Wichtige Hinweise:
Aufgrund der besonderen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 ist der Besuch von Gerichtsverhandlungen für Zuschauer sehr eingeschränkt.
Das Gericht entscheidet, ob während der Verhandlung eine Maskenpflicht für Besucher/innen, Medienschaffende oder Parteien/Verfahrensbeteiligte und Gericht besteht.
Akkreditierte Medienschaffende sind vorbehältlich eines formellen Ausschlusses der Öffentlichkeit grundsätzlich zu den Verhandlungen zugelassen, sofern die Vorschriften des BAG eingehalten werden können. Eine vorgängige telefonische Kontaktnahme mit der Gerichtskanzlei ist aber unerlässlich.
Andere Personen, die sich für den Besuch einer Gerichtsverhandlung interessieren werden gebeten, sich vorgängig bei der Gerichtskanzlei zu erkundigen, ob der Besuch einer Verhandlung möglich ist.
Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.
Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
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01.06., 06.06., 07.06., 12.06.2023 | jeweils ab 08:00 | Kreisgericht | B | Den zwei Beschuldigten wird Veruntreuung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfacher betrügerischer Konkurs, versuchter betrügerischer Konkurs, (eventualiter) mehrfache Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (eventualiter jeweils Versuch), mehrfache Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung sowie mehrfache Urkundenfälschung vorgeworfen. Die Beschuldigten sollen als Anbieter von Kompaktkraftwerken und weiteren Anlagen aus dem Bereich der neuen Energien agiert haben. Die Anlagen/Kraftwerke sollen über ein Netz von Vertriebspartnern angeboten worden sein. Als Vertragspartner sollen die von den Beschuldigten kontrollierten Gesellschaften jedoch zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sein, ihren vertraglichen Verpflichtungen auf Lieferung und Errichtung eines Kraftwerkes bzw. einer Anlage nachzukommen. Ebenfalls sollen diese Firmen nicht über die Technologien und die finanziellen Mittel, um die angebotenen Blockheizkraftwerke und Anlagen zu liefern und schlussendlich in Betrieb zu setzen, besessen haben. Dafür sollen sich die Beschuldigten eines unüberschaubaren Geflechts von Tochter-, Enkel- und Schwestergesellschaften bedient haben. Sie sollen ab der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Muttergesellschaft im Februar 2011 bis zur Konkurseröffnung im Mai 2014 die sich aus Art. 810 Abs. 2 Ziff. 3 und 5 sowie Art. 812 Abs. 1 OR ergebenden Pflichten, für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung zu sorgen, verletzt haben. Soweit eine Buchhaltung überhaupt geführt worden sei, sollen Sachverhalte und Gesellschaftsbeteiligungen wahrheitswidrig und/oder falsch bzw. überhaupt nicht erfasst bzw. verbucht worden sein. Ziel sei es gewesen, die Muttergesellschaft gegen aussen als funktionierende und finanziell gesunde Aktiengesellschaft darzustellen und Dritten eine abgeschlossene Bilanz ohne auffällige Einschränkungen und Vorbehalte abgeben zu können. Auch sei zum Zeitpunkt der damaligen Überschuldungssituation keine Zwischenbilanz erstellt und auch kein Gericht benachrichtigt worden, wodurch sich in der Folge die Überschuldung noch vergrössert habe. Des Weiteren soll die Muttergesellschaft auf Veranlassung der Beschuldigten ohne Belege, Verträge und obwohl nicht klar gewesen sei, ob tatsächlich eine Verpflichtung dafür besehe, verschiedene Beträge an unterschiedliche Empfänger ausbezahlt worden sein. Überdies sollen die von den Privatklägerinnen erhaltenen Darlehen zumindest teilweise zweckwidrig verwendet und nicht zurückbezahlt worden sein. Ausserdem sollen sie verschiedene Aktienzertifikate von beteiligten Gesellschaften - welche nicht in den Bilanzen aufgenommen worden sein sollen - nicht an das Konkursamt ausgehändigt haben, sondern kostenlos auf sich selbst übertragen haben. Auch sollen verschiedene Fahrzeuge der Gesellschaft ohne Gegenleistung weggegeben worden sein. Die Beschuldigten sollen im Wesentlichen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bzw. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt werden. Die Verhandlung findet im Theorielokal der Feuerwehr Pizol, Bachstrasse 66, 8887 Mels statt. |
13.06.2023 | 14:00 | Kreisgericht | A | Der Kläger beantragt die Feststellung, dass er Alleineigentümer eines Grundstückes in der Gemeinde Walenstadt sei. Das Grundbuchamt sei anzuweisen, den entsprechenden Grundbucheintrag dergestalt zu berichtigen, dass die Beklagten als Eigentümer des Grundstückes gelöscht und der Kläger als Alleineigentümer dieses Grundstückes eingetragen wird. Dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Der Kläger begründet seine Begehren im Wesentlichen wie folgt: Als er im Jahre 2012 an einer schweren Alkoholsucht, an psychischen Problemen und an einer mittelschweren Demenz gelitten habe, soll die zwischenzeitlich verstorbene Erblasserin der Beklagten dies zu ihrem Vorteil ausgenutzt haben. Sie soll sich das Vertrauen des Klägers erschlichen und diesen dazu gebracht haben eine Spezialvollmacht zu unterzeichnen, gemäss welcher der Kläger einen Dritten den Auftrag erteilte, seine Liegenschaft an die Erblasserin der Beklagten zu verkaufen. Dies habe er dann zu einem sehr tiefen Ver-/Kaufpreis gemacht. Da er bei der Unterzeichnung der Spezialvollmacht nicht urteilsfähig gewesen sei, sei der Kaufvertrag jedoch nichtig. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei die Grundbuchberichtigung erst vorzunehmen, nachdem die auf dem Grundstück lastende Hypothek auf den Kläger überschrieben worden sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers. Die Beklagten begründen ihre Anträge zusammengefasst folgendermassen: Da dem Kläger ein lebenslanges Nutzniessungsrecht am Haus eingeräumt worden sei, habe er überhaupt kein Rechtsschutzinteresse, weshalb auf die vorliegende Klage gar nicht erst einzutreten sei. Des Weiteren bestreiten die Beklagten, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt urteilsunfähig gewesen sein soll. Aus diesem Grund sei die Klage abzuweisen |
20.06.2023 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Widerhandlung gegen das BG über den Schutz der Gewässer durch fahrlässige Schaffung der Gefahr einer Veruntreinigung des Wassers und Übertretung des Umweltschutzgesetzes durch fahrlässigen umweltungerechten Umgang mit Stoffen ohne Informationen oder Anweisungen: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, aufgrund von Bauarbeiten an seinem Doppeleinfamilienhaus mittels einer Wasserrohrkappe das Entlüftungsrohr direkt oberhalb des Einfüllstutzens des Heizöltanks verschlossen zu haben und den Tankwagenfahrer beim Befüllen des Tanks nicht darüber informiert zu haben. Deshalb habe die Luft nicht mehr entweichen können und schliesslich habe sich die Abschlusskappe des ausser Betrieb genommenen und abgeschnittenen Einfüllstutzens der zweiten Haushälfte gelöst und das Heizöl sei in den Zwischenboden im Obergeschoss gelaufen und schliesslich entlang der Hausfassade in die Sicherpackung geflossen. Dadurch habe die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers und des Bodens bestanden. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren, und eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe. Einsprache gegen Strafbefehl. |
21.06.2023 | 14:00 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB): Gemäss Vorwurf der Staatsanwaltschaft sei es am Sonntagabend, 19.06.2022, zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten in der ehelichen Wohnung zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung gekommen. Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte die Geschädigte am Hals gepackt, sie gewürgt und habe sie auf den Boden geworfen, sei auf ihren Bauch gesessen, habe sie weiterhin gewürgt und habe gesagt "Jetzt stirbst du". Die Geschädigte habe zufolge des Würgens "Sterne" gesehen und habe nicht mehr atmen können. Der Beschuldigte habe in der Folge seinen Würgegriff gelöst und zu sich selber gesagt "Was soll ich tun? Nein, es gibt keine andere Wahl, ich muss dich töten." Daraufhin habe er die Geschädigte erneut gewürgt, dieses Mal noch stärker als beim ersten Mal. Schliesslich habe der Beschuldigte von der Geschädigten abgelassen und die Wohnung verlassen. Zufolge des Würgens habe sich die Geschädigte in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten (bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 2 Jahren) sowie eine Landesverweisung von 5 Jahren. |
29.06.2023 | 14:00 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung, grobe Verkehrsregelverletzung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung, mehrfache missbräuchliche Verwendung von Ausweisen oder Kontrollschildern: Dem Beschuldigten wird im abgekürzten Verfahren vorgeworfen, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um rechtlich relevante 88km/h und die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um rechtlich relevante 38km/h (beides am 29. Mai 2020) überschritten zu haben. Weiter wird ihm vorgeworfen, im Juli/August 2021 zumindest fahrlässig zwei- bis dreimal sein Fahrzeug gelenkt zu haben, obwohl dieses weder immatrikuliert noch versichert gewesen sei und zudem die Kontrollschilder missbräuchlich daran angebracht worden seien. Schliesslich habe er sich der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes durch Besitz (für den Eigenkonsum) und Konsum von Marihuana schuldig gemacht. Im Urteilsvorschlag ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 120.00, bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, und eine Busse von CHF 500.00, ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen, vorgesehen. |
Verhandlungsort:
A = Bahnhofstrasse 10, 8887 Mels
B = auf Anfrage
Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig angesetzt, abgesagt oder verschoben werden.