Während des Führerausweisentzugs muss der Führerausweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt abgegeben und hinterlegt werden.
Die Abgabe des Ausweises wird schriftlich bestätigt mit Angabe der Dauer des Entzugs und des Zeitpunkts, ab wann die Fahrberechtigung wieder vorliegt. Am letzten Tag des Entzugs wird der Ausweis per A-Post zurückgeschickt. Trifft der Ausweis nicht rechtzeitig ein, besteht dennoch die Fahrberechtigung,
Bei der Ausweisabnahme durch die Polizei beginnt der Entzug mit der Abnahme des Ausweises bzw. mit der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für sämtliche Führerausweiskategorien zur Folge.
Wir gewähren beim Führerausweisentzug in aller Regel eine Frist von bis zu sechs Monaten für die Abgabe des Führerausweises. Sollte der Führerausweis nicht innerhalb der angesetzten Frist abgegeben werden, wird der Entzug gemäss den in der Verfügung aufgeführten Daten wirksam und vollzogen.
Bei der Aberkennung ausländischer Führerausweise von Personen mit ausländischem Wohnsitz beginnt das Fahrverbot in aller Regel drei Monate nach der Verfügung. Es besteht die Möglichkeit, das Fahrverbot auf schriftliches Gesuch hin früher festzulegen.
Die Entzugsdauer berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen. Die Fahrberechtigung beginnt nach Ablauf der Entzugsdauer am gleichen Kalendertag, an dem der Entzug begann.
Beispiel für einen einmonatigen Entzug: Der Ausweis wird am 8. Mai abgegeben Der Entzug dauert somit bis zum 7. Juni, so dass die Fahrberechtigung ab dem 8. Juni wieder besteht.
Ein gestaffelter Ausweisentzug bzw. eine Aufteilung des Entzugs in mehrere Etappen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht rechtmässig und deshalb nicht möglich, weil dies dem präventiven Charakter des Entzugs widerspricht.
Es besteht auch keine gesetzliche Grundlage, anstelle des Ausweisentzugs die strafrechtliche Probezeit zu verlängern oder diesen in eine gesetzlich nicht vorgesehene Massnahme (Geldleistung, Sozialarbeit usw.) umzuwandeln.
Weil die Frist zur Ausweisabgabe mit sechs Monaten relativ grosszügig gehandhabt wird, ist ein Aufschub über diese Zeit hinaus nicht möglich. Entsprechende Gesuche werden deshalb abgewiesen.
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