Fragen und Antworten zum Massnahmenverfahren rund um den Führerausweis.
Die Polizei hat im Strassenverkehr die Möglichkeit, in gewissen Fällen den Lernfahr- oder Führerausweis auf der Stelle abzunehmen. Gründe dafür sind zum Beispiel Angetrunkenheit, andere Fahrunfähigkeiten, hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen oder sonst ein grober Verstoss gegen die Verkehrsregeln.
Der Entzug beginnt mit der Abnahme durch die Polizei und hat die gleichen rechtlichen Wirkungen wie ein Entzug. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie bis auf weiteres keine Motorfahrzeuge mehr lenken.
Sobald uns die polizeilichen Akten vorliegen, prüfen wir den Sachverhalt und entscheiden über das weitere Vorgehen. Über das weitere Vorgehen werden Sie von uns schriftlich informiert.
Wenn der Ausweis nicht durch die Polizei entzogen wurde, erhalten Sie von uns eine Verfügung mit dem Entscheid über den Entzug.
Sobald die Verfügung in Rechtskraft ist, wird der Zeitpunkt für die Abgabe festgelegt. Die Abgabefrist beträgt in der Regel sechs Monate nach der Verfügung. Der Ausweis kann aber bereits mit dem Erhalt der Verfügung vorzeitig abgegeben werden.
Der Entzug beginnt am Datum des Poststempels oder dem Zeitpunkt der Abgabe an unserem Schalter in St.Gallen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie kein Motorfahrzeuge fahren.
Durch die Schwere der Widerhandlung und dem Leumund als Motorfahrzeuglenkerin und -lenker wird die gesetzliche Mindestentzugsdauer bestimmt. Bei der Festlegung der Dauer sind die Umstände des Einzelfalls sowie die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis zu berücksichtigen.
Die Dauer des Ausweisentzug berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen.
Das Aufteilen des Entzugs oder ein Umwandeln in eine Geldzahlung oder eine andere Massnahme wie zum Beispiel gemeinnützige Arbeit oder ein Verkehrsunterricht ist nicht möglich. Zudem gibt es keine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen während der Arbeitszeit.
Die Ausweisabgabe wird schriftlich bestätigt. Der Führerausweis bleibt während der Dauer des Entzuges bei uns deponiert. Am letzten Tag der Entzugsdauer senden wir Ihnen den Ausweis mit A-Post zu. An Sonn- oder Feiertagen wird der Ausweis zuvor abgeschickt. Sie dürfen aber erst wieder fahren, wenn der letzte Tag des Entzugs abgelaufen ist.
Noch offene Fragen?
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton St. Gallen
Frongartenstrasse 5
9001 St. Gallen
Schalteröffnungszeiten
Frongartenstrasse 5
Montag bis Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
13:00 - 17:00 Uhr
Telefonische
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Öffnungszeiten
Prüfhallen
Montag bis Freitag
08:00 - 11:30 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr