Bevor eine Administrativmassnahme verfügt wird, wird der betroffenen Person das rechtliche Gehör, um sich zum Sachverhalt schriftlich zu äussern, gewährt.
Verfahren
Die Polizei oder die Strafbehörden melden Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschriften, worauf das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt prüft, ob diese als «massnahmerelevant» zu bewerten sind.
Die beschuldigte Person wird schriftlich über eine allfällige Eröffnung eines Verfahrens orientiert. Dabei wird das rechtliche Gehör gewährt, was bedeutet, dass sich die betroffene Person schriftlich zur Sache bzw. zu den Anschuldigungen äussern kann. Zugleich besteht nach telefonischer Terminvereinbarung die Möglichkeit auf Akteneinsicht. Bei einem drohenden Führerausweisentzug kann ausserdem eine vorhandene erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis vorgebracht werden, wobei die in Frage stehende gesetzliche Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden darf.
Nach Ablauf der Frist und dem Vorliegen einer Stellungnahme wird die Sachlage nochmals eingehend durch die sachbearbeitende Person geprüft. Die weiteren Verfahrensschritte werden geprüft und allenfalls nötige Abklärungen getätigt. Anschliessend können folgende Massnahmen verfügt werden:
- Verwarnung
- Verweigerung eines Lernfahr- oder Führerausweises
- Entzug des Führerausweises
- Aberkennung des ausländischen Führerausweises (Fahrverbot für die Schweiz)
- Kontrollfahrt oder neue Führerprüfung
- Verkehrsmedizinische oder -psychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung
Die entsprechende Verfügung kann mittels Rekurs beim Gericht angefochten werden. Wird hingegen keine Massnahme verfügt, so wird das Verfahren eingestellt.
Gebühren
Wer ein Administrativmassnahmenverfahren veranlasst, hat die vorgeschriebene Gebühr zu bezahlen. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem kantonalen Verkehrsgebührentarif und muss zusätzlich zu einer Busse/Geldstrafe und zu den Verfahrenskosten im Strafverfahren bezahlt werden.
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