Während der Dauer des Führerausweisentzugs muss der Ausweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt abgegeben und hinterlegt werden.
Die Ausweisabgabe wird mit dem Hinweis, wie lange die Massnahme dauert und ab wann die Fahrberechtigung wieder besteht, schriftlich bestätigt. Am letzten Tag des Ausweisentzugs wird der Ausweis mittels A-Post zurückgeschickt. Sollte der Ausweis nicht rechtzeitig eintreffen, besteht dennoch die Fahrberechtigung nach Ablauf des Entzugs.
Bei der Ausweisabnahme durch die Polizei beginnt der Entzug mit der Abnahme des Ausweises bzw. mit der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für sämtliche Führerausweiskategorien zur Folge.
In den anderen Fällen beträgt die Abgabefrist für den Führerausweis sechs Monate nach der Verfügung. Innerhalb dieser Frist ist die Ausweisabgabe jederzeit möglich. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an das Amt besteht ab sofort keine Fahrberechtigung mehr.
Die Entzugsdauer berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen. Die Fahrberechtigung beginnt nach Ablauf der Entzugsdauer am gleichen Kalendertag, an dem der Entzug begann.
Beispiel (Entzug von einem Monat): Der Ausweis wird am 8. Mai abgegeben. Der einmonatige Entzug dauert somit bis am 7. Juni und ab dem 8. Juni besteht die Fahrberechtigung wieder.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es nicht möglich, den Ausweisentzug etappenweise auf verschiedene Zeiträume aufzuteilen. Ebenfalls besteht keine gesetzliche Grundlage, die strafrechtliche Probezeit zu verlängern oder eine Umwandlung in eine Geldleistung oder andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) anzuordnen.
Weil die Frist zur Ausweisabgabe bereits sechs Monate beträgt, wird ein Aufschub über diese Zeit hinaus nicht gewährt.
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