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Auf der Grundlage des Gesetzes über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung unterstützt der Kanton die Gemeinden seit dem Jahr 2021 subsidiär mit einem jährlichen Kantonsbeitrag. Die Gemeinden setzen diesen Beitrag – ergänzend zu allfälligen gemeindeeigenen Beiträgen – ein, um ein für Eltern bezahlbares und qualitativ angemessenes Angebot der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung zu fördern.

Kantonale Förderbeiträge an die Gemeinden

Am 29. November 2020 hat das Stimmvolk dem Gesetz über Beiträge für familien- und schulergänzende Kinderbetreuung (abgekürzt KiBG) an. In den Jahren 2021 und 2022 konnte der Kanton je rund 5 Mio. Franken an die Gemeinden auszahlen. Im Jahr 2023 kamen erstmals Bundesfinanzhilfen von rund 3 Mio. Franken hinzu, so dass die Gemeinden letztlich über 8 Mio. Franken erhielten. Für das Jahr 2024 wird sich der Kantonsbeitrag – vorbehältlich der Zustimmung an der Volksabstimmung vom 19. November 2023 – von 5 auf 10 Mio. Franken erhöhen, so dass mit den zusätzlichen Bundesfinanzhilfen rund 11,75 Mio. Franken zur Verfügung stehen.

Die Gesuchstellung für den Kantonsbeitrag 2024 erfolgt durch die Gemeinden bis 30. September 2023. Für den Anspruch auf den Kantonsbeitrag müssen die Gemeinden zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • In der Gemeinde gibt es ein Kinderbetreuungsangebot oder die Gemeinde unterstützt ein auswärtiges Kinderbetreuungsangebot oder sie leistet Beiträge an Eltern für die familien- oder schulergänzende Betreuung.
  • Die Gemeinde setzt den Kantonsbeitrag so ein, dass dadurch die Drittbetreuungskosten der Eltern gesenkt werden oder das Angebot ausgeweitet wird oder der Betreuungsschlüssel verbessert wird.

Für die Verteilung der Kantonsbeiträge an die Gemeinden ist ihr Anteil an der Bevölkerungsgruppe der Kinder im Alter von null bis zwölf Jahren ausschlaggebend (Datengrundlage 2022). In der folgenden Übersicht sind die potenziellen Beiträge der einzelnen Gemeinden aufgeführt. Der Gesamtbetrag ist jeweils auch abhängig vom tatsächlichen Umfang der Bundesfinanzhilfen sowie von allfälligen Rückerstattungen durch die Gemeinden. Die Verfügung über den Anspruch und den definitiven Umfang des Kantonsbeitrags wird den Gemeinden nach positiver Gesuchprüfung im ersten Quartal 2024 zugesendet.

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Raphael Wälter

Stab

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen