Das Bundesgesetz und die kantonalen Gesetzgebungen schreiben vor, dass alkoholische Getränke sowie Tabak- und Nikotinprodukte nur unter Einhaltung der gesetzlichen Altersgrenzen abgegeben werden dürfen: Alkohol (wie Bier und Wein) nicht an unter 16-Jährige, Spirituosen sowie Tabak- und Nikotinprodukte nicht an unter 18-Jährige. Am Verkaufspunkt muss ein gut sichtbares Schild angebracht werden, das auf diese Verbote hinweist.
Wirksame Jugendschutzmassnahmen
Die negativen Auswirkungen von Suchtmittelkonsum sind bei Kindern und Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden, besonders gross. Es zeigt sich auch, dass ein problematischer Konsum von Suchtmitteln im Jugendalter das Risiko einer späteren Abhängigkeit deutlich erhöht. Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit von Alkohol und Tabakwaren für Kinder und Jugendliche bringen einen klaren Nutzen. Dazu gilt es, die gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen konsequent umzusetzen.
Aufgaben & Angebote von ZEPRA
Die konkrete Umsetzung der Jugendschutzbestimmungen (Werbeverbot, Abgabeverbot, rauchfreie Räume) erfolgt durch regionale Kooperationspartner. Ziel ist es, Kinder und Jugendliche vor den negativen Folgen des Alkohol- und Tabakkonsums zu schützen.
Im Kanton St.Gallen sind die Gemeinden für die Durchsetzung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen verantwortlich. ZEPRA unterstützt Gemeinden, Detailhandel und Veranstalter bei der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen vor Ort – z.B. mit Alkohol- und Tabaktestkäufen oder verschiedenen Jugendschutz-Materialien.
Noch offene Fragen?
Amt für Gesundheitsvorsorge
Unterstrasse 22
9001 St.Gallen
