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Wer in eigener fachlicher Verantwortung als Psychotherapeutin/Psychotherapeut oder als Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe tätig ist, braucht eine Berufsausübungsbewilligung des Gesundheitsdepartementes. Die Tätigkeit darf erst nach Erhalt der Berufsausübungsbewilligung (BAB) aufgenommen werden.

Wer in einem der nachfolgend aufgeführten Psychologieberuf Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringt, braucht ab dem 1. Juli 2022 eine formelle Zulassung zur OKP. 

  • Psychotherapeutin / Psychotherapeut
  • Neuropsychologin / Neuropsychologe

Bitte beachten Sie, dass Klinische Psychologinnen/Klinische Psychologen zwar eine BAB benötigen, aber keine Zulassung zur OKP beantragen können, während Neuropsychologinnen/Neuropsychologen zwar eine OKP Zulassung beantragen können, aber keine BAB benötigen.  Wir bitten Sie daher, das für Ihren Beruf passende Gesuchsformular zu verwenden.

Über das Medportal des Gesundheitsdepartementes können Berufsausübungsbewilligungen und OKP-Zulassungen beantragt sowie Beschäftigungs- und Kontaktdaten online verwaltet werden. Der Zugang auf das Portal erfolgt mittels AGOV-Login.

Für die Erfassung eines Gesuches im Medportal benötigen Sie unter anderem folgende Beilagen: 

  • Identitätskarte oder Ausländerausweis (beide Seiten)
  • Berufsausübungsbewilligungen anderer Kantone (es sind Kopien aller aktiven und inaktiven BAB einzureichen) 
  • Zusätzlich für Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller, die noch keine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons haben (=erstmaliges BAB-Gesuch):
    • Strafregisterauszug (elektronischer, digital signierter Auszug, höchstens drei Monate alt)
    • Arbeitszeugnis der letzten Arbeitgeberin oder des letzten Arbeitgebers 
    • Lebenslauf mit allen beruflichen Tätigkeiten


Bitte beachten Sie, dass nach Eingang der vollständigen Unterlagen mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von mindestens 8 Wochen zu rechnen ist. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn wir bei Ihnen fehlende Angaben oder Unterlagen nachfordern müssen.

Für die Berufsausübungsbewilligung wird je nach Aufwand eine Gebühr von Fr. 750.– bis 1'500.– fällig. Die Gebühr für die Zulassung zur OKP beträgt Fr. 100.– bis 2'000.–.

Meldung 90-Tage-Dienstleistungserbringer

Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen tätig sind, brauchen hierfür keine formelle Berufsausübungsbewilligung. Sie müssen ihre Tätigkeit aber im Voraus beim Gesundheitsdepartement melden.

Diese Möglichkeit besteht nur für Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten. Bitte verwende Sie für Ihre Meldung das Gesuchsformular Psychotherapie (siehe oben).

Über das Medportal des Gesundheitsdepartementes können Meldungen vorgenommen, die erforderlichen Quartalsmeldungen eingereicht und Beschäftigungs- und Kontaktdaten online verwaltet werden. Der Zugang auf das Portal erfolgt mittels AGOV-Login.

Personen aus EU/EFTA-Staaten ohne Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, die im Kanton St.Gallen nicht mehr als 90 Tage je Kalenderjahr tätig sein werden, wenden sich bitte an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI): Meldestelle SBFI neues Fenster

Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn das Gesundheitsdepartement den Eingang der Meldung bestätigt hat.

Assistenzbewilligung

Personen, die einen anerkannten Hochschulabschluss in Psychologie haben, kann während des Erwerbs des Weiterbildungstitels in Psychotherapie eine Assistenztätigkeit bewilligt werden. Die Assistenztätigkeit erfolgt unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten, die oder der die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllt.

Mit dem Gesuch muss ein detailliertes Studienprogramm eingereicht werden, aus dem hervorgeht, in welchem Zeitraum und an welchen Ausbildungsstätten die Weiterbildung zur Psychotherapeutin/zum Psychotherapeuten erfolgen wird.

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