Die Strassenverkehrsabgaben werden nach Gesamtgewicht und Leistung berechnet. Zudem ist auch die Energieeffizienz-Kategorie des Fahrzeugs massgebend. Die Steuer ist technologieneutral – auch Elektrofahrzeuge werden besteuert. Die wichtigsten Fragen und Antworten sind unten zusammengefasst.
Steuerrechner
Hier können Sie Ihre Strassenverkehrssteuern berechnen neues Fenster.
Bitte beachten Sie, dass die hier errechneten Angaben ohne Gewähr sind. Die rechtsverbindlichen Werte sind in Ihrer Verkehrsabgabenrechnung aufgeführt.
Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben neues Fenster und Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben neues Fenster.
FAQ zur neuen Strassenverkehrsabgabe
Personenfahrzeuge und Motorräder werden aufgrund von Gesamtgewicht und Leistung berechnet. Das neue System ist technologieneutral. Das bedeutet: Auch Elektrofahrzeuge werden identisch besteuert. Der Energieeffizienz der Fahrzeuge wird mit einem Bonus/Malus-System Rechnung getragen: Halterinnen und Halter von energieeffizienten Fahrzeugen profitieren vom Bonus, während weniger energieeffiziente Fahrzeuge stärker besteuert werden. Der Malus finanziert dabei den Bonus.
Auf sg.ch steht der Steuerrechner neues Fenster zur Verfügung. Wer Gesamtgewicht (Fahrzeugausweis Ziffer 33), Leistung (Ziffer 76) und Effizienzkategorie oder die Stammnummer (Ziffer 18) seines Fahrzeugs kennt, kann die Angaben dort einfüllen und so die Steuer berechnen. Es werden neu 182 Franken pro 1'000 Kilogramm und 1,27 Franken pro Kilowatt Leistung verrechnet.
- Personenwagen, die der besten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie A): 50 Prozent Bonus im Jahr der ersten Inverkehrssetzung und den drei darauffolgenden Jahren.
- Personenwagen, die der zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie B): 25 Prozent Bonus im Jahr der ersten Inverkehrssetzung und den drei darauffolgenden Jahren
- Personenwagen, die der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie G) und solche, die über keine Energieetikette verfügen: 25 Prozent Malus.
- Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie F): 12,5 Prozent Malus.
- Für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.
- Ziffer 18 Stammnummer
- Ziffer 33 Gesamtgewicht
- Ziffer 36 1. Inverkehrsetzung
- Ziffer 76 Leistung
Für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.
Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt wurden, werden in die Kategorie G eingeteilt.
Wenn der Steuerrechner neues Fenster Ihrem Fahrzeug die Energieeffizienzkategorie G oder unbekannt zuweist, können Sie hier neues Fenster eine Anfrage zur Ermittlung der Energieeffizienzkategorie stellen.
Die Fahrzeuge werden aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen besteuert.
Wenn das Fahrzeug der Energieeffizienz-Kategorie A oder B angehört, wird ein Bonus von 50 Prozent bzw. 25 Prozent gewährt.
Beispiel: Anschaffung Elektrofahrzeug am 22. Februar 2024
Das Fahrzeug ist in den Jahren 2024 und 2025 steuerbefreit. Seit 2026 erfolgt die Besteuerung aufgrund des Gesamtgewichts und der Leistung sowie des Einbezugs der Energieeffizienz-Etikette (Bonus für erstes Inverkehrsetzungsjahr und drei Folgejahre oder Malus für die gesamte Betriebsdauer).
Es gilt die gleiche Regelung wie bisher. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz zu entrichten.
Die aktuellen Veteranenfahrzeuge wurden erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt und werden in die Energieeffizienz-Kategorie G eingeteilt. Das heisst, dass zusätzlich zur Grundsteuer aufgrund von Gewicht und Leistung des Fahrzeugs ein Malus von 25 Prozent verrechnet wird. Die Fahrzeuge mit Veteranenstatus werden identisch besteuert wie die Fahrzeuge ohne diesen Status.
Bitte beachten Sie
Mit einer Wechselnummer können mehr als zwei Veteranenfahrzeuge eingelöst werden. Sofern die Wechselnummer für einen «Nichtveteranen» eingesetzt wird, kann jedoch nur ein Veteranenfahrzeug zugelassen werden. Es gilt die gleiche Regelung wie bisher. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz zu entrichten. Weitere Informationen finden Sie hier neues Fenster.
Wenn Sie ihr Fahrzeug lediglich in der Sommersaison im Einsatz haben, können Sie – sofern das Veteranenfahrzeug ein eigenes Kontrollschild oder ein Wechselschild mit anderen Veteranenfahrzeugen hat – das Kontrollschild jeweils bei uns deponieren und im Frühling wieder in Verkehr neues Fenster setzen. Während des Zeitraums der Kontrollschild-Deponierung werden keine Strassenverkehrsabgaben und Versicherungsprämien verrechnet.
Diese Frage kann aufgrund der grossen Vielfalt an Fahrzeugen im Kanton nicht pauschal beantwortet werden. Der Steuerrechner neues Fenster liefert die individuell zutreffenden Antworten.
Elektrofahrräder über 25 km/h und Mofas müssen wie bis anhin immatrikuliert werden (gelbes Nummernschild) und werden weiterhin mit einer jährlichen Pauschale von 20 Franken besteuert (Haftpflichtversicherung nicht inbegriffen).
Die Leistung in kW ist unter der Ziffer 76 im Fahrzeugausweis zu finden. Falls Sie die kW-Leistung in Pferdestärke (PS) umrechnen möchten, müssen Sie die kW mit 1.36 multiplizieren. 100 kW = 136 PS oder 100 PS = 73 kW.
Sämtliche Einnahmen aus der Strassenverkehrsabgabe werden in das kantonale Strassennetz reinvestiert. Sei es für Unterhalt, Signalisationen, Sanierungs- oder Ausbauvorhaben. Die Einnahmen aus der Strassenverkehrsabgabe finanzieren zu einem grossen Teil (rund 80 Prozent) das Strassennetz des Kantons.
Ganz unterschiedlich. Grundsätzlich können fünf Hauptsteuerungselemente unterschieden werden: Gewicht, Hubraum, Leistung, CO2-Emmissionen und Energieeffizienz-Kategorie. Diese werden in einigen Kantonen als alleinige Besteuerungsgrundlage herbeigezogen (der Kanton Aargau besteuert nur nach Hubraum, der Kanton Genf nur nach Leistung), in anderen Kantonen wird eine Kombination dieser Grössen als Grundlage genutzt (so wie ab 2026 auch im Kanton St.Gallen).
Wenden Sie sich bitte an strassenverkehrssteuern@stva.sg.ch. Gerne beantworten wir Ihre Fragen.
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