Während der Dauer des Führerausweisentzugs muss der Ausweis beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt werden.
Die Ausweisabgabe wird mit dem Hinweis, wie lange die Massnahme dauert und ab wann die Fahrberechtigung wieder besteht, schriftlich bestätigt. Am letzten Tag des Ausweisentzugs wird der Ausweis mit A-Post zurückgeschickt. Sollte der Ausweis nicht rechtzeitig eintreffen, besteht dennoch nach Ablauf des Entzugs in der Schweiz wieder die Fahrberechtigung.
Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei beginnt der Entzug mit dem Einzug des Ausweises bzw. ab der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge. Nach Erhalt der polizeilichen Akten entscheidet das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt über die Abnahme und informiert schriftlich über das weitere Vorgehen.
In den anderen Fällen beträgt die Abgabefrist für den Führerausweis sechs Monate nach der Verfügung. Innerhalb dieser Frist ist die Ausweisabgabe jederzeit möglich. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an das Amt besteht ab sofort keine Fahrberechtigung mehr.
Die Entzugsdauer berechnet sich nach Kalendermonaten und nicht nach Wochen oder Tagen. Die Fahrberechtigung beginnt nach Ablauf der Entzugsdauer mit dem gleichen Kalendertag an dem der Ausweis hinterlegt wurde.
Beispiel (Entzug von einem Monat): Der Ausweis wird am 8. Mai abgegeben. Der einmonatige Entzug dauert somit bis am 7. Juni und ab dem 8. Juni besteht die Fahrberechtigung wieder.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht möglich, die Entzugsdauer in verschiedene Zeiträume aufzuteilen oder während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu erteilen. Ebenfalls ist eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) nicht möglich.
Weil die Frist zur Ausweisabgabe bereits sechs Monate beträgt, wird ein Aufschub über diese Zeit hinaus in der Regel nicht gewährt.
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