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Die Vermeidung von Umweltbelastungen ist in erster Linie durch Massnahmen ausserhalb des Strafrechts anzustreben. Aber auch die Vorschriften über das Umweltstrafrecht können dazu beitragen. Das Strafrecht hat im Umweltschutz vor allem eine flankierende Funktion. Der Beitrag des Umweltstrafrechts zum Schutz der Umwelt besteht insbesondere in einer Verstärkung des Vollzugs: Wer gegen Verhaltenspflichten des Umwelt- oder des Gewässerschutzgesetzes verstösst, soll nach dem Willen des Gesetzgebers strafrechtlich belangt werden.

Gewässerverschmutzung

Merkblätter Umweltstrafrecht

Im Zusammenhang mit verschiedenen Widerhandlungen, die aus Sicht des Umweltschutzes relevant sind (z.B. illegale Abfallentsorgung, Abfallverbrennen, Güllen zu Unzeiten oder an verbotenen Orten) hat das AFU Merkblätter und Checklisten erstellt.

Diese Merkblätter und Checklisten, die einen Beitrag zur Verstärkung und Vereinheitlichung des Vollzugs leisten sollen, weisen beispielsweise auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen hin und enthalten verschiedene Informationen sowie teilweise auch Faustregeln für die Vollzugsbehörden.

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