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Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB

 

Nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0; abgekürzt StGB) werden Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben, auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist, wer über eine Einwilligung der berechtigten Person verfügt oder wenn das Geheimnis aufgrund einer schriftlichen Bewilligung der Aufsichtsbehörde offenbart wird (Art. 321 Ziff. 2 StGB).

Je nach Ausgangslage ist für die Entbindung vom Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB ein Ausschuss des Gesundheitsrates oder der Rechtsdienst zuständig.

Berufsgeheimnis nach Art. 17 VBG

 

Gemäss Art. 17  der Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege (sGS 312.1; abgekürzt VBG) bewahrt, wer einen Beruf der Gesundheitspflege ausübt, Stillschweigen über Geheimnisse, die ihr oder ihm infolge des Berufs anvertraut worden sind, oder die sie oder er in dessen Ausübung wahrgenommen hat.

Als Berufe der Gesundheitspflege im Sinne von Art. 17 VBG gelten:

  • Osteopathin und Osteopath

  • Drogistin und Drogist 

  • Physiotherapeutin und Physiotherapeut

  • Ergotherapeutin und Ergotherapeut

  • Pflegefachperson

  • Psychotherapeutin und Psychotherapeut

  • Zahntechnikerin und Zahntechniker

  • Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker

  • Augenoptikerin und Augenoptiker

  • Podologin und Podologe

  • Therapeutin und Therapeut der Komplementär- und Alternativmedizin

  • Logopädin und Logopäde

  • Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur

  • Ernährungsberaterin und Ernährungsberater


Für die Entbindung vom Berufsgeheimnis nach Art. 17 VBG ist der Rechtsdienst des Gesundheitsdepartements zuständig.

Entbindungsgesuch

 

Da das Entbindungsgesuch vertrauliche und geheime Informationen enthält, ist es grundsätzlich auf dem Postweg an das Gesundheitsdepartement zu richten.

Die elektronische Übermittlung (Email) ist nur zulässig, falls die Zustellung über eine KOMSG- oder HIN-Emailadresse erfolgt.

Noch offene Fragen?

Gesundheitsdepartement

Rechtsdienst

Oberer Graben 32
9001 St.Gallen