Die Qualifizierung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften und der Leumund als Motorfahrzeuglenkerin oder Motorfahrzeuglenker bestimmen die Art und Mindestdauer der Massnahme. Im Administrativmassnahmenrecht wird zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen unterschieden.
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften
Unter den folgenden Voraussetzungen liegt eine leichte Widerhandlung vor:
- Sie haben durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und Sie trifft dabei nur ein leichtes Verschulden.
- Sie haben in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
- Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei keine andere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
Unter den folgenden Voraussetzungen liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor:
- Sie haben Verkehrsregeln verletzt und damit eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
- Sie haben in angetrunkenem Zustand, jedoch nicht mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
- Sie haben gegen das Verbot verstossen, unter Alkoholeinfluss zu fahren, und dabei zusätzlich eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
- Sie haben ein Motorfahrzeug gefahren, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen.
- Sie haben ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet.
Unter den folgenden Voraussetzungen liegt eine schwere Widerhandlung vor:
- Sie haben durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen.
- Sie haben in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug lenkt;
- Sie waren wegen Einfluss von Betäubungs- oder Arzneimitteln oder aus anderen Gründen fahrunfähig und haben in diesem Zustand ein Motorfahrzeug gelenkt.
- Sie haben sich vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt;
- Sie haben nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen.
- Sie haben ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug geführt.
Mindestentzugsdauer nach Widerhandlungen
- mindestens einen Monat, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde.
- mindestens einen Monat.
- mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
- mindestens neun Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
- mindestens 15 Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.
- für unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
- für immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.
- mindestens drei Monate.
- mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
- mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
- für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
- für immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.
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