Auf den 1. Januar 2007 änderten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes für Tankanlagen (Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten). Die kantonale Vollzugsgesetzgebung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft. Die neuen Vorschriften reduzieren die staatliche Aufsicht über diese Anlagen auf ein Minimum und übertragen den Anlageinhabern und den zuständigen Branchen deutlich mehr Verantwortung.
Die KVU (Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz) hat ein Vollzugshilfsmittel verabschiedet. Ordner 1 enthält die „Vollzugsrichtlinien für Kantone“ und Ordner 2 die „Vollzugshilfen"
Zuständigkeit Gemeinde oder Kanton

Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser im Sinne des Anhangs 3.3 der Gewässerschutz-verordnung anfällt. Alle anderen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle des Kantons (AFU) bewilligt und abgenommen.
Erstellen von Tankanlagen
Sämtliche Tankanlagen unterstehen der Baupolizei- und Feuerschutzgesetzgebung. Deshalb ist in jedem Fall bei der Gemeinde ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Jede Gemeinde führt in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Datenbank mit sämtlichen Tankanlagen ab 450 Liter Nutzvolumen.
Das Erstellen, Ändern oder Ausserbetriebnehmen von Anlagen, die keiner Bewilligung bedürfen, ist grundsätzlich meldepflichtig (Art. 22 Abs. 5 GSchG).
Dies betrifft die Anlagen mit einem Fassungsvermögen zwischen 450 und 2'000 Liter je Behälter in den Gewässerschutzbereichen Au und Ao sowie alle Anlagen ab 450 Liter im übrigen Bereich (üB).
Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Für meldepflichtige Anlagen gilt auch bezüglich Kontrollintervall die Eigenverantwortung.
Die Kontrolle umfasst die Überprüfung auf Dichtheit von Tank, Auffangwanne, Leitungen und apparativen Vorrichtungen (z.B. Abfüllsicherung). Die Fachperson stellt dem Anlageinhaber einen Kontrollrapport aus. Dieser ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre kontrollieren zu lassen.
Die Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden (Art. 22 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20).
Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, sind diese vom Anlageinhaber unverzüglich beheben zu lassen. Behälter von mangelhaften Tankanlagen sollten erst dann wieder befüllt werden, wenn die Mängel behoben sind.
Die Ausserbetriebnahme muss durch eine Fachperson erfolgen und ist von dieser schriftlich zu bestätigen und der zuständigen Behörde zu melden.
- Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)
- Art. 22 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)
- Art. 32 und 32a sowie Anhang 4 Gewässerschutzverordnung (SR814.201)
- Art. 28, 35, 35bis, 35ter, 35quater, 35quinquies, 37, 37bis, 56ter Bst. c und d Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (SR752.2)
Was heisst Kontrolle in Eigenverantwortung?
Für alle nicht bewilligungspflichtigen Lageranlagen ist kein fester Kontrollturnus mehr vorgeschrieben. Es ist jedoch unbedingt zu beachten, dass Tankanlagen altern. Stahltanks und Auffangwannen können rosten, Kunststofftanks werden spröde und können sich verformen. Leitungen können undicht werden.
Was passiert, wenn ich die Kontrolle (früher Tankrevision) nicht mache?
Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sind verpflichtet, Stichprobekontrollen vorzunehmen. Werden die vorgeschriebenen Tankkontrollen nicht in Auftrag gegeben, kann dies zu Sanktionen für den Anlageinhaber führen. Eine gut gewartete Tankanlage behält ausserdem ihren Wert. Ist eine Ölhavarie auf eine infolge des unterbliebenen Unterhalts schadhaft gewordene (z.B. durchgerostete) Lageranlage zurückzuführen, trägt der Anlageinhaber die volle Verantwortung für die eingetretenen Schäden.
Wie erfahre ich, wann die letzte Kontrolle an meiner Tankanlage stattfand?
Das Ausführungsdatum ist im letzten Kontrollrapport festgehalten. Dieser Rapport muss vom Anlageinhaber mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Sollte der Rapport, z.B. nach einer Handänderung, nicht mehr auffindbar sein, kann die zuständige Behörde, Gemeinde oder Kanton, (siehe Zuständigkeit) Auskunft geben.
Wer erhält den Kontrollrapport?
Der Inhaber der Anlage erhält den Kontrollrapport. Er muss diesen mindestens 10 Jahre lang aufbewahren.
Was macht die zuständige Behörde mit Kontrollrapporten?
Kanton und Gemeinden werden die Kontrollrapporte seit dem Jahr 2007 nicht mehr systematisch zugestellt, da dies gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist. Sollten dennoch Kontrollrapporte eingehen, so kann die zuständige Stelle in der Datenbank-Applikation (im Feld „Letzte Kontrolle“) das Jahr, in dem die Kontrolle vorgenommen wurde, eintragen. Diese Information erleichtert künftige Stichprobenkontrollen.
Wer darf künftig Kontrollen an Tankanlagen ausführen?
Voraussetzung ist Fachkompetenz und ein bei der CITEC-Suisse absolvierter Kurs. www.citec-suisse.ch
Diese Kurse werden ab 2010 angeboten. Bis dahin bieten die bisherigen Tankrevisionsfirmen Gewähr für seriöse Arbeit.
Was muss ich tun, wenn ich den Tank nicht mehr brauche?
Wenn z.B. die Heizung auf einen andern Energieträger umgestellt wird, muss der Tank durch eine Fachperson ausser Betrieb genommen und die Arbeiten schriftlich bestätigt werden. Der Eigentümer meldet die Anlage mit der Bestätigung bei der Gemeinde ab. Wenn es sich um eine Anlage im Zuständigkeitsbereich des Kantons handelte, meldet die Gemeinde die Ausserbetriebnahme dem Kanton.
Durch dieses Vorgehen wird erreicht, dass vom stillgelegten Tank keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgehen kann und die Anlage im Tankregister gelöscht wird.
Wie wird eine Anlage mit mehreren Kleintanks nummeriert?
Jeder Behälter ist mit einer Nummer zu versehen.
Erhält eine meldepflichtige Tankanlage auch eine Tanknummer?
Bei meldepflichtigen Tankanlagen ist jeder Behälter durch die Behörde mit einer Nummer zu versehen und zu registrieren.
Informationen/Publikationen
Noch offene Fragen?
Amt für Umwelt AFU
Abteilung Industrie und Gewerbe
Stephan Lieberherr, Leiter Sektion Betriebe 1
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen