Wenn ein Motofahrzeug in alkoholisiertem bzw. angetrunkenem Zustand gelenkt wird, kann der Führerausweis entzogen werden. In der Übersicht sehen Sie, welche Massnahmen bei welchem Alkoholisierungsgrad angeordnet werden.
Die Atemalkoholprobe wird mit einem Atemalkoholtestgerät oder -messgerät gemessen. Dieser gemessene Wert ergibt die Atemalkoholkonzentration (Anzahl Alkohol in Millligramm pro Liter Atemluft = mg/l).
Die Blutalkoholprobe wird anhand des entnommenen Bluts ausgewertet. Dieser analysierte Wert ergibt die Blutalkoholkonzentration (Anzahl Alkohol in Gramm pro 1'000 Gramm Blut = Promille bzw. ‰).
Alkoholisierungsgrad | Massnahme | Entzugsdauer |
---|---|---|
0,5 ‰ bzw. 0.25 mg/l und mehr | Verwarnung oder Ausweisentzug | mind. 1 Monat bei Rückfall innert 2 Jahren |
0,5 ‰ bzw. 0.25 mg/l und mehr und zusätzliche eine leichte Widerhandlung | Ausweisentzug | mind. 1 Monat |
0,8 ‰ bzw. 0,4 mg/l und mehr | Ausweisentzug | mind. 3 Monate |
1,2 ‰ bzw. 0,6 mg/l und mehr | Ausweisentzug | mind. 4 Monate |
1,6 ‰ bzw. 0,8 mg/l und mehr | vorsorglicher Ausweisentzug und Fahreignungsuntersuchung | mind. 5 Monate oder unbestimmt* |
*Wird die Fahreignung bei der verkehrsmedizinischen Untersuchung verneint, erfolgt ein Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug). Wird die Fahreignung bedingt positiv beurteilt, werden Auflagen sowie ein befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug) angeordnet.
Alkoholisierungsgrad | Massnahme | Entzugsdauer |
---|---|---|
ab 0,10 Promille bzw. 0,05 mg/l bis 0,49 Promille bzw. 0,24 mg/l | Verwarnung oder Ausweisentzug | mind. 1 Monat bei Rückfall innert 2 Jahren |
ab 0,10 Promille bzw. 0,05 mg/l bis 0,49 Promille bzw. 0,24 mg/l und zusätzlich eine leichte Widerhandlung | Ausweisentzug | mind. 1 Monat |
* Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse, im berufsmässigen Personentransport, mit Lastwagen, schweren Sattelschleppern und Traktoren mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen, beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten, Fahrlehrerinnen bzw. Fahrlehrern während der Berufsausübung, Fahrzeugführende auf Lern- und Übungsfahrten, Begleitpersonen auf Lernfahrten, Inhaberinnen bzw. Inhaber des Führerausweises auf Probe, ausgenommen auf Fahrten mit Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M.
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