Eine Widerhandlung im Strassenverkehr hat in der Schweiz einerseits eine Busse durch die Strafbehörden zur Folge und andererseits wird durch die Administrativbehörde der Führerausweis entzogen.
Verstoss gegen die Verkehrsregeln
Wer im Strassenverkehr die Verkehrsregeln verletzt, bei denen das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen ist, zieht zwei Verfahren (Strafverfahren und Administrativmassnahmenverfahren) nach sich. Beide Verfahren bezwecken die Durchsetzung der Verkehrsvorschriften und damit die Erhöhung der Verkehrssicherheit.
Unter Administrativmassnahmen fallen sämtliche Anordnungen der Behörde, um fehlbare Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker zu bessern und fahruntaugliche Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker fernzuhalten bzw. auf ihre Fahreignung hin zu überprüfen.
Zuständigkeiten
Das Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons der betroffenen Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker prüft, ob wegen der Verkehrsregelverletzung eine Verwarnung oder ein Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises ausgefällt werden muss. Je nach Vorfall und des Leumunds als Fahrzeuglenker und Fahrzeuglenkerin muss auch die Fahreignung abgeklärt werden.
Bei im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenkerinnen und -lenker ist in der Regel die Administrativbehörde am Ort der Widerhandlung zuständig. Diese prüft, ob ein Fahrverbot für die Schweiz (Aberkennung des ausländischen Führerausweises) ausgefällt werden muss.
Die Strafuntersuchungsbehörde des Begehungsortes führt die Strafuntersuchung und entscheidet über eine mögliche Strafe. Die betroffene Person muss ihre Verteidigungsrechte bereits im Strafverfahren wahrnehmen. Sie darf nicht das Administrativverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen. Die Administrativbehörde darf in der Regel nicht von den Feststellungen eines rechtskräftigen Strafentscheides abweichen.
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