Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften führen je nach Gefährdung und Verschulden zu einer Administrativmassnahme. Sie haben ein Schreiben (rechtliches Gehör) von uns erhalten, wonach aufgrund einer Widerhandlung ein Administrativverfahren gegen Sie eröffnet wurde und eine Administrativmassnahme gemäss dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) geprüft wird. Nachfolgend erhalten Sie weitere Hinweise zum Ablauf des Verfahrens.
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften werden in der Schweiz von zwei verschiedenen Behörden beurteilt und geahndet. Einerseits führt die Widerhandlung zu einem Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft und andererseits prüft die Administrativbehörde im Verwaltungsverfahren, ob eine Administrativmassnahme anzuordnen ist. Eine solche verwaltungsrechtliche Massnahme betrifft den Führerausweis. Der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt hat für die Administrativbehörde in der Regel eine bindende Wirkung. Es wird daher empfohlen, die jeweiligen Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrzunehmen. In beiden Verfahren werden Gebühren erhoben, die nicht miteinander verrechnet werden können.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs haben Sie das Recht auf Akteneinsicht. Nach telefonischer Absprache innerhalb der Telefonzeiten (09.30 bis 11.30 Uhr) werden wir Ihnen sämtliche Verfahrensakten zukommen lassen.
Sofern Sie eine Fristverlängerung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme benötigen, haben Sie uns dies entweder schriftlich oder telefonisch mitzuteilen.
Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, unter anderem auch die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn der Ausweisentzug die Ausübung des Berufs faktisch verunmöglicht oder einen solchen Einkommensverlust bzw. derartige Kosten verursacht, sodass die Massnahme als unverhältnismässig erscheint. Erschwernisse beim Bewältigen des Arbeitswegs oder negative Auswirkungen auf den Arbeitgeberbetrieb können hingegen nicht berücksichtigt werden.
Für den Nachweis der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis haben Personen im Angestelltenverhältnis eine schriftliche, begründete und unterzeichnete Erklärung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einzureichen. Selbständigerwerbende haben die Folgen mit einer eigenen schriftlichen Erklärung aufzuzeigen und eine Kopie des Handelsregisterauszugs beizulegen. Liegt kein Handelsregistereintrag vor, ist der Nachweis der Selbständigkeit anderweitig in geeigneter Weise zu erbringen.
Zur Prüfung der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis können Sie uns den folgenden Fragebogen mit den erforderlichen Angaben innert der angesetzten Frist einreichen:
Fragebogen zur Prüfung der beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis
Wichtiger Hinweis
Die gesetzliche Mindestdauer darf auch im Fall einer beruflichen Angewiesenheit auf den Führerausweis nicht unterschritten werden.
Die Aberkennung ausländischer Führerausweise von im Ausland wohnhaften Personen bzw. das Fahrverbot erstreckt sich auf das ganze Gebiet der Schweiz. Eine berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis wird in solchen Fällen nur berücksichtigt, wenn sich die berufliche Tätigkeit auf die Schweiz erstreckt.
Bei einem Führerausweisentzug gewähren wir in der Regel eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Abgabe des Führerausweises. Sollte der Führerausweis nicht innerhalb der angesetzten Frist abgegeben werden, wird der Entzug gemäss den in der Verfügung aufgeführten Daten wirksam und vollzogen. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, den Führerausweis auf schriftliches Gesuch vorzeitig abzugeben.
Bei Aberkennung ausländischer Führerausweise von Personen mit ausländischem Wohnsitz beginnt das Fahrverbot in aller Regel drei Monate nach der Verfügung. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, das Fahrverbot auf schriftliches Gesuch hin früher festzulegen.
Gesuche um Verschiebung des Führerausweisentzugs bzw. Fahrverbots werden abgewiesen.
Weitere Informationen zum Verfahren
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