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Stellvertreterbewilligung

 

Die Leiterin oder der Leiter einer Apotheke muss während der Geschäftszeiten in der Regel anwesend sein. Bei Abwesenheit muss eine geeignete Vertretung bestimmt werden. Diese ist bei der Kantonsapotheke vorgängig zur Bewilligung zu melden.

Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt dabei die gleiche fachliche Verantwortlichkeit aus wie die vertretene Medizinalperson und muss über eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons St.Gallen verfügen.

Apothekerinnen & Apotheker mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion

 

Gemäss dem Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; abgekürzt MedBG) setzt eine Berufsausübungsbewilligung des Apothekerberufes einen Weiterbildungstitel in Offizinpharmazie voraus.

Apothekerinnen und Apotheker ohne einen Weiterbildungstitel können ihren Beruf unter fachlicher Verantwortung der Leiterin oder des Leiters einer Apotheke ausüben. Weiter besteht die Möglichkeit, eine Bewilligung zur Tätigkeit mit eingeschränkter Stellvertreterfunktion zu beantragen. Diese ermöglicht:

  • stundenweise Ablösungen,

  • Vertretungen während maximal zwei Tagen pro Woche,

  • Ferienvertretungen von maximal sechs Wochen pro Jahr.


Die Bewilligung ist auf drei Jahre befristet und auf eine Apotheke beschränkt. Sie kann auf Gesuch hin neu ausgestellt werden. Ein Gesuch ist drei Monate vor Ablauf der Bewilligung unaufgefordert bei der Kantonsapotheke einzureichen. Für eine Apotheke werden maximal zwei Bewilligungen ausgestellt.  

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