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Als Administrativmassnahmen werden alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen und Anordnungen des Strassenverkehrsamtes bezeichnet, die zum Zweck haben, verkehrsgefährdende Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker zu bessern sowie ungeeignete Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit vom Verkehr fernzuhalten. Die Anordnungen können ebenfalls die Überprüfung der Fahreignung und Fahrkompetenz beinhalten oder bezwecken. Administrativmassnahmen sind keine Strafen im eigentlichen Sinne; sie können nicht in eine (Geld-)Busse umgewandelt werden.

Administrativ- und Strafverfahren

Eine Verkehrsregelverletzung zieht grundsätzlich zwei Verfahren nach sich. Im Strafverfahren entscheidet die Strafbehörde am Begehungsort über die strafrechtliche Sanktion. Dabei wird in der Regel eine Busse, Geld- und/oder Freiheitsstrafe verhängt. Demgegenüber steht die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons (Strassenverkehrsamt); sie entscheidet über eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Führerausweisentzug, Fahreignungsabklärung usw.). Sowohl das Straf- als auch das Administrativverfahren sind kostenpflichtig.

Diese beiden Verfahren laufen regelmässig zur gleichen Zeit und unabhängig voneinander ab. Ist der relevante Sachverhalt aufgrund des Polizeirapports klar bzw. wird dieser von Ihnen anerkannt, kann die Administrativmassnahme ohne Abwarten der strafrechtlichen Beurteilung ausgefällt werden. Wenn der Sachverhalt nicht eindeutig festgestellt werden kann und zur Erhaltung der Verkehrssicherheit kein sofortiges Handeln angezeigt ist, wird grundsätzlich das Strafverfahren abgewartet, bevor über eine allfällige Administrativmassnahme entschieden wird.

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen müssen. Rügen zur Sachverhaltsfeststellung (im Polizeirapport) und Beweisanträge können im anschliessenden Administrativverfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Strafentscheids für die Administrativbehörde bindend ist.

Die Administrativbehörde erlässt je nach Vorfall und Leumund des Motorfahrzeugführers entsprechende Massnahmen.

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