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Als Veteranenfahrzeug kann ein Fahrzeug bezeichnet werden, wenn es in der Regel nur noch zu besonderen Anlässen oder um Standschäden zu vermeiden in Verkehr gesetzt wird.

Die periodischen Nachprüfungsintervalle für Motorfahrzeuge und die dazugehörenden Anhänger können auf sechs Jahre ausgedehnt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die erste Inverkehrsetzung muss vor mindestens 30 Jahren erfolgt sein.
  • Die Fahrzeuge dürfen nicht regelmässig in Betrieb stehen. Die jährliche Fahrleistung darf höchstens 2'000 bis 3'000 km betragen.
  • Die Fahrzeuge müssen der ursprünglichen Ausführung entsprechen und dürfen keine technischen Änderungen oder Umbauten aufweisen.
  • Die Fahrzeuge müssen optisch und technisch in einwandfreiem Zustand sein. Gebrauchsspuren, die trotz sorgfältigem Umgang und guter Pflege entstanden sind sowie fachmännisch ausgeführte Reparaturen, sind zulässig.
  • Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden. Namentlich ausgeschlossen sind Fahrten, mit welchen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Dieser gilt als gegeben, wenn für die Fahrt eine Entschädigung zu entrichten ist, welche die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers übersteigt.
  • Für spezielle Fahrzeuge oder Fahrzeuge, über deren Herkunft nur ungenügende Angaben gemacht werden können, wird gemäss den neuen Veteranenweisungen eine FIVA-Card (www.shvf.ch) verlangt.

Ob die genannten Bedingungen erfüllt sind, kann nur aufgrund einer Fahrzeugprüfung im Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt festgestellt werden.

Kontrollschild

Mit einer Wechselnummer können mehr als zwei Veteranenfahrzeuge eingelöst werden. Mit einer Wechselnummer mit einem «Nichtveteranen» kann jedoch nur ein Veteranenfahrzeug zugelassen werden.

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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton St.Gallen

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9015 St.Gallen

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