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Für alle Grund- und Quellwasserfassungen, die im öffentlichen Interesse liegen, sind zum Schutz des Grundwassers und zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung Grundwasserschutzzonen bzw. -areale auszuscheiden. Die Pflicht zur Ausscheidung der Schutzzonen bzw. -areale liegt bei der politischen Gemeinde (Standortgemeinde der Fassung).

Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen, d.h. die Erarbeitung der Schutzzonenunterlagen (Hydrogeologischer Bericht, Schutzzonenplan und -reglement), sind durch die Fassungsinhaberin (z.B. Gemeindewasserversorgung, örtliche Korporation, Private) im Einvernehmen mit der Gemeinde - nötigenfalls auf deren Anordnung - und unter Beizug eines hydrogeologischen Büros durchzuführen.

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