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Eingaben der Parteien an richterliche Behörden können in elektronischer Form eingereicht werden (Art. 130 Abs. 1 ZPO und Art. 110 Abs. 2 StPO).

Die Modalitäten für diesen elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 geregelt. Selbstverständlich ändert sich nichts an der Möglichkeit, Eingaben wie bisher in Papierform einzureichen.