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Nichtforstliche Kleinbauten und –anlagen beanspruchen den Waldboden nur punktuell und beeinträchtigen das Bestandesgefüge des Waldes nicht. Sie können mit einer forstrechtlichen Zustimmung/Bewilligung ermöglicht werden.

Worum geht es?

Kleinbauten und -anlagen im Wald brauchen eine  forstrechtliche Zustimmung/Bewilligung
Kleinbauten und -anlagen im Wald brauchen eine forstrechtliche Zustimmung/Bewilligung

Bauten und Anlagen gehören grundsätzlich in die Bauzone. Dennoch kann für einzelne Objekte ein Standort im Wald nötig sein. So sind z.B. Wege für die Waldbewirtschaftung zwingend im Wald. Aber auch Bauten, die nicht dem Wald dienen (wie Reservoiranlagen, Antennen, Wasserleitungen usw.) müssen gelegentlich im Wald erstellt werden. Die Waldgesetzgebung versucht, Bauten und Anlagen im Wald auf das unbedingt Notwendige zu beschränken. Bauten, die der Bewirtschaftung und der Pflege des Waldes dienen, können nur erstellt werden, wenn sie in Umfang und Ausgestaltung am vorgesehenen Standort zweckmässig sind.

Bauten, die nicht mit der Nutzung und der Pflege des Waldes zusammenhängen (sogenannte nichtforstliche Bauten) können im Wald nur erstellt werden, wenn sie auf den vorgesehenen Standort objektiv und betrieblich angewiesen sind (Grundsatz der Standortgebundenheit). Handelt es sich um flächenmässig grössere Bauten bedarf deren Erstellung einer Rodungsbewilligung.

Verfahren

Bei Bauten im Wald handelt es sich immer um Bauten ausserhalb der Bauzone. Die forstliche Zustimmung (oder Abweisung) erfolgt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (BauG). Für kleinere Bauten und Anlagen sind oft keine Baubewilligungen notwendig. Für diese Vorhaben im Wald ist eine Bewilligung direkt beim Kantonsforstamt einzufordern