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Wenn ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration (mind. 0,8 Promille) bzw. Atemalkoholkonzentration (mind. 0,4 mg/l) gelenkt wird, nimmt Ihnen die Polizei in der Regel den Lernfahr- bzw. Führerausweis auf der Stelle ab. Wir verfügen daraufhin einen befristeten Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aufgrund einer schweren Widerhandlung. In bestimmten Fällen wir der Ausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit entzogen und eine Fahreignungsabklärung angeordnet.

Die Polizei leitet die Ausweise nach deren Abnahme umgehend an die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person weiter. Diese hat zu überprüfen, ob der Lernfahr- bzw. Führerausweis vorsorglich entzogen oder vorerst wieder herausgegeben wird. Sofern ein befristeter Entzug (Warnungsentzug) anzuordnen ist, werden Sie nach Eingang der vollständigen Akten im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme eingeladen. Nach Ablauf der gesetzten Frist wird der Sachverhalt beurteilt und eine rekursfähige und kostenpflichtige Verfügung erlassen. 

  • Beim Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atem- oder Blutalkoholkonzentration muss der Lernfahr-/Führerausweis entzogen werden. Die Entzugsdauer beträgt im ersten Fall mindestens drei Monate. Die Entzugsdauer wird erhöht, wenn ein entsprechend hoher Alkoholgehalt vorliegt.

  • Beim zweiten Fall innert fünf Jahren beträgt die Entzugsdauer mindestens zwölf Monate. 

  • Bei Verdacht auf einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch (bei Blutalkoholkonzentration von 1,60 Promille bzw. Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l und mehr oder aufgrund früheren Vorfällen) wird der Führerausweis vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung angeordnet. Wird der Verdacht der fehlenden Fahreignung bestätigt, hat dies einen Sicherungsentzug zur Folge.

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