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Die Strassenverkehrsabgaben werden ab 1. Januar 2026 neu berechnet. Dabei ändert sich einiges. Im Zentrum steht ein Systemwechsel: Die Steuer wird technologieneutral. Auch Elektrofahrzeuge werden künftig besteuert. Weiter wird die Strassenverkehrsabgabe nicht mehr nur nach Gewicht des Fahrzeugs berechnet, sondern auch nach dessen Leistung. Die wichtigsten Fragen und Antworten sind unten zusammengefasst.

Strassenverkehrssteuerabgaben 2026

Steuerrechner gültig ab 1. Januar 2026

Hier können Sie Ihre Strassenverkehrssteuern ab 01.01.2026 berechnen neues Fenster.

Bitte beachten Sie, dass die hier errechneten Angaben ohne Gewähr sind. Die rechtsverbindlichen Werte sind in Ihrer Verkehrsabgabenrechnung aufgeführt. 

Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben neues Fenster und Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben neues Fenster

FAQ zur neuen Strassenverkehrsabgabe

Personenfahrzeuge und Motorräder werden heute nach Gesamtgewicht besteuert. Ab 01.01.2026 ändert sich das: Neu werden die jährlichen Abgaben aufgrund von Gesamtgewicht und Leistung berechnet. Das neue System ist technologieneutral. Das bedeutet: Auch Elektrofahrzeuge werden identisch besteuert. Der Energieeffizienz der Fahrzeuge wird mit einem Bonus/Malus-System Rechnung getragen: Halterinnen und Halter von energieeffizienten Fahrzeugen profitieren vom Bonus, während weniger energieeffiziente Fahrzeuge stärker besteuert werden. Der Malus finanziert dabei den Bonus. 

Auf sg.ch steht der Steuerrechner neues Fenster (gültig ab 01.01.2026) zur Verfügung. Wer Gesamtgewicht (Fahrzeugausweis Ziffer 33), Leistung (Ziffer 76) und Effizienzkategorie oder die Stammnummer (Ziffer 18) seines Fahrzeugs kennt, kann die Angaben dort einfüllen und so die Steuer ab dem Jahr 2026 berechnen. Es werden neu 182 Franken pro 1'000 Kilogramm und 1,27 Franken pro Kilowatt Leistung verrechnet.

  • Personenwagen, die der besten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie A): 50 Prozent Bonus im Jahr der ersten Inverkehrssetzung und den drei darauffolgenden Jahren. 

  • Personenwagen, die der zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie B): 25 Prozent Bonus im Jahr der ersten Inverkehrssetzung und den drei darauffolgenden Jahren

  • Personenwagen, die der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie G) und solche, die über keine Energieetikette verfügen: 25 Prozent Malus. 

  • Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie F): 12,5 Prozent Malus.

  • Für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.

Im Fahrzeugausweis
 
  • Ziffer 18       Stammnummer
  • Ziffer 33       Gesamtgewicht
  • Ziffer 36       1. Inverkehrsetzung
  • Ziffer 76       Leistung

Noch offene Fragen?

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