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Der Betrieb einer Spitalapotheke erfordert eine Bewilligung der Kantonsapotheke des Kantons St.Gallen. Das Gesuch erfolgt schriftlich mit einem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular. Bei einem Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person oder des Standortes ist eine neue Bewilligung zu beantragen.

Betriebsbewilligung und Herstellungsbewilligung

 

Eine Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die Leiterin oder der Leiter (fachtechnisch verantwortliche Person) über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Apothekerdiplom verfügt;

  • die personellen, räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind;

  • ein geeignetes Qualitätssicherungssystem unterhalten wird.


Spitalapotheken müssen über eine Herstellungsbewilligung verfügen, die mindestens die Herstellung von Arzneimitteln nach Art. 9 Abs. 2 des Heilmittelgesetzes (HMG) erlaubt.

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden im Rahmen einer Inspektion überprüft.

Für die Bewilligung zum Betrieb einer Spitalapotheke einschliesslich Inspektion werden je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von Fr. 550.- bis Fr. 2'500.- erhoben.

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