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Je nach Einstufung der Widerhandlung muss der Lernfahr- oder Führerausweis für eine bestimmte Dauer entzogen werden.

Entzugsdauer nach einer mittelschweren Widerhandlung

  • mindestens einen Monat.
  • mindestens vier Monate, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
  • mindestens neun Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
  • mindestens 15 Monate wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen war.
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
  • für immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entzogen war.

Entzugsdauer nach einer schweren Widerhandlung

  • mindestens drei Monate.
  • mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war.
  • mindestens zwölf Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war.
  • unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
  • für immer, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis auf unbestimmte Zeit nach Art. 16b Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. 

 

 

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