Planen Sie ein Fahrzeug aus dem Ausland in den Kanton St.Gallen zu überführen?
Informationen Fahrzeugimport der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV)
Unverzollte Fahrzeuge sind an der Grenze bei einer Zollstelle während den Öffnungszeiten unaufgefordert anzumelden.
CO2 Emissionsvorschriften Personenwagen (PW) und Lieferwagen (LNF)
Privat- und Kleinimporteure von Personenwagen (PW) und Lieferwagen (LNF) müssen ihr Fahrzeug vor der Erstzulassung bescheinigen lassen*. Überschreitet das Fahrzeug die CO2-Zielvorgabe, ist vor der Erstzulassung eine Sanktion zu bezahlen*. Weitere Infos unter www.bfe.admin.ch > CO2-Emissionsvorschriften für Neufahrzeuge neues Fenster
Die Sanktion wird nicht bei der Einfuhrverzollung erhoben, sondern nachträglich durch das Bundesamt für Energie (BFE). Um den Prozess zu starten, müssen beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) die notwendigen Importdaten eingegeben werden. Weitere Infos finden Sie unter www.astra.admin.ch > Fahrzeugimport neues Fenster.
* Ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind. Auch ausgenommen sind Fahrzeuge, die vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung in der Schweiz im Ausland zugelassen worden sind und einen Kilometerstand von über 5'000 km haben.
Zulassung beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
Bei der Erteilung der schweizerischen Fahrzeugausweise und Kontrollschilder sind die originalen ausländischen Fahrzeugpapiere und Kontrollschilder zwingend mitzubringen - diese müssen durch die Zulassungsbehörde eingezogen werden. Die erforderlichen Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung finden Sie im folgenden Merkblatt.
Weitere Informationen
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