In bestimmten Fällen kann der Lernfahr- und Führerausweis für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer verweigert werden. Solange die mit der Verweigerung angeordnete Sperrfrist andauert oder die Erteilungsbedingungen bei der unbefristeten Verweigerung nicht erfüllt sind, kann der Ausweis nicht erteilt werden.
Der Lernfahr- oder Führerausweis wird der Bewerberin oder dem Bewerber auf unbestimmte Zeit verweigert, wenn
- die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt werden,
- nach dreimaligem Nichtbestehen der Führerprüfung ein verkehrspsychologisches Gutachten vorliegt, welches die Fahreignung verneint, oder
- wenn generell eine Fahreignungsproblematik besteht.
Fahren ohne Ausweis:
Ausserdem wird gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug führen, ohne im Besitz eines Lernfahr- bzw. Führerausweises zu sein, eine Verweigerung des Lernfahr- bzw. Führerausweises angeordnet. Das bedeutet in der Praxis, dass zunächst die verfügte Sperrfrist abgewartet werden muss, bevor ein Ausweis erteilt wird. Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und beginnt ab dem Datum der Fahrt ohne Führerausweis oder mit dem Erreichen des Mindestalters für die entsprechende Kategorie, mit welcher die verbotene Fahrt ausgeführt wurde (wenn dieses Mindestalter im Zeitpunkt der Widerhandlung noch gar nicht erreicht war). Je nachdem, ob beim Fahren ohne Führerausweis zusätzlich noch Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen wurden, kann die Dauer der Verweigerung bzw. Sperrfrist erheblich über dem gesetzlichen Minimum von sechs Monaten liegen. Gleiches gilt für Personen, die bereits früher gegen das Strassenverkehrsgesetz verstossen haben.
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