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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zur Versteigerung von SG-Kontrollschildern im Internet (Kontrollschilderauktion)

Anwendungsbereich und Geltung

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das amtliche Verfahren zur Versteigerung (Auktion) von st. gallischen Kontrollschildern durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (im Folgenden StVA) im Internet sowie die Rechte und Pflichten zwischen dem StVA und den natürlichen bzw. juristischen Personen, welche an der Versteigerung von Kontrollschildern teilnehmen.

Das StVA behält sich vor, die AGB jederzeit anzupassen. Für das Versteigerungsverfahren bzw. das ersteigerte Kontrollschild gelten die im Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Ersteigerung gültigen AGB. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.

Versteigerungsgegenstand/Auktionsgegenstand

Zur Auktion gelangen st. gallische Kontrollschilder mit weissem Grund für Motorwagen und Motorräder. Das StVA bestimmt, welche Kontrollschilder in der Versteigerung angeboten werden. Die verfügbaren Kontrollschilder werden auf der Website unter «Kontrollschilderauktion des StVA» publiziert. Weitere Auskünfte über die Verfügbarkeit von Kontrollschildern werden von Seiten des StVA nicht erteilt.

Die versteigerten Kontrollschilder bleiben nach den einschlägigen eidgenössischen Bestimmungen Eigentum der Behörde (Art. 87 Abs. 5 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51). Im Versteigerungsverfahren kann lediglich die Bezugs- und Nutzungsberechtigung für das ersteigerte Kontrollschild erworben werden. Die Halterin oder der Halter ist nicht berechtigt, darüber wie ein Eigentümer zu verfügen. Insbesondere besteht keine Möglichkeit, die erworbenen Kontrollschilder privat weiter zu veräussern.

Teilnahmeberechtigung

Zur Teilnahme an der Kontrollschilderversteigerung sind nur natürliche und juristische Perso-nen berechtigt, die unbeschränkt handlungsfähig sind und die Voraussetzungen zur Inverkehrsetzung eines Motorfahrzeugs und zum Bezug eines St. Galler Kontrollschilds erfüllen. Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Juristische Personen müssen durch eine natürliche Person vertreten werden, die gemäss Handelsregisterauszug für die juristische Person handlungsbefugt ist oder sich über eine entsprechende Vollmacht von zeichnungsberechtigten Personen ausweist.

Das einzulösende Fahrzeug, an welchem das ersteigerte Kontrollschild angebracht werden soll, muss seinen Standort im Kanton St. Gallen haben (Art. 77 der Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51).

Registrierung

Wer an der Kontrollschilderversteigerung teilnehmen und mitbieten will, muss sich zuvor online registrieren und die zum Zeitpunkt der Versteigerung gültigen AGB akzeptieren. Die aktuelle Version der AGB ist jeweils auf der Website abrufbar. Die Registrierung ist kostenlos.

Für die Registrierung sind eine E-Mail-Adresse, ein frei wählbarer Benutzername, ein persönliches Passwort sowie Name, Vorname, Geburtsdatum, Strasse und Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie das Land anzugeben. Die Benutzerinnen und Benutzer müssen sich zusätzlich mit einem Ausweis (ID-Karte, Führerausweis, Ausländerausweis etc.) identifizieren. Vertreter von juristischen Personen müssen ihr Vertretungsrecht mit einem Handelsregisterauszug oder einer entsprechenden Spezialvollmacht nachweisen.

Die bei der Registrierung erfragten Daten müssen vollständig und korrekt angegeben werden. Ändern sich die bei der Registrierung angegebenen Daten, sind die Benutzerinnen und Benutzer verpflichtet, ihre Daten spätestens vor der Teilnahme an einer neuen Versteigerung zu korrigieren.

Ein Anspruch auf Registrierung besteht nicht. Das StVA behält sich das Recht vor, die Registrierung ohne Angaben von Gründen abzulehnen bzw. zu löschen, wenn die Bedingungen der Registrierung nicht eingehalten werden oder die Teilnahmeberechtigung fehlt. Insbesondere können Benutzerinnen und Benutzer, die ein ersteigertes Kontrollschild nach einem Zuschlag nicht beziehen oder falsche Angaben gemacht haben, von der aktuellen Versteigerung sowie auch von zukünftigen Versteigerungen ausgeschlossen werden.

Versteigerung/Auktion

Das StVA legt die Versteigerungsdauer sowie den Mindestpreis fest. Die Erhöhung eines Gebots hat mindestens in den vorgegebenen Steigerungsschritten zu erfolgen; diese können aber auch übersprungen werden. Alle Preise sind in Schweizer Franken (CHF) angegeben. Es ist verboten, Gebote unter einem falschen Namen zu tätigen, auch wenn das System diese akzeptiert. Solche Gebote sind ungültig.

Die Benutzerinnen und Benutzer, die bei einer Auktion mitbieten, sind so lange an ihr Gebot gebunden, bis es durch ein höheres Gebot erlischt. Die Abänderung oder Rücknahme eines Gebots ist nicht möglich. Das voraussichtliche Ende der Versteigerung wird angezeigt, wobei das höchste Gebot während mindestens fünf Minuten bestehen muss. Erfolgt während dieser Zeit ein höheres Gebot, wird die Zeit ab dem zuletzt eingegangenen Gebot um weitere fünf Minuten verlängert. Es gilt die auf der Website angezeigte Systemzeit (UTC+1). Das StVA behält sich das Recht vor, die Versteigerung zu verlängern oder vorzeitig abzubrechen.

Das StVA haftet nicht für Gebote, die wegen technischer Probleme nicht registriert oder akzeptiert wurden. Das gilt auch für zu spät zugestellte oder fehlerhafte E-Mails. Sollte die Auktion aufgrund von technischen Störungen, Serverausfall, Datenverlust, Übertragungsfehlern, Missbräuchen oder Schädigungen Dritter, höherer Gewalt oder aufgrund anderer Gründe nicht planmässig und korrekt durchgeführt werden können, behält sich das StVA das Recht vor, die Auktion für ungültig zu erklären.

Der verbindliche Nutzungsvertrag (inkl. Bezugsberechtigung) kommt zum Zeitpunkt der elektronischen Schliessung der Auktion mit dem Zuschlag des ersteigerten Kontrollschilds zustande. Er stellt für den gebotenen Kaufpreis eine Schuldanerkennung und einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) dar. Die mitbietenden Benutzerinnen und Benutzer verpflichten sich mit ihrem Gebot, das in der jeweiligen Auktion ersteigerte Kontrollschild zu den in den AGB genannten Konditionen und zum gebotenen Preis zu übernehmen, falls sie bei Auktionsende den Zuschlag erhalten.

Beim Zuschlag werden der oder dem Meistbietenden per E-Mail eine Bestätigung über die Registrierungsangaben, das ersteigerte Kontrollschild (Kontrollschildnummer), das Kontrollschildformat und den zu bezahlenden Preis sowie weitere Informationen für den Bezug (inkl. Umtausch) des Kontrollschilds zugesandt. Diese Bestätigung ist gleichzeitig der Bezugsschein für das Kontrollschild und muss für dessen Bezug ausgedruckt werden.

Die Daten beendeter Versteigerungen, insbesondere Kontrollschildnummer, Preis und Benutzername/Auktionsname der oder des Meistbietenden, werden während eines durch das StVA bestimmten Zeitraums auf der Auktions-Website aufbewahrt. Die oder der Meistbietende haben keinen Anspruch auf Löschung aller oder einzelner Daten.

Bezug der Kontrollschilder

Für die Bezahlung des Ersteigerungsbetrags wird der oder dem Meistbietenden durch das StVA eine Rechnung mit dem zu bezahlenden Betrag zugestellt, der mit beigelegtem Einzahlungsschein innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung einzuzahlen ist. Der Betrag kann innert Frist auch in bar oder mit Debit- bzw. Kreditkarte am Schalter des StVA beglichen werden. Checks werden nicht als Zahlungsmittel akzeptiert. Die Bezahlung des Ersteigerungsbetrags muss in jedem Fall vor Bezug des Kontrollschilds und Immatrikulation eines Fahrzeugs erfolgen. Das StVA behält sich vor, das einbezahlte Geld auf deren legale Herkunft zu überprüfen.

Mit der Bezahlung des Ersteigerungsbetrags wir das Nutzungs- und Bezugsrecht am ersteigerten Kontrollschild erworben. Bei Bezug des ersteigerten Kontrollschilds muss ein Fahrzeug eingelöst werden. Das Kontrollschild bleibt während maximal 12 Monaten ab dem Datum der Ersteigerung für die oder den Meistbietenden reserviert, sofern der Ersteigerungsbetrag fristgemäss bezahlt wurde. Bei Nichtbezug innerhalb der 12 Monate wird die Nutzungsvereinbarung automatisch aufgehoben und das Kontrollschild einer nächsten Auktion zugeführt. Der bezahlte Ersteigerungsbetrag wird nicht zurückerstattet.

Der Bezug des ersteigerten Kontrollschilds erfolgt durch Immatrikulation eines Fahrzeugs am Hauptsitz des StVA in St. Gallen unter Vorweisung des Bezugsscheins, eines Ausweises (ID-Karte, Pass oder Ausländerausweis) und einer Zahlungsbestätigung. Juristische Personen, die zum ersten Mal ein Fahrzeug einlösen, müssen zudem einen Handelsregisterauszug vorweisen. Die mit der Einlösung und Zulassung des Fahrzeugs verbundenen Gebühren sowie die Motorfahrzeugsteuer werden zusätzlich erhoben, sind also im Auktionspreis nicht inbegriffen. Der Bezug des Kontrollschilds wird verweigert, solange im Zeitpunkt des Bezugs nicht beglichene Forderungen des StVA (Gebühren und/oder Motorfahrzeugsteuern) bestehen.

Sämtliche versteigerten Kontrollschilder liegen im Langformat (hinteres Kontrollschild: 50 x 11 cm) vor. Wird das ersteigerte Kontrollschild im Hochformat (hinteres Kontrollschild: 30 x 16 cm) gewünscht, ist dies dem Schilderbüro in St. Gallen (ks@stva.sg.ch) mindestens zehn Tage vor Bezug des Kontrollschilds mitzuteilen. Weitere Hinweise zur Fahrzeugeinlösung finden Sie auf der Website des StVA.

Übertragung von Kontrollschildern

Kontrollschilderabtretungen sind im VIII. Nachtrag zur Einführungsverordnung zum eidgenössischen Strassen-verkehrsgesetz von 2. Dezember 2008 geregelt. Die Halterin bzw. der Halter kann ein ersteigertes Kontrollschild grundsätzlich an eine andere Person abtreten. Ein- bis vierstellige Kontrollschilder können jedoch ausschliesslich an Verwandte in direkter Linie, Geschwister, Ehegatten, den Partner/der Partnerin einer eingetragenen Partnerschaft oder den Lebenspartner/der Lebenspartnerin in eheähnlicher Gemeinschaft sowie bei einer Übertragung oder Neu-strukturierung eines Unternehmens abgetreten werden.

Nichtbezahlung bzw. Nichtbezug der Kontrollschilder

Erfolgt keine Zahlung innerhalb der Frist von 30 Tagen, behält sich das StVA vor, den geschuldeten Betrag auf dem Rechtsweg einzufordern und die entstandenen Kosten (inkl. Umtriebsentschädigung) der oder dem Meistbietenden zu überbinden. Die oder der Meistbietende kann von weiteren Kontrollschilderversteigerungen ausgeschlossen werden.

Alternativ kann das StVA auf die Zahlung des Auktionspreises verzichten und durch Mitteilung an die registrierte E-Mail-Adresse der oder des Meistbietenden einseitig vom Nutzungsvertrag zurücktreten (Art. 233 Abs. 2 OR). In einem solchen Fall erlischt die Bezugs- und Nutzungsberechtigung des bzw. der Meistbietenden. Das Kontrollschild wird dem Auktionsteilnehmer bzw. der Auktionsteilnehmerin mit dem nächsthöheren Gebot angeboten oder einer späteren Versteigerung bzw. Auktion zugeführt.

Bei Nichtbezug des ersteigerten Kontrollschilds (durch Nichtbezahlung des Preises oder Rücktritt vom Nutzungsvertrag durch das StVA) ist eine Umtriebsentschädigung in Höhe von 10% des Ersteigerungsbetrags, mindestens jedoch CHF 100.00 und maximal CHF 4'000.00 zu entrichten. Die Geltendmachung von weiteren Entschädigungsansprüchen durch das StVA bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Sofern das StVA einseitig vom Nutzungsvertrag zurücktritt, wird ein allfällig bereits bezahlter (Teil-)Ersteigerungsbetrag nach Abzug der Umtriebsentschädigung der bzw. dem Meistbietenden zurückerstattet.

«Direktverkauf» Kontrollschild

Bestimmte Kontrollschilder können per Direktverkauf (Register «Kontrollschild Direktverkauf») über die Online-Versteigerungsplattform zu dem vom StVA vorgegebenen Preis zur Nutzung erworben werden. Nach erfolgter Registrierung und Annahme des Angebots wird das Kontrollschild direkt für die registrierte Person reserviert. Die fällige Gebühr wird mit der nächsten Rechnung erhoben und ist innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen. Das Kontrollschild bleibt unter der Bedingung einer fristgerechten Bezahlung während 12 Monaten ab dem Datum des Erwerbs für die betreffende Person reserviert. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Bezugsrecht und die Kontrollschilder werden einem neuen «Direktverkauf» bzw. einer Versteigerung zugeteilt. Der bezahlte Betrag wird nicht zurückerstattet. Diese Kontrollschilder sind ebenfalls am Hauptsitz des StVA in St.Gallen zu beziehen.

Wunschkontrollschild

Wunschkontrollschilder sind freie Kontrollschilder, die aus einem definierten Bestand ausgewählt und über die Versteigerungsplattform (Register «Wunschkontrollschild») erworben werden können. Solche Wunschkontrollschilder müssen zuerst hergestellt werden. Die Lieferfrist beträgt 10 bis 14 Tage. Für den Bezug der Wunschkontrollschilder gelten sinngemäss die vorherigen Ausführungen zum Direktverkauf. Von Seiten des StVA werden keine telefonischen Auskünfte über freie Kontrollschilder erteilt.

Verlust/Diebstahl der Kontrollschilder

Verlorene oder gestohlene Kontrollschilder werden polizeilich ausgeschrieben und gesperrt. Es besteht kein Anspruch auf gleichwertigen Ersatz der abhanden gekommenen Kontrollschilder. Die Kontrollschilder bleiben jedoch für die Halterin oder den Halter reserviert. Nach deren Auffinden oder nach Ablauf der Ausschreibungspflicht besteht ein Anrecht auf Wiederzuteilung der betreffenden Kontrollschilder. Bei Verlust oder Diebstahl des ersteigerten Kontroll-schilds erfolgt keine Rückerstattung des Ersteigerungsbetrags oder auch nur eines Teils davon.

Schlussbestimmungen

Jede Versteigerung bzw. Auktion, einschliesslich aller vertraglichen und ausservertraglichen Rechtsbeziehungen, die sich daraus ergeben, unterliegen schweizerischem Recht. Der Gerichtsstand ist St.Gallen.

Es gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Strassenverkehr, insbesondere die Verkehrszulassungs-verordnung (VZ, SR 741.51). Wir verweisen insbesondere auf Art. 81 und Art. 87 Abs. 1 VZV zur Annullierung des Fahrzeugausweises und Schilderabgabe. Änderungen des Bundesrechts bleiben vorbehalten.

Aus der Ersteigerung von Kontrollschildern kann, insbesondere bei Änderung des anwendbaren Rechts, keine Forderung gegen den Kanton St. Gallen abgeleitet werden.

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt Kanton St.Gallen, Frongartenstrasse 5, 9000 St.Gallen

St. Gallen, 17. März 2023

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