Im Folgenden finden Sie Fragen und Antworten zum Administrativverfahren und zum Führerausweisentzug.
Für die Anordnung einer Administrativmassnahme ist die Administrativbehörde des Kantons zuständig, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Im Kanton St.Gallen ist die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes zuständig.
Die Polizei hat das Recht und auch die Pflicht, bei bestimmten Widerhandlungen im Strassenverkehr den Führerausweis auf der Stelle abzunehmen. Gründe dafür sind zum Beispiel Fahren in angetrunkenem bzw. fahrunfähigem Zustand, hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder ein grober Verstoss gegen die Verkehrsregeln.
Sie dürfen ab dem Zeitpunkt der Abnahme des Führerausweises durch die Polizei keine Motorfahrzeuge mehr lenken. Der abgenommene Führerausweis wird unserer Behörde übermittelt. Wir entscheiden darüber, ob Ihnen der Führerausweis vorläufig wieder aushändigt oder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises angeordnet wird.
Wenn Sie mit der Darstellung der Polizei zu Ihrem Vorfall im Strassenverkehr nicht einverstanden sind, können Sie bei uns ein Gesuch stellen, mit dem Administrativverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zuzuwarten. In einem solchen Fall werden wir das Verfahren sistieren.
Sofern Sie Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft haben, müssen Sie die Bedenken bereits im Strafverfahren einbringen. Wird der Strafentscheid rechtskräftig, sind wir in der Regel an den darin festgehaltenen Sachverhalt gebunden.
Die Abgabefrist beträgt in der Regel sechs Monate und wird in der Verfügung festgelegt. Der Ausweis kann aber auf Wunsch früher abgegeben werden. Der Entzug beginnt ab dem Datum der Postaufgabe (Poststempel) oder mit der Abgabe am Schalter des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes an der Frongartenstrasse 5 in St.Gallen. Ab diesem Moment dürfen Sie keine Motorfahrzeuge mehr lenken.
Die Einstufung der Widerhandlung und Ihr automobilistischer Leumund bestimmen die gesetzliche Mindestentzugsdauer . Bei der Festlegung der Entzugsdauer sind die Umstände des Einzelfalls sowie die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen.
Die Dauer des Ausweisentzugs berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen.
Eine Umwandlung des Entzugs in eine Busse bzw. Geldstrafe oder eine andere Massnahme wie gemeinnützige Arbeit ist nicht möglich.
Eine Staffelung der Entzugsdauer (sogenannte Etappierung) ist von Gesetzes wegen und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht möglich. Die festgesetzte Entzugsdauer ist an einem Stück zu vollziehen.
Auch bei Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern wird der Führerausweis entzogen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer ist eine berufliche Angewiesenheit angemessen zu berücksichtigen, jedoch darf die gesetzliche Mindestdauer nicht unterschritten werden.
Wer eine berufliche Angewiesenheit geltend macht, muss dies durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bestätigen lassen und dabei muss aufgezeigt werden, warum Sie beruflich besonders auf Ihren Führerausweis angewiesen sind. Wer selbständig erwerbend ist, muss entsprechende Unterlagen einreichen, welche die Selbständigkeit und die Angewiesenheit auf den Führerausweis belegen.
Das Administrativverfahren wird mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen. Sollten Sie mit der Verfügung nicht einverstanden sein, können Sie dagegen Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission, Unterstrasse 28, 9001 St.Gallen erheben. Die Rechtsmittelbelehrung mit Angabe der Rekursfrist finden Sie in der Verfügung.
Ein Rekurs hat in der Regel aufschiebende Wirkung, d.h. die angefochtene Verfügung wird erst wirksam, wenn über den Rekurs rechtskräftig entschieden worden ist. Das bedeutet, dass die Daten der Führerausweisabgabe vorerst nicht gelten. Sobald das Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, werden wir die Daten für den Vollzug gegebenenfalls neu festsetzen.
Bitte beachten Sie, dass in gewissen Fällen ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat und die Massnahme ab sofort gilt! In diesen Fällen wird in der Verfügung darauf hingewiesen, dass einem Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Wenn Sie uns Ihren Führerausweis per Post zugestellt oder an unserem Schalter in St.Gallen abgegeben haben, bestätigen wir Ihnen die Abgabe des Führerausweises schriftlich. Sollten Sie innert Wochenfrist keine Bestätigung von uns erhalten, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.
Der Führerausweis bleibt während der Dauer des Entzugs bei uns deponiert. Am letzten Tag der Entzugsdauer stellen wir Ihnen den Ausweis per A-Post zu. An Sonn- und Feiertagen wird der Ausweis früher zugestellt. Sie dürfen jedoch erst wieder ein Motorfahrzeug lenken, wenn der letzte Tag des Entzugs abgelaufen ist.
Wer im Ausland eine Widerhandlung gegen die dortigen Strassenverkehrsvorschriften begeht, kann unter folgenden Voraussetzungen auch in der Schweiz mit einem Führerausweisentzug belangt werden:
- Wenn die ausländische Behörde ein Fahrverbot erteilt und
- die Widerhandlung im Ausland nach schweizerischem Recht als mittelschwere oder schwere Widerhandlung eingestuft wird.
Noch offene Fragen?
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Frongartenstrasse 5
9001 St.Gallen
Schalteröffnungszeiten
Frongartenstrasse 5
Montag bis Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
13.00 - 17.00 Uhr
Telefonische
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr
Öffnungszeiten
Prüfhallen
Montag bis Freitag
08.00 - 11.30 Uhr
13.30 - 17.00 Uhr