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Der Kindesschutz umfasst Massnahmen, um die physische, psychische sowie sexuelle Integrität und Gesundheit von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung

Das Kindeswohl gilt als Richtschnur bei allen wesentlichen Fragen zur Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Das Wohl der Kinder steht immer in engem Zusammenhang mit dem Wohl ihrer Eltern und Bezugspersonen sowie förderlichen Bedingungen der Gesellschaft. Zur Sicherung des Kindeswohls sollen die Lebensbedingungen eines Kindes möglichst im Einklang mit seinen Rechten und Bedürfnissen stehen.

Eine Auflistung von Grundbedürfnissen sowie Rechten von Kindern und Jugendlichen finden sich im kantonalen Leitfaden Kindesschutz (siehe Abschnitt 3.1 «Kindeswohl»). In Bezug auf das Wohl von Kleinkindern enthalten die kantonalen Grundlagen Frühe Kindheit neues Fenster weitere Hinweise (siehe Kapitel 4 «Frühkindliche Entwicklung und Entwicklungsmeilensteine»).

Grundlagen und Instrumente «heb! – hinschauen. einschätzen. begleiten.» neues Fenster (www.heb.sg.ch)

Ebenen und Akteurinnen und Akteure im Kindeschutz

Der Schutz von Kindern liegt in erster Linie in der elterlichen Verantwortung. Zudem sind alle Fachpersonen, die Kinder und Jugendliche betreuen, erziehen, pflegen, beraten, fördern und in der Entwicklung unterstützen, an einem wirksamen Kindesschutz beteiligt.

Im Kanton St.Gallen sind verschiedene öffentliche Organisationen und private Stellen zuständig.

Die Eltern tragen die Hauptverantwortung für das Wohl ihrer Kinder (Art. 296ff. ZGB). Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter elterlicher Sorge, die mitunter die Pflege und Erziehung umfasst. Eltern können vielfältige Unterstützung in ihrer elterlichen Sorge und Verantwortung in Anspruch nehmen.

Der präventive Kindesschutz (auch freiwilliger Kindesschutz genannt) dient der Unterstützung im Kindeswohl durch Förderung, Beratung, Bildung, Begleitung, Betreuung oder Therapie. Im Vordergrund steht die einvernehmliche Unterstützung, welche die Eltern sowie ggf. Kinder und Jugendlichen von sich aus in Anspruch nehmen können sowie die Unterstützung durch Lehr- und Fachpersonen im Rahmen der obligatorischen Schule. So gehören z.B. die Mütter- und Väterberatung, die Erziehungsberatung, Schulsozialarbeit oder die kinderärztliche Unterstützung zu diesem Bereich.

Wo Eltern Angebote der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätte, Tagesfamilie, Tagesstruktur in Schulen) in Anspruch nehmen, kommt Fachpersonen dieser Betreuungsinstitutionen eine wichtige Rolle in der Förderung und im Schutz zu. Daneben sind weitere Beratungs- und Unterstützungsangebote für Erziehende zur Bewältigung allgemeiner Herausforderungen und schwieriger Lebenslagen (z.B. allgemeine Sozialberatung, Sozialhilfe) wichtig. Angebote im präventiven Kindesschutz sind im Kompass St.Gallen neues Fenster zu finden.

Im zivilrechtlichen Kindesschutz werden von einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) neues Fenster Massnahmen zum Schutz von Minderjährigen angeordnet, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und Eltern nicht von sich aus – allenfalls auch unter freiwilliger Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten – für Abhilfe sorgen können. Ein Überblick über die möglichen zivilrechtlichen Massnahmen ist zu finden unter www.kesb.sg.ch neues Fenster oder www.kokes.ch neues Fenster. Eine zentrale Rolle kommt sodann den Beistandspersonen zu, die Massnahmen ausführen oder begleiten. Nebst den KESB können auch die Gerichte zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen, etwa in einem Eheschutzverfahren, anordnen.

In diesem Bereich sind die Polizei und die Justiz dafür zuständig, Straftaten gegenüber Minderjährigen zu verfolgen und durch Gefahrenabwehr Kinder und Jugendliche zu schützen. Bei Straftaten von Erwachsenen gegenüber Minderjährigen liegt die Zuständigkeit bei der Staatsanwaltschaft neues Fenster. Liegt eine Straftat eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen im Alter von 10 bis 18 Jahren vor, kommt die Jugendanwaltschaft neues Fenster zum Zug. Bei minderjährigen Täterinnen oder Tätern dient das Jugendstrafrecht auch deren Erziehung und der Förderung ihrer Persönlichkeitsentwicklung.

Dieser Bereich umfasst gesetzliche Bestimmungen zum Schutz der Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen, zur Förderung ihrer Entwicklung sowie Ausübung ihrer Rechte im Rahmen ihrer Urteilsfähigkeit (Jugendschutz neues Fenster). Er umfasst verschiedene Schutzbestimmungen, mitunter in Bezug auf Alkohol, Tabakerzeugnisse, Medien, Filme und Videospiele, sexuelle Handlungen (z.B. Schutzalter) sowie das Arbeitsrecht oder die Opferhilfe. Nebst rechtlichen Bestimmungen umfasst dieser Bereich zudem auch Programme wie z.B. zur Gewaltprävention oder im Jugendmedienschutz.

Im staatenübergreifenden Kindesschutz wird die Zuständigkeit und Zusammenarbeit über die sogenannten Haager-Übereinkommen und entsprechende Bundesgesetze geregelt. Das Bundesamt für Justiz ist national die zentrale Behörde. Das Amt für Soziales ist die zentrale Behörde neues Fenster des Kantons St.Gallen.

Die verschiedenen Handlungsebenen lassen sich nicht trennscharf voneinander abgrenzen. Etwa gehören rechtlich betrachtet mehrere der oben aufgeführten Bereiche zum öffentlichen Recht, werden jedoch auf Grund ihrer spezifischen Bedeutung gesondert aufgeführt. Ebenso können Akteurinnen und Akteure auf verschiedenen Handlungsebenen Aufträge wahrnehmen, z.B. die Kantonspolizei mit dem Jugenddienst auf der präventiven Ebene. Das Kinderschutzzentrum ist als Opferhilfestelle und Beratungsstelle im Kindesschutz auf der präventiven wie auch der öffentlich-rechtlichen Ebene tätig.

Noch offene Fragen?

Kinder- und Jugendkoordination

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen