Veranstaltungen im Wald sowie in weiteren Lebensräumen von Pflanzen und wildlebenden Tieren können melde- oder bewilligungspflichtig sein. Die Veranstaltungen sind der zuständigen politischen Gemeinde zu melden. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen werden an das Kantonsforstamt weitergeleitet.

Meldepflichtige Veranstaltungen
- rad-, reit- und flugsportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden;
- hundesportliche Veranstaltungen mit mehr als 10 Hunden;
- übrige sportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden, (bspw. Orientierungsläufe, Jugendlager, Waldsporttage, Schwingfeste), die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli stattfinden (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit; sogleich bewilligungspflichtig);
- Veranstaltungen mit technischen Einrichtungen und Geräten wie Licht- und Verstärkeranlagen;
- Kriegs- und Kampfspiele;
- Veranstaltungen mit mehr als 150 Teilnehmenden oder Besuchern sind in jedem Fall meldepflichtig.
- Veranstaltungen im oder am Wasser mit mehr als 100 Teilnehmenden.
Spalte 1 |
---|
Meldepflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetzgebung sind der zuständigen politischen Gemeinde frühzeitig (mindestens 3 Monate im Voraus) und vollständig zu melden. Im Minimum sind ein Meldeformular und ein Situationsplan einzureichen. Grossveranstaltungen erfordern in der Regel zusätzlich ein Parkplatz-, Bodenschutz- und Sicherheitskonzept. Meldeformulare und Merkblätter können bei der Gemeinde bezogen oder auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Die politische Gemeinde beurteilt die Veranstaltung innerhalb eines Monats. Meldepflichtige Veranstaltungen werden von der politischen Gemeinde behandelt. Sie holt dabei die Fachmeinungen des Regional- und Revierförsters, des Wildhüters und allenfalls weiterer Gemeinden ein. Bewilligungspflichtige Veranstaltungen leitet sie an das Kantonsforstamt weiter. |
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen
- rad-, reit- und flugsportliche Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden;
- hundesportliche Veranstaltungen mit mehr als 30 Hunden;
- übrige sportliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden (bspw. Orientierungsläufe, Pfadilager, Waldsporttage, Schwingfeste), die in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Juli stattfinden (Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit);
- meldepflichtige Veranstaltungen in Waldreservaten, Naturschutzgebieten oder Kern- und Schongebieten nach kantonalem Richtplan;
- meldepflichtige Veranstaltungen, für die keine einvernehmliche Regelung zustande gekommen ist.
- Veranstaltungen mit mehr als 300 Teilnehmenden oder Besuchern sind in jedem Fall bewilligungspflichtig.
Spalte 1 |
---|
Bewilligungspflichtige Veranstaltungen gemäss Waldgesetzgebung sind der zuständigen politischen Gemeinde frühzeitig (mindestens 3 Monate im Voraus) und vollständig zu melden. Im Minimum sind ein Meldeformular und ein Situationsplan einzureichen. Grossveranstaltungen erfordern in der Regel zusätzlich ein Parkplatz-, Bodenschutz- und Sicherheitskonzept. Meldeformulare und Merkblätter können bei der Gemeinde bezogen oder auf dieser Seite heruntergeladen werden.
Kantonsforstamt ist zuständig Die politische Gemeinde beurteilt die Veranstaltung innerhalb eines Monats und leitet die Unterlagen an das Kantonsforstamt weiter. Das Kantonsforstamt ist für die Erteilung der Bewilligung zuständig. Wir holen vor dem Entscheid die Stellungnahmen der betroffenen kantonalen Ämter und der politischen Gemeinden ein. Wir entscheiden spätestens innert drei Monaten nach Eingang der Meldung bei der Gemeinde. Kann der Entscheid nicht innerhalb dieser Frist erfolgen, teilen wir den Verfahrensbeteiligten die voraussichtliche Behandlungsfrist und die Gründe mit.
Voraussetzung für die Bewilligung Wir erteilen die Bewilligung, wenn die Veranstaltung zu keiner übermässigen Störung oder Gefährdung des Waldes oder der Lebensgemeinschaft von Tieren und Pflanzen führt. Für periodisch stattfindende Veranstaltungen können wir, unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse, eine mehrjährige Bewilligung erteilen. Die Zustimmung des Wald- oder Grundeigentümers ist separat von den Gesuchstellern einzuholen. |
Nicht melde- noch bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen mit weniger als 150 Personen, z.B.:
- Familienpicknicks
- Geburtstagsfeste
- Waldgottesdienste
- herkömmliche Pfadiübungen
- Wanderungen oder Velotouren von Gruppen und Vereinen

Pascal Gmür
Forstingenieur