Auf den 1. Januar 2007 änderten die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes für Tankanlagen (Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten). Die kantonale Vollzugsgesetzgebung ist seit 1. Januar 2011 in Kraft.
Die KVU (Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz) hat Vollzugshilfsmittel und technische Vorschriften verabschiedet. Diese befinden sich im Tankportal der KVU.
Zuständigkeit Gemeinde oder Kanton
Die politischen Gemeinden sind zuständig für die Bewilligung und Abnahme von Brennstofftanks im Gebäudeinnern und vorübergehend stationierten Tankanlagen. Ausgenommen sind Betriebe, in denen Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser im Sinne des Anhangs 3.3 der Gewässerschutzverordnung anfällt. Alle anderen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten werden von der zuständigen Stelle des Kantons (AFU) bewilligt und abgenommen.
Jede Gemeinde führt in ihrem Zuständigkeitsbereich eine Datenbank mit sämtlichen Tankanlagen ab 450 Liter Nutzvolumen.
Erstellen von Tankanlagen
Sämtliche Tankanlagen unterstehen der Baupolizei- und Feuerschutzgesetzgebung. Deshalb ist in jedem Fall bei der Gemeinde ein Baugesuch mit den erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Für die Bewilligungs-, Melde- und Kontrollpflicht gilt folgende Tabelle:
Bewilligungspflichtige Anlagen
Umschlagplätze
Meldepflichte Anlagen
Vorbehalt Baubewilligungspflicht
Bewilligungspflichtige Lageranlagen müssen mindestens alle zehn Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden. Für meldepflichtige Anlagen gilt bezüglich Kontrollintervall die Eigenverantwortung. Im Normalfall gilt ein 10-jähriger Kontrollturnus als angemessen.
Die Kontrolle umfasst die Überprüfung auf Dichtheit von Tank, Auffangwanne, Leitungen und apparativen Vorrichtungen (z.B. Abfüllsicherung). Die Fachperson stellt der Anlageinhaberin oder dem Anlageinhaber einen Kontrollrapport aus. Dieser ist mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Die Funktionstüchtigkeit der Leckanzeigesysteme (z.B. Leckwarngerät) ist von den Inhabern bei doppelwandigen Behältern und Rohrleitungen alle zwei Jahre kontrollieren zu lassen.
Die Inhaberinnen oder Inhaber von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert und einwandfrei betrieben und gewartet werden (Art. 22 Abs. 1 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20).
Werden an einer Anlage Mängel festgestellt, sind diese durch die Anlageinhaberin oder den Anlageinhaber unverzüglich beheben zu lassen. Behälter von mangelhaften Tankanlagen dürfen erst dann wieder befüllt werden, wenn die Mängel behoben sind.
Die Ausserbetriebnahme muss durch eine Fachperson erfolgen und ist von dieser schriftlich zu bestätigen und der zuständigen Behörde zu melden.
- Art. 19 Abs. 2 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)
- Art. 22 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20)
- Art. 32 und 32a sowie Anhang 4 Gewässerschutzverordnung (SR814.201)
- Art. 28, 35, 35bis, 35ter, 35quater, 35quinquies, 37, 37bis, 56ter Bst. c und d Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung (SR752.2)
Was heisst Kontrolle in Eigenverantwortung?
Inhaberinnen oder Inhaber von Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen unaufgefordert in Eigenverantwortung dafür sorgen, dass die Anlage mindestens alle 10 Jahre durch eine Fachperson kontrolliert wird. Werden Stichproben durch die zuständige Stelle durchgeführt, müssen die Rapporte über die obligatorischen Unterhaltsarbeiten auf Aufforderung jederzeit vorliegen.
Was passiert, wenn ich die Kontrolle (früher Tankrevision) nicht mache?
Die zuständigen kantonalen und kommunalen Stellen sind verpflichtet, Stichprobekontrollen vorzunehmen. Werden die vorgeschriebenen Tankkontrollen nicht in Auftrag gegeben, kann dies zu Sanktionen für die Anlageinhaberin oder den Anlageinhaber führen. Eine gut gewartete Tankanlage behält ausserdem ihren Wert. Ist eine Ölhavarie auf eine infolge des unterbliebenen Unterhalts schadhaft gewordenen Anlagenteils zurückzuführen, trägt die Anlageinhaberin oder der Anlageinhaber die volle Verantwortung für die eingetretenen Schäden.
Wie erfahre ich, wann die letzte Kontrolle an meiner Tankanlage stattfand?
Das Ausführungsdatum ist im letzten Kontrollrapport festgehalten. Dieser Rapport muss von der Anlageinhaberin oder vom Anlageinhaber mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Sollte der Rapport, z.B. nach einer Handänderung, nicht mehr auffindbar sein, kann Gemeinde oder Kanton (siehe Zuständigkeit) Auskunft geben.
Wer erhält den Kontrollrapport?
Die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage erhält den Kontrollrapport. Er muss diesen mindestens 10 Jahre lang aufbewahren.
Was macht die zuständige Behörde mit Kontrollrapporten?
Kontrollrapporte werden über das TankClearing-System dem Kanton und der Gemeinde digital zugestellt (ab 1. Juli 2023). So kann die zuständige Stelle das Register für Tankanlagen aktuell halten. Diese Information erleichtert künftige Stichprobenkontrollen.
Wer darf künftig Kontrollen an Tankanlagen ausführen?
Voraussetzung ist Fachkompetenz und ein bei der CITEC-Suisse absolvierter Kurs/Wiederholungskurs (www.citec-suisse.ch ).
Was muss ich tun, wenn ich den Tank nicht mehr brauche?
Wenn z.B. die Heizung auf einen andern Energieträger umgestellt wird, muss der Tank durch eine Fachperson ausser Betrieb genommen und die Arbeiten schriftlich bestätigt werden. Die Fachfirma meldet die Anlage mit der Bestätigung über das TankClearing-System ab. Durch dieses Vorgehen wird erreicht, dass vom stillgelegten Tank keine Gefahr für die Umwelt mehr ausgehen kann und die Anlage im Tankregister gelöscht wird.
Wie wird eine Anlage mit mehreren Kleintanks nummeriert?
Jeder Behälter ist mit einer Nummer zu versehen.
Erhält eine meldepflichtige Tankanlage auch eine Tanknummer?
Bei meldepflichtigen Tankanlagen ist jeder Behälter durch die Behörde mit einer Nummer zu versehen und zu registrieren.
Noch offene Fragen?
Amt für Umwelt AFU
Abteilung Industrie und Gewerbe
Stephan Lieberherr, Sektionsleiter Betrieblicher Umweltschutz 1
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen