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Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger werden zum Verkehr zugelassen, wenn dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ein elektronischer Versicherungsnachweis (eVN) übermittelt worden ist.

Den Versicherungsnachweis können Sie direkt bei Ihrer Versicherung beantragen. Dieser wird elektronisch an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt übermittelt. Sie können überprüfen, ob der Versicherungsausweis bereits zugestellt wurde: Abfrage Versicherungsnachweis.

Ein neuer Versicherungsnachweis wird erforderlich:

  • nach Übernahme durch eine andere Halterin oder einen anderen Halter sowie nach einer Namensänderung
  • nach Verlegung des Standorts in einen anderen Kanton (Kantonswechsel)
  • bei Wiederinverkehrsetzung von deponierten Kontrollschildern (WIK)
  • nach der Meldung der Versicherungsgesellschaft über Aussetzen oder Aufhören des Versicherungsschutzes
  • bei Schilderersatz durch neue Schilder infolge Diebstahls
  • wenn eine wesentliche Angabe im Versicherungsnachweis ändert (Platzzahl, Fahrzeugart usw.) 

Bitte beachten Sie: Die Gültigkeit eines Versicherungsnachweises beträgt 30 Tage.

Wichtige Hinweise

Der Versicherungsnachweis muss vollständig ausgefüllt sein. Unvollständige Versicherungsnachweise sowie solche mit fehlenden, unrichtigen oder ungenauen Angaben werden zurückgewiesen. Postfach-Einträge sind nur als Ergänzung zur Adresse zulässig, die alleinige Angabe eines Postfachs als Strassenbezeichnung genügt nicht.

Besondere Verwendung / Risiko

Es gibt Fälle mit zusätzlichen Risiken, welche im Versicherungsnachweis zusätzlich und speziell aufgeführt werden müssen. 

  • Motorwagen mit mehr als neun Plätzen
  • Motorfahrzeuge und Anhänger zum Transport gefährlicher Güter

Gültigkeit

Auf jedem Versicherungsnachweis muss der Tag vermerkt sein, an dem seine Gültigkeit beginnt. Vor diesem Tag besteht kein Versicherungsschutz. Der Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder dürfen der Halterin oder dem Halter daher nicht vorher ausgehändigt werden.

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