Bei Zweifeln an der Fahreignung erfolgt eine Fahreignungsabklärung. Sofern diese negativ ausfällt, wird ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug) angeordnet.
Über Fahreignung verfügt, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Die Fahreignung umfasst die allgemeinen, zeitlich nicht umschriebenen und nicht ereignisbezogenen psychischen und physischen Voraussetzungen des Individuums zum sicheren Lenken eines Motorfahrzeugs im Strassenverkehr. Diese Voraussetzungen müssen stabil vorliegen.
Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Generalklausel). Von Gesetzes wegen ist die Fahreignung zu untersuchen in den folgenden Fällen:
- Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft
- Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen
- Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen
- Meldung einer kantonalen IV-Stelle nach Artikel 66c des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
- Meldung einer Ärztin oder eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann
Im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung besteht eine Mitwirkungspflicht. Wenn dieser nicht nachgekommen wird, können daraus negative Schlüsse auf die Fahreignung gezogen werden. Sofern die angeordnete Fahreignungsuntersuchung nicht durchgeführt wird, können die Zweifel an der Fahreignung nicht ausgeräumt werden, weshalb von einer fehlenden Fahreignung auszugehen ist. Dies führt in aller Regel zu einem Sicherungsentzug.
Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, so muss der Führerausweis bis zum Abschluss der Fahreignungsabklärung vorsorglich entzogen werden. Die Unschuldsvermutung findet bei sichernden Massnahmen keine Anwendung, da diese Massnahme nicht wegen eines schuldhaften Verhaltens des Betroffenen, sondern im Interesse der Verkehrssicherheit erfolgt.
- Fahreignung wird bejaht: Einstellung Verfahren oder befristeter Ausweisentzug (Warnungsentzug), sofern eine Verkehrsregelverletzung die Zweifel an der Fahreignung begründet hat
- Fahreignung wird bedingt bejaht: Anordnung von Auflagen zur Aufrechterhaltung der Fahreignung
- Fahreignung wird verneint: Sicherungsentzug und Sperrfrist bei Vorliegen einer Verkehrsregelverletzung
Ein Sicherungsentzug wird angeordnet, wenn die Fahreignung von Gesetzes wegen oder nachweislich nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere der Fall, die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen, bei einem Suchtleiden, das die Fahreignung ausschliesst oder wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens keine Gewähr geboten wird, künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
Der Sicherungsentzug wird stets auf unbestimmte Zeit ausgesprochen. Die entsprechende Verfügung führt zudem die Bedingungen auf, die erfüllt sein müssen, um wieder zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Diese Wiedererteilungsbedingungen beinhalten in aller Regel ein positives (verkehrsmedizinisches und/oder verkehrspsychologisches) Gutachten. Der Nachweis der Fahreignung bzw. der Behebung des Fahreignungsmangels obliegt der betroffenen Person.
Damit der Führerausweis wiedererlangt werden und der Sicherungsentzug aufgehoben werden kann, müssen sämtliche Wiedererteilungsbedingungen der entsprechenden Verfügung vollumfänglich erfüllt und eine allfällige Sperrfrist abgelaufen sein. Sofern dies nicht der Fall ist, kann das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises kostenpflichtig abgewiesen werden.
Das nachfolgende Gesuch ist vollständig ausgefüllt mit den erforderlichen Unterlagen an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, Administrativmassnahmen, Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen einzusenden:
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