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Die politische Gemeinde entscheidet über die Einleitung von verschmutztem Abwasser aus Wohn- und Unterkunftsstätten sowie von anderem häuslichem Abwasser in die Kanalisation. Über andere Einleitungen entscheidet die zuständige Stelle des Kantons (AFU bzw. AWE).

Die Beurteilung der Kosten des Anschlusses an die öffentliche Kanalisation ausserhalb der Bauzone i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Bst. b GschV erfordert die Berücksichtigung aller tatsächlich vom betroffenen Eigentümer zu tragenden Kosten. Dazu gehört auch die von der Gemeinde verlangte Anschlussgebühr (vgl. BGE 132 II 515, unten).

Kosten von rund Fr. 7'500.-- pro Einwohnergleichwert erscheinen im Lichte der Rechtsprechung in der Regel nicht als übermässig, d.h. zumutbar (vgl. Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz, Veronika Huber-Wälchli und Peter M. Keller in URP 2003/1, S. 16). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat in seinem Entscheid vom 20. Juni 2008 Anschlusskosten von Fr. 8'400.-- pro Einwohnergleichwert als nicht übermässig bezeichnet. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass der Betrag von Fr. 7'500.--, welchen die Rechtsprechung seit 1994 anwende, der seither eingetretenen Teuerung angepasst werden dürfe (BVR 2008 S. 452).

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