Personen aus dem Ausland, die mehr als zwölf Monate in der Schweiz leben, müssen den ausländischen Führerausweis umtauschen.
Die Kosten für den Umtausch des Führerausweises betragen Fr. 80.– bis Fr. 100.–. Eine allfällige Kontrollfahrt wird gemäss Verkehrs-gebührentarif separat in Rechnung gestellt.
Fragen und Antworten
Wenn Sie eine Berufsfahrerin oder ein Berufsfahrer sind und einen Führerausweis aus einem EU-Land oder EFTA-Land haben, haben Sie zwölf Monate Zeit für den Umtausch. Sie müssen den Umtausch nicht schon vor Ihrer ersten berufsmässigen Fahrt machen.
Wenn Sie sogenannte Grenzgängerbewilligung oder eine 60-, 90- oder 120-Tagesbewilligung haben und einen Führerausweis aus einem EU-Land oder EFTA-Land haben, müssen Sie Ihren Führerausweis für berufsmässiges Fahren nicht umtauschen.
Alle anderen Berufsfahrerinnen und Berufsfahrer müssen den Führerausweis vor der ersten beruflichen Fahrt in der Schweiz umtauschen.
Das Fahren mit einem gültigen ausländischen Führerausweis in der Schweiz ist während zwölf Monaten ab Einreisedatum möglich. Nach Ablauf dieses Jahres darf der ausländische Ausweis in der Schweiz nicht mehr verwendet werden und muss in einen schweizerischen Führerausweis umgetauscht werden.
Es kann nur ein gültiger ausländischer Führerausweis in einen CH-Führerausweis umgetauscht werden. Abgelaufene ausländische Führerausweise können nicht umgetauscht werden.
Der ausländische Führerausweis wird anerkannt, wenn
- er von der ausländischen Behörde rechtmässig erteilt wurde und zeitlich nicht verfallen ist.
- die Inhaberin oder der Inhaber das in der Schweiz vorgeschriebene Alter erreicht hat.
Im Ausland erworbene Führerausweise von Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, werden anerkannt, wenn der Erwerb während eines Aufenthalts von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.
- Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
- ausländischer Führerausweis (Original)
- Ausländerausweis - Schweizer Aufenthaltsbewilligung (Kopie)
- aktuelles farbiges Passfoto (35 x 45 mm)
- Sehtest (bitte auf dem Gesuchsformular bestätigen lassen)
- Falls Ihr Führerausweis nicht in lateinischer Schrift ausgestellt ist, müssen Sie diesen bei einem Konsulat oder einer Botschaft mit Sitz in der Schweiz übersetzen lassen.
- Bei deutschen Führerausweisen (wenn Berechtigung Kategorie C1 bzw. Klasse 3) ist die Bestätigung über die Berechtigung bis 7,5 t beizulegen (Bestätigung 7'500 kg).
Inhaberinnen oder Inhaber eines gültigen ausländischen Führerausweises müssen allenfalls eine Kontrollfahrt absolvieren. Der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie wird erteilt, wenn sie oder er bei einer allfälligen Kontrollfahrt unter Beweis stellt, dass sie oder er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht.
Befreit sind Inhaberinnen und Inhaber von Führerausweisen aus einem EU-/EFTA-Staat: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern sowie Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Korea (Republik), Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Taiwan (Chinesisches Taipei; nur für Kategorien A1 und B), Tunesien, Vatikan und den USA.
Bei Führerausweisen aus allen nicht aufgeführten Länder muss eine Kontrollfahrt absolviert werden.
Keine Kontrollfahrt aber eine technische Theorieprüfung zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen müssen bei Führerausweisen aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada (Provinz Alberta: C und D, Ausnahme C1 / Provinz Edward Island: C und D, Ausnahme C1 / Provinz Saskatchewan: C und D, Ausnahme C1), Korea (Republik), Marokko, Monaco, Neuseeland, San Marino, Singapur, Taiwan (Chinesisches Taipeh; Zusatztheorie und Kontrollfahrt) Tunesien und den USA absolviert werden.
- Fahrzeugausweise der Prüfungsfahrzeuge im Original
- Identifikationspapier im Original (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis – Schweizer Aufenthaltsbewilligung)
- Ein betriebssicheres Fahrzeug, das in der Schweiz eingelöst ist oder ein Fahrzeug (z.B. bei Eheleuten) mit ausländischen Kontrollschildern mit dem Formular 15.30 (unverzolltes Fahrzeug). Auf einem Fahrzeug mit Kollektiv- oder Zollkontrollschildern wird die Kontrollfahrt nur abgenommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zur Benützung berechtigt ist. Dazu ist eine schriftliche Ermächtigung vorzuweisen.
- Für den Fall, dass die Kontrollfahrt negativ ausfallen sollte, nehmen Sie bitte eine fahrberechtigte Person mit, um an Ihren Wohnort zurück zu gelangen.
Die Kontrollfahrt muss innerhalb von drei Monaten seit der Ausstellung der Zulassungskarte zur Kontrollfahrt absolviert werden.
Nein. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihre Fahrkenntnisse vorgängig bei einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer überprüfen zu lassen.
- Die Aberkennung des ausländischen Führerausweises wird verfügt.
- In der Schweiz darf nicht mehr gefahren werden.
- Es muss im ordentlichen Verfahren ein schweizerischer Führerausweis erworben werden.
- Dies führt zu zusätzlichen Kosten.
- Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahr- bzw. Führerausweises
- absolvierter Nothelferkurs
- Theorieprüfung
- Verkehrskundeunterricht
- praktische Führerprüfung
Falls Sie dem vereinbarten Termin für die Kontrollfahrt unentschuldigt fernbleiben, gilt die Kontrollfahrt als nicht bestanden. Dies hat zur Folge, dass Ihnen der Führerausweis auf unbestimmte Zeit aberkannt wird. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden (nach Art. 29 Abs. 4 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51; abgekürzt VZV) und wird in jedem Fall in Rechnung gestellt.
Nein, wenn bei der Kontrollfahrt auf eine höhere Kategorie verzichtet wurde, kann diese später nur im ordentlichen Verfahren erworben werden.
Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung eines ausländischen Führerausweises einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A oder B erwerben (oder hätten erwerben müssen), wird ein Führerausweis auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt drei Jahre, abzüglich der Zeitdauer zwischen dem Ausstelldatum der ausländischen Fahrberechtigung und dem letzten regulären Umtauschtermin.
- Der Führerausweis wird grundsätzlich an den Ausstellerstaat zurückgesandt.
- Führerausweise von Personen mit Ausländer-Bewilligungen F, N oder S werden an das Staatssekretariat für Migration (SEM) gesandt.
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