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Auf den 1. Januar 2007 änderten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes für Tankanlagen (Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten). Die kantonale Vollzugsgesetzgebung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft.
Die KVU (Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz) hat Vollzugshilfsmittel und technische Vorschriften verabschiedet. Diese befinden sich im Tankportal der KVU.

Zuständigkeit Gemeinde oder Kanton

 
Die Zuständigkeit ist anhand der Tanknummer erkennbar.
Die Zuständigkeit ist anhand der Tanknummer erkennbar.

Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser im Sinne des Anhangs 3.3 der Gewässerschutzverordnung anfällt. Alle anderen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle des Kantons (AFU) bewilligt und abgenommen.

Jede Gemeinde führt in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Datenbank mit sämtlichen Tankanlagen ab 450 Liter Nutzvolumen. 

Erstellen von Tankanlagen

Sämtliche Tankanlagen unterstehen der Baupolizei- und Feuerschutzgesetzgebung. Deshalb ist in jedem Fall bei der Gemeinde ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Für die Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht gilt folgende Tabelle:

Noch offene Fragen?

Amt für Umwelt AFU

Abteilung Industrie und Gewerbe

Stephan Lieberherr, Sektionsleiter Betrieblicher Umweltschutz 1
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen