Während der Dauer des Führerausweisentzugs muss der Ausweis beim Strassenverkehrsamt hinterlegt werden.
Die Ausweisabgabe wird schriftlich bestätigt mit dem Hinweis, wie lange die Massnahme dauert und ab wann die Fahrberechtigung wieder besteht. Am letzten Tag des Ausweisentzuges wird der Ausweis mit A-Post zurückgeschickt. Sollte der Ausweis nicht rechtzeitig eintreffen, besteht dennoch nach Ablauf des Entzuges in der Schweiz wieder die Fahrberechtigung.
Bei einer Ausweisabnahme durch die Polizei beginnt der Entzug mit dem Einzug des Ausweises bzw. ab der Aushändigung des polizeilichen Abnahmeformulars. Die polizeiliche Abnahme hat ein Fahrverbot für alle Kategorien zur Folge. Nach Erhalt der polizeilichen Akten entscheidet das Strassenverkehrsamt über die Abnahme und informiert schriftlich über das weitere Vorgehen.
In den anderen Fällen beträgt die Abgabefrist für den Führerausweis sechs Monate nach der Verfügung. Innerhalb dieser Frist ist die Ausweisabgabe jederzeit möglich. Massgebend für den Vollzugsbeginn ist das Datum des Poststempels bzw. der Zeitpunkt der Ausweisübergabe an das Strassenverkehrsamt. Mit der Übergabe des Ausweises an die Post oder an das Amt besteht ab sofort keine Fahrberechtigung mehr.
Die Berechnung der Entzugsdauer stützt sich auf die Kalendermonate. Wird bei einem einmonatigen Ausweisentzug der Ausweis beispielsweise am 15. eines Monats hinterlegt, so beginnt die Fahrberechtigung erst wieder am 15. des Folgemonats.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist es nicht möglich, die Entzugsdauer in verschiedene Zeiträume aufzuteilen oder während eines laufenden Entzugs für die Arbeitszeit eine Bewilligung zum Lenken von Motorfahrzeugen zu erteilen. Ebenfalls ist eine Umwandlung in eine Geldleistung oder in eine andere Massnahme (z.B. Sozialarbeit) nicht möglich.
Auf schriftliches Gesuch hin kann der Vollzug um maximal sechs Monate nach Erlass der Verfügung aufgeschoben werden. Das Gesuch ist dem zuständigen Sachbearbeiter einzureichen. Nach der Verfügung wird ein Gesuch um Aufschub nicht mehr geprüft. Eine Bewilligung oder Abweisung des Gesuchs ist gebührenpflichtig. Ein Aufschub über sechs Monate nach Datum der Verfügung wird nicht bewilligt.
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