Fragen und Antworten zum Massnahmenverfahren rund um den Führerausweis.
Innerhalb der Schweiz ist für eine Administrativmassnahme immer die Behörde des Kantons zuständig, in dem Sie wohnen. Das gilt unabhängig davon, in welchem Kanton etwas vorgefallen ist. Zuständig im Kanton St.Gallen ist die Abteilung Administrativmassnahmen des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes.
Die Polizei hat im Strassenverkehr die Möglichkeit, in gewissen Fällen den Lernfahr- oder Führerausweis auf der Stelle abzunehmen. Gründe dafür sind zum Beispiel Angetrunkenheit, andere Fahrunfähigkeiten, hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonst ein grober Verstoss gegen die Verkehrsregeln.
Die Abnahme durch die Polizei hat die gleichen rechtlichen Wirkungen wie ein Entzug. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie bis auf weiteres keine Motorfahrzeuge mehr lenken.
Sobald uns die polizeilichen Akten vorliegen, prüfen wir den Sachverhalt und entscheiden über das weitere Vorgehen. Über das weitere Vorgehen werden Sie von uns schriftlich informiert.
Wenn Sie mit der Darstellung der Polizei zu Ihrem Vorfall (Polizeirapport und allenfalls weitere Akten) nicht einverstanden sind, können Sie bei uns ein Gesuch stellen, dass wir für das Massnahmenverfahren den Ausgang des Strafverfahrens abwarten.
Bestehen Einwände gegen die Sachverhaltsdarstellung der Polizei, müssen Sie die Bedenken im Strafverfahren einbringen. Wird der Strafentscheid rechtskräftig, sind wir in der Regel an den darin festgehaltenen Sachverhalt gebunden und im darauffolgenden Massnahmenverfahren kann dieser nicht mehr umgestossen werden.
Wenn der Ausweis nicht durch die Polizei entzogen wurde, erhalten Sie von uns eine Verfügung, in welcher der Zeitpunkt der Abgabe festgelegt wird. Die Abgabefrist beträgt in der Regel sechs Monate. Der Ausweis kann aber jederzeit vorzeitig abgegeben werden. Der Entzug beginnt am Datum des Poststempels oder mit der Abgabe an unserem Schalter in St.Gallen. Ab diesem Moment dürfen Sie keine Motorfahrzeuge mehr lenken.
Durch die Schwere der Widerhandlung und den Leumund als Motorfahrzeuglenkerin und -lenker wird die gesetzliche Mindestentzugsdauer bestimmt. Bei der Festlegung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls sowie die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen.
Die Dauer des Ausweisentzugs berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen.
Das Aufteilen des Entzugs, ein Umwandeln in eine Geldzahlung oder eine andere Massnahme wie zum Beispiel gemeinnützige Arbeit oder der Besuch eines Verkehrsunterrichts ist nicht möglich. Zudem gibt es keine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen während der Arbeitszeit.
Eine Aufteilung oder Unterbrechung der Entzugsdauer ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Die festgelegte Entzugsdauer ist an einem Stück zu vollziehen.
Auch bei Berufsfahrerinnen und Berufsfahrern wird der Führerausweis entzogen. Bei der Festlegung der Entzugsdauer kann die berufliche Angewiesenheit jedoch entsprechend berücksichtigt werden, die gesetzliche Mindestdauer kann dabei aber nicht unterschritten werden.
Wer eine berufliche Angewiesenheit geltend macht, muss dies durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber bestätigen lassen und dabei muss aufgezeigt werden, warum Sie beruflich besonders auf Ihren Führerausweis angewiesen sind. Wer selbständig erwerbend ist, muss entsprechende Unterlagen einreichen, welche die Selbständigkeit und die Angewiesenheit auf den Führerausweis belegen.
Das Massnahmenverfahren wird durch uns mit einer Verfügung abgeschlossen. Falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sein sollten, haben Sie die Möglichkeit, Rekurs dagegen zu erheben. Die entsprechende Rechtsmittelbelehrung mit der Rekursfrist wird in der Verfügung aufgeführt.
Ein Rekurs hat meistens aufschiebende Wirkung, weshalb die angefochtene Verfügung keine Wirkung entfaltet, bis der rechtsgültige Entscheid zum Rekurs vorliegt. Das heisst, dass die Daten der Führeraus-weisabgabe im Moment nicht gelten. Sobald das Rechtsmittelverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, setzen wir bei Bedarf die Daten neu fest.
Bitte beachten Sie, dass in gewissen Fällen ein Rekurs keine aufschiebende Wirkung hat und die Massnahme ab sofort gilt! In diesen Fällen steht in der Verfügung, dass einem Rekurs die aufschieben-de Wirkung entzogen wird.
Wenn Sie uns Ihren Führerausweis per Post eingesendet oder an unserem Schalter in St.Gallen abgegeben haben, bestätigen wir Ihnen die Ausweisabgabe schriftlich. Sollten Sie innert Wochenfrist keine Bestätigung von uns erhalten, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf, um die Sachlage zu klären.
Der Führerausweis bleibt während der Dauer des Entzugs bei uns deponiert. Am letzten Tag der Entzugsdauer senden wir Ihnen den Ausweis mit A-Post zu. An Sonn- oder Feiertagen wird der Ausweis frühzeitig zugestellt. Sie dürfen aber erst wieder fahren, wenn der letzte Tag des Entzugs abgelaufen ist.
Wenn Sie im Ausland eine Widerhandlung gegen das dortige Strassenverkehrsgesetz begehen, können Sie auch in der Schweiz unter den folgenden Voraussetzungen mit einem Führerausweisentzug belangt werden:
- Wenn die ausländische Behörde Ihnen ein Fahrverbot erteilt und dies der Schweiz mitteilt
- und wenn diese Widerhandlung nach den schweizerischen Bestimmungen eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung ist.
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