Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
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27.08.2025 | 08:30 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend - Betrug, evtl. Übertretung der Verordnung zur Gewährung von Krediten und Solidarbürgschaften infolge des Coronavirus, Hausfriedensbruch, räuberische Erpressung, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Beschuldigter 1) - Hausfriedensbruch, räuberische Erpressung, Sachentziehung (Beschuldigter 2) - Betrug, evtl. Widerhandlungen gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverdordnung (Beschuldigter 3) Den Beschuldigten 1 und 3 wird vorgeworfen, als Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH im März 2020 auf dem Formular "COVID-19-KREDIT (Kreditvereinbarung)" falsche Angaben zum Umsatzerlös sowie zum Verwendungszwecks des beantragten Kredits gemacht und damit die unrechtmässige Auszahlung eines Covid-19-Kredits im Betrag von Fr. 150'000.00 erwirkt zu haben. Davon seien unter anderem Fr. 4'000.00 an den Beschuldigten 3 für die Rückzahlung eines Darlehens an die GmbH geflossen. |
Den Beschuldigten 1 und 2 wird weiter vorgeworfen, gegen den Willen der Privatkläger 2 und 3 gewaltsam in deren Wohnung eingedrungen zu sein. Dabei soll der Beschuldigte 2 mehrere Gegenstände mitgenommen haben, dies als Pfand für eine angebliche Mietzinsforderung. Später in derselben Nacht soll der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 2 durch eine offene Fahrzeugscheibe mit der Faust ins Gesicht geschlagen haben. Der Privatkläger 2 sei in der Folge zu einer Wohnung gelotst worden. Dort habe der Beschuldigte 1 den Privatkläger 2 erneut attackiert. In der Folge sei es zu einem Gerangel gekommen, in welches auch der Beschuldigte 2 involviert gewesen sei. Anschliessend habe der Beschuldigte 1 dem Privatkläger 2 erklärt, dieser schulde ihm Fr. 6'000.00. Es handle sich um einen Anteil, der ihm für Sexdienstleistungen de Privatklägerin 3 zustehe, welche sie in einer von ihm untervermieteten Wohnung angeboten habe. Aus Angst vor weiteren Schlägen habe der Privatkläger 2 die nicht bestehende Forderung anerkannt und eingewilligt, das auf die Privatklägerin 3 eingelöste Fahrzeug als Pfand zurückzulassen. Zudem soll der Beschuldigte 1 Kokain und Amphetamin konsumiert haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt für den Beschuldigten 1 eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten sowie eine Landesverweisung von sieben Jahren und für den Beschuldigen 2 eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Landesverweisung von fünf Jahren. Für den Beschuldigten 3 wird eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten beantragt sowie eine Busse von Fr. 4'000.00. |
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03.09.2025 | 09:00 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch Dem Beschuldigten werden mehrere Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts soll der Beschuldigte in den Kantonen St.Gallen, Zürich und Schwyz in verschiedene Liegenschaften eingedrungen sein und dabei Deliktsgut in der Höhe von über CHF 120'000.00 entwendet haben. Als Sanktion beantragt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Landesverweisung von 10 Jahren. |
11.09.2025 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung: Die Klägerin fordert von der Beklagten einen Betrag von rund Fr. 10'000.00 und bringt diesbezüglich vor, sie habe der Beklagten einen Arbeitnehmer vermittelt. Zwischen den Parteien sei diesbezüglich ein Vertrag entstanden, für welchen auch die AGB der Klägerin gelten. Gemäss dieser AGB schulde die Beklagte der Klägerin ein Entgelt für die erbrachte Dienstleistung in der eingeklagten Höhe. Die Beklagte bestreitet die Forderung sowie die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und dabei insbesondere das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien. Die Beklagte führt diesbezüglich aus, dass sie zwar mit einem von der Klägerin vermittelten Arbeitnehmer einen Probetag durchgeführt, nach der in Aussicht gestellten Honorarforderung der Klägerin für die Vermittlung dieses Arbeitnehmers aber von dessen Anstellung Abstand genommen habe. In der Folge sei der Beklagten über das RAV der gleiche Mitarbeiter angeboten und in der Folge angestellt worden. Selbst wenn noch davon ausgegangen würde, dass die Anstellung über die Vermittlung der Klägerin zustande gekommen sei, würden die AGB der Klägerin keine Geltung entfalten, weil diese nicht zwischen den Parteien vereinbart worden seien. |
16.09.2025 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Miete und Pacht: Die Klägerin fordert von der Beklagten einen Betrag von rund Fr. 13'500.00 und bringt diesbezüglich vor, sie habe beim Kauf einer Liegenschaft auch die Beklagte als Mieterin übernommen, wobei das Mietverhältnis noch bis Ende 2024 angedauert habe. Die Beklagte habe die Mieträumlichkeiten jedoch bereits Ende März 2024 zurückgegeben, wobei die Mietzinse ab dem Monat April 2024 unbezahlt geblieben seien. Die Beklagte bestreitet die Sachverhaltsdarstellung der Klägerin und bringt ihrerseits vor, das bestehende Mietverhältnis sei von vornherein bis Ende März 2024 befristet gewesen. Sie schulde der Klägerin deshalb nichts mehr. |
24.09.2025 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Arbeitsrecht: Der Kläger fordert von der Beklagten für ausstehenden Lohn sowie nicht ausbezahlte Überstunden- und Ferienguthaben einen Betrag von rund Fr. 16'000.00. Darüber hinaus verlangt er die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses, der ausstehenden Lohnabrechnungen sowie eines Jahreslohnausweises. Die Beklagte hat sich bisher nicht zur Klage geäussert, weshalb ihr Standpunkt nicht bekannt ist |
30.09.2025 | 08:30 | Kreisgericht | E | Strafsache betreffend schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohungen, mehrfache Nötigung, mehrfache Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, mehrfache Beschimpfungen, mehrfache Tätlichkeiten: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, während mehreren Jahren gegenüber seiner Ehefrau und den gemeinsamen drei Kindern handgreiflich geworden zu sein. So soll er sie unter anderem re-gelmässig geschlagen, am Nacken gepackt, ihnen den Mund zugehalten, gewürgt, an den Haaren gezogen, ins Gesicht gespuckt und mit Gegenständen beworfen haben. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Familie regelmässig beschimpft und ihr mit weiteren Gewaltanwendungen oder dem Tod gedroht zu haben. Mit solchen Aussagen soll er seine Familie auch genötigt haben, niemandem etwas von der häuslichen Gewalt zu erzählen. Auf-grund des vorgeworfenen Verhaltens wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zudem eine Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vor. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine teilbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren, eine Geldstrafe von 90 Ta-gessätzen, eine Busse von Fr. 7'500.00 sowie ein Landesverweisung von sieben Jahren |
Verhandlungsort:
A = Amtshaus, Mariabergstrasse 15, 9400 Rorschach
B = Rathaus, Hauptstrasse 29, 9400 Rorschach
E = Extern (der genaue Ort kann auf der Gerichtskanzlei erfragt werden)
Aus Platzgründen wird insbesondere Besuchergruppen empfohlen, sich frühzeitig anzumelden. Verhandlungstermine können kurzfristig abgesagt oder verschoben werden.