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Die kantonale Aufsichtsbehörde ist in Zusammenhang mit dem Strafregisterrecht und der Pflegekinderverordnung verpflichtet, von Mitarbeitenden einer Kindertagesstätte den Behördenauszug 2 aus dem zentralen Strafregister zu überprüfen. Auf dieser Seite finden Sie detaillierte Informationen dazu.

Strafregisterrecht

Am 23. Januar 2023 ist das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) zusammen mit der entsprechenden Verordnung (Strafregisterverordnung; StReV) in Kraft gesetzt worden. Der Bundesgesetzgeber nimmt diese Gesetzesrevision zum Anlass, den Umgang mit Strafregisterauszügen im Bereich der Kinderbetreuung schweizweit einheitlich zu regeln. Für diesen Zweck wurde die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung; PAVO) per 23. Januar 2023 ebenfalls angepasst.

Die Aufsichtsbehörde ist verpflichtet:

  • Bei der Neuanstellung von Mitarbeitenden den Behördenauszug 2 vor deren Stellenantritt zu überprüfen. Damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann, ist das Amt für Soziales rechtzeitig vor der Vertragsunterzeichnung mit dem vollständig ausgefüllten Formular 1 über die Neuanstellung zu informieren.
  • Einmal im Jahr sämtliche Mitarbeitende der Einrichtung mit einem Behördenauszug 2 zu überprüfen (auch Personen, welche nicht direkt mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen betraut sind wie z.B. Trägerschaft, Küchenpersonal, Administration, Hausdienst, usw.). Damit diese Überprüfung vorgenommen werden kann, ist das Formular 2 vollständig ausgefüllt jährlich per Ende Juni einzureichen.

Sichere Kontaktformular

Für das Einreichen der Formulare ist das sichere Kontaktformular zur verwenden. Dieses garantiert die Übermittlung unter Wahrung des Datenschutzes.

Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland

Bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist grundsätzlich gleich wie bei inländischen Arbeitnehmenden vorzugehen. Aktuell ist noch unklar, wie ausführlich der Behördenauszug 2 bei Grenzgängerinnen bzw. Grenzgängern ausfallen wird. Um die Sicherheit der Kinder zu gewährleisten ist die Aufsichtsbehörde verpflichtet, bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern einen aktuellen Strafregisterauszug des Wohnstaates zu überprüfen. Ein solcher ist durch den Arbeitgeber einzufordern und dem Amt für Soziales als Beilage zu den Formularen einzureichen.

Noch offene Fragen?

Abteilung Kinder und Jugend

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen