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Kindesschutzmassnahmen werden getroffen, wenn das Wohl eines Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus Abhilfe schaffen können oder wollen. Massnahmen im Erwachsenenschutz sind dann notwendig, wenn eine erwachsene Person aufgrund eines Schwächezustands nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen und zu entscheiden.

Aufsicht und Beschwerdeinstanz

Das Amt für Soziales übt die administrative Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) aus. Beschwerden gegen Verfügungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden beurteilt die Verwaltungsrekurskommission.

Informationen zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht

Vertretungsrechte, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung

Was geschieht, wenn ich einmal nicht mehr selber entscheiden kann? Was kann ich vorsorglich tun? Die Broschüre «Vertretungsrechte, Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung» gibt eine Übersicht zu den Vertretungsrechten und den Möglichkeiten der eigenen Vorsorge.

Noch offene Fragen?

Brigitte Wüst

Aufsicht KESB

Abteilung Familie und Sozialhilfe

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen