oder www.kokes.ch. Eine zentrale Rolle kommt sodann den Beistandspersonen zu, die Massnahmen ausführen oder begleiten. Nebst den KESB können auch die Gerichte zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen, etwa in einem Eheschutzverfahren, anordnen.
In diesem Bereich sind die Polizei und die Justiz dafür zuständig, Straftaten gegenüber Minderjährigen zu verfolgen und durch Gefahrenabwehr Kinder und Jugendliche zu schützen. Bei Straftaten von Erwachsenen gegenüber Minderjährigen liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Liegt eine Straftat eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren vor, kommt die Jugendanwaltschaft zum Zug. Bei minderjährigen Täterinnen oder Tätern dient das Jugendstrafrecht auch deren Erziehung und der Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung.
Dieser Bereich umfasst gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen, zur Förderung ihrer Entwicklung sowie Ausübung ihrer Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit (Jugendschutz). Er umfasst verschiedene Schutzbestimmungen, mitunter in Bezug auf Alkohol, Tabakerzeugnisse, Medien, Filme und Videospiele, sexuelle Handlungen (z.B. Schutzalter) sowie das Arbeitsrecht oder die Opferhilfe. Nebst rechtlichen Bestimmungen umfasst dieser Bereich zudem auch Programme wie z.B. zur Gewaltprävention oder im Jugendmedienschutz.
Im staatenübergreifenden Kindesschutz wird die Zuständigkeit und Zusammenarbeit über die sogenannten Haager-Übereinkommen und entsprechende Bundesgesetze geregelt. Das Bundesamt für Justiz ist national die zentrale Behörde. Das Amt für Soziales ist die zentrale Behörde des Kantons St.Gallen.
Die verschiedenen Handlungsebenen lassen sich nicht trennscharf voneinander abgrenzen. Etwa gehören rechtlich betrachtet mehrere der oben aufgeführten Bereiche zum öffentlichen Recht, werden jedoch auf Grund ihrer spezifischen Bedeutung gesondert aufgeführt. Ebenso können Akteurinnen und Akteure auf verschiedenen Handlungsebenen Aufträge wahrnehmen, z.B. die Kantonspolizei mit dem Jugenddienst auf der präventiven Ebene. Das Kinderschutzzentrum ist als Opferhilfestelle und Beratungsstelle im Kindesschutz auf der präventiven wie auch der öffentlich-rechtlichen Ebene tätig.
Noch offene Fragen?
Selina Rietmann
Koordination Kinder- und Jugendschutz
Kinder- und Jugendkoordination
Amt für Soziales
Spisergasse 41
9001 St.Gallen