Die Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften setzen ein Verschulden sowie eine Gefährdung Dritter voraus. Je nach Schwere wird zwischen leichten, mittelschweren oder schweren Widerhandlungen unterschieden. Diese führen in erster Linie zu einem befristeten Führerausweisentzug (Warnungsentzug). Mehrere Widerhandlungen innerhalb einer bestimmten Zeitspanne können jedoch auch einen Sicherungsentzug zur Folge haben aufgrund der unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung, dass die betroffene Person nicht Gewähr bietet, sich künftig an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten.
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften und Mindestentzugsdauer
Unter den folgenden Voraussetzungen liegt eine leichte Widerhandlung vor:
- Sie haben durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und Sie trifft dabei nur ein leichtes Verschulden.
- Sie haben in angetrunkenem Zustand (0.5 - 0.79 ‰ oder 0.25 - 0.39 mg/l) ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
- Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
Vorbelastung in den letzten 2 Jahren | Massnahme |
---|---|
Keine Vorbelastung | Verwarnung |
Verwarnung oder Entzug | mind. 1 Monat Entzug |
Unter den folgenden Voraussetzungen liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor:
- Sie haben Verkehrsregeln verletzt und damit eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
- Sie haben in angetrunkenem Zustand (0.5 - 0.79 ‰ oder 0.25 - 0.39 mg/l) ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
- Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
- Sie haben ein Motorfahrzeug gefahren, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen.
- Sie haben ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet.
Vorbelastung |
Massnahme |
---|---|
Keine Vorbelastung | mind. 1 Monat Entzug |
1 Entzug wegen mittelschwerer oder schwerer Widerhandlung in den letzten 2 Jahren | mind. 4 Monate Entzug |
2 Entzüge wegen mittelschweren oder schweren Widerhandlungen in den letzten 2 Jahren | mind. 9 Monate Entzug |
2 Entzüge wegen schweren Widerhandlungen in den letzten 2 Jahren | mind. 15 Monate Entzug |
3 Entzüge wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen (in den letzten 10 Jahren) |
Sicherungsentzug (mind. 24 Monate) |
Bereits 1 Sicherungsentzug in den letzten 5 Jahren | Sicherungsentzug bzw. Entzug für immer |
Unter den folgenden Voraussetzungen liegt eine schwere Widerhandlung vor:
- Sie haben durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
- Sie haben in angetrunkenem Zustand (0.8 ‰ bzw. 0.4 mg/l oder mehr) ein Motorfahrzeug gelenkt;
- Sie waren wegen Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen fahrunfähig und haben in diesem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt.
- Sie haben sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
- Sie haben nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen.
- Sie haben ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt.
Vorbelastung |
Massnahme |
---|---|
Keine Vorbelastung | mind. 3 Monate Entzug |
1 Entzug wegen mittelschwerer Widerhandlung in den letzten 5 Jahren |
mind. 6 Monate Entzug |
2 Entzüge wegen mittelschweren oder Entzug wegen schwerer Widerhandlung(en) in den letzten 5 Jahren |
mind. 12 Monate Entzug |
3 Entzüge wegen mindestens mittelschweren oder 2 Entzüge wegen schweren Widerhandlungen in den letzten 10 Jahren oder wenn durch Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer bestand, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligtem Rennen mit Motorfahrzeugen; diese Mindestentzugsdauer darf um bis zu zwölf Monate reduziert werden, wenn eine Strafe von weniger als einem Jahr (Art. 90 Abs. 3bis oder 3ter) ausgesprochen wurde. (Rasertatbestand) |
Sicherungsentzug (mind. 24 Monate) |
Bereits 1 Sicherungsentzug in den letzten 5 Jahren |
Sicherungsentzug bzw. Entzug für immer |
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