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Halterabfrage und Sperrung von Personendaten – Ein Dienst der Strassenverkehrsämter.

Halterabfrage

Die Halterabfrage ist kostenpflichtig. Deshalb ist eine einmalige Registrierung notwendig.

Nutzungsbedingungen

Datenschutz
Die Online-Abfrage der Halterdaten wurde vom eidgenössischen Datenschutzbeauftragten von kantonalen wie auch von der departementalen Datenschutzbeauftragtenstelle des Kantons St.Gallen überprüft und als rechtlich zulässig befunden. Neben den allgemeinen schweizerischen und kantonalen Datenschutzrichtlinien und den speziellen Vorschriften aus dem Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01; abgekürzt SVG) ist vor allem darauf zu achten, dass die Daten keiner kommerziellen Verwendung dienen. Solche Fälle werden sofort mit einer Datensperre bzw. mit einem Entzug der Abfrageberechtigung geahndet. 

Rechtliches
Das Strassenverkehrsgesetz (Art. 89g) und die Verordnung über das Informationssystem Verkehrszulassung (Art. 18, SR 741.58; abgekürzt IVZV) regelt als Spezialrecht (lex specialis) konkret die Bekanntgabe von Führer- und Fahrzeugdaten aus den Registern bzw. dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ). Deshalb gehen diese spezifischen Bestimmungen den allgemeinen Normen des DSG und der kantonalen Datenschutzvorschriften vor, letztere haben aber ergänzenden Charakter.

Rechte und Pflichten
Generell gelten die Vorgaben und Einschränkungen im Umgang mit den zur Verfügung gestellten Daten als Bestandteil der Datenschutzbestimmungen und somit als rechtsverbindlich. Jedes Verhalten, das den Vorgaben und Einschränkungen zuwiderläuft, gilt als Verletzung der Datenschutzbestimmungen und kann entsprechend den kantonalen Rechtsgrundlagen geahndet werden. Die Kompetenz zur Erfassung, Aufbereitung, Bereitstellung sowie die Verwendung von Fahrzeughalterdaten liegt ausschliesslich bei den Kantonen und dort bei den zuständigen Strassenverkehrsämtern. Die Bekanntgabe dieser Daten darf nur zu Zwecken im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr verwendet werden und nicht zur Kommerzialisierung. Ohne entsprechende Bewilligung bzw. Vertriebsrecht ist jede Bearbeitung, Extraktion, Weiterbearbeitung, Verwendung und der Vertrieb solcher Fahrzeughalterdaten durch Dritte unzulässig. 

Ich habe die Nutzungsbedingungen gelesen und verstanden.

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Sperrung von Personendaten

Jede Person kann eine voraussetzungslose Sperrung ihrer Personendaten beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt beantragen.

Sperrrecht gegen die Veröffentlichung von Personendaten im Autoindex
Die Kantone können Name und Adresse der Fahrzeughaltenden veröffentlichen, sofern diese Daten nicht für die öffentliche Bekanntgabe gesperrt sind (Art. 89g Abs. 1 SVG). 

Eine Halterauskunftssperre kann der Fahrzeughalter voraussetzungslos und gebührenfrei bei der zuständigen kantonalen Behörde eintragen lassen (Art. 89g, Abs. 5, SVG).

Die Sperre hat zur Folge, dass die Daten nur noch an Behörden, die von Amtes wegen diese Angaben benötigen, weitergegeben werden. In besonderen Fällen kann eine Datenweitergabe an Private erfolgen. Diese Auskünfte über Fahrzeugzulassung, auch bei gesperrten Daten, sind im SVG Art. 89g geregelt. 

Wie kann ich meine Personendaten sperren?

Sie können uns Ihre Datensperre per Mail (info.stva@sg.ch), per Post oder per Telefon (058 229 22 22) mitteilen. Oder füllen Sie ganz einfach das untenstehende Online-Formular aus.

   
* Pflichtfelder (müssen ausgefüllt werden)

Noch offene Fragen?

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