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Der Betrieb einer Heimapotheke erfordert eine Bewilligung der Kantonsapotheke des Kantons St.Gallen. Das Gesuch erfolgt schriftlich mit einem vollständig ausgefüllten Gesuchsformular. Bei einem Wechsel der fachtechnisch verantwortlichen Person oder des Standortes ist eine neue Bewilligung zu beantragen.

Betriebsbewilligung

Ausnahme

 

Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Heime, die Arzneimittel ausschliesslich

  • aus dem Detailhandel für bestimmte Heimbewohnerinnen und Heimbewohner aus einer Privatapotheke oder auf ärztliches Rezept hin aus einer öffentlichen Apotheke beschaffen,

  • individuell verwalten und

  • durch eine diplomierte Pflegefachperson ausschliesslich der Bestimmungsperson abgeben.

Bewilligung

 

Heime, die ein eigenes Arzneimittellager führen, benötigen eine Betriebsbewilligung. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  • die Leiterin oder der Leiter über ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Apotheker- oder Arztdiplom verfügt;

  • die personellen, räumlichen und einrichtungsmässigen Voraussetzungen gegeben sind;

  • ein geeignetes Qualitätssicherungssystem unterhalten wird.

Heimapotheken dürfen Arzneimittel nach Art. 9 Abs. 2 Bst. a-cbis des Heilmittelgesetzes (HMG) weder herstellen noch herstellen lassen.

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden im Rahmen einer Inspektion überprüft. 

Für die Bewilligung zum Betrieb einer Heimapotheke einschliesslich Inspektion werden je nach Aufwand Gebühren in der Höhe von Fr. 550.- bis Fr. 2'500.- erhoben.

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