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Wenn ein Motorfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt wird (Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille und mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol pro Liter Atemluft), wird durch die Polizei der Lernfahr- oder Führerausweis auf der Stelle abgenommen und die Weiterfahrt verhindert.

Der Führerausweis wird an die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person weitergeleitet. Nach Erhalt der vollständigen Akten (Polizeirapport und allenfalls Blutalkohol-Analyse der Rechtsmedizin), wird die betroffene Person zur Stellungnahme eingeladen und kann sich zur Sache äussern. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird der Sachverhalt abschliessend beurteilt und eine rekursfähige und kostenpflichtige Verfügung erlassen. 

  • Beim Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) muss der Führerausweis entzogen werden. Die Entzugsdauer beträgt beim ersten FiaZ (Blutalkoholkonzentration von 0,8 Gewichtspromille und mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol pro Liter Atemluft) mindestens drei Monate.

  • Beim zweiten FiaZ innert fünf Jahren beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. In der Praxis fällt die Entzugsdauer oft viel länger aus, wenn dazu auch noch ein entsprechend hoher Alkoholgehalt vorliegt.

  • Bei Verdacht auf ein Alkoholproblem (ab 1,60 Promille bzw. ab 0,8 mg/l Atemluft oder wenn bereits von früher FiaZ-Ereignisse vorliegen) sowie bei Verdacht auf Drogen- und/oder Medikamentenab-hängigkeit oder Mischkonsum, wird der Führerausweis vorsorglich entzogen und die Lenkerin oder der Lenker einer Begutachtung zugeführt. Wird der Verdacht bestätigt, hat dies einen Sicherungsentzug zur Folge.

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