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Verhandlungstermine

Datum Zeit Zuständigkeit Ort  Betreff
29.05.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend nachträglicher richterlicher Entscheid (Das Kreisgericht Wil sprach den Verurteilten am 18. Juni 2020 der versuchten schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten, der mehrfachen Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig, verurteilte ihn hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 300.00 und ordnete eine stationä-re therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB an. Diese wurde mit Entscheid des Kreisgerichts Wil vom 18. September 2025 um drei Jahre verlängert. Mit seiner Berufung gegen diesen Entscheid beantragt der Verurteilte den Verzicht auf jegliche Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme. Die Staatsanwaltschaft verlangt demgegenüber die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 18. September 2025)
02.06.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, eine Mantelgesellschaft mit Sitz in St. Gallen erworben zu haben, um in der Folge eine operativ tätige, zahlungswillige und zahlungsfähige Handelsgesellschaft vorzutäuschen, über die der Beschuldigte bei diversen Firmen Waren im Gesamtwert von rund Fr. 60'000.00 bestellt habe, ohne die vertraglich geschuldete Gegenleistung erbracht zu haben.

Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und sprach ein Tätigkeitsverbot für fünf
Jahre aus.

Mit seiner Berufung begehrt der Beschuldigte einen Teilfreispruch, eine Reduzierung der ausgefällten Freiheitsstrafe auf höchstens zwölf Monate sowie den Verzicht auf ein Tätigkeitsverbot. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Berufung sei unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten abzuweisen.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 13. April 2023)
03.06.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. (Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Beschuldigten zusammengefasst vor, ihre Sorgfaltspflichten als Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft im Zusammenhang durch den Abschluss eines Darlehensvertrags vom 15. Januar 2018 verletzt zu haben. Das Kreisgericht sprach beide Beschuldigte der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung schuldig. Hierfür verurteilte es die Beschuldigten zu bedingten Freiheitsstrafen von 24 und 7 Monaten. Mit ihren Berufungen beantragen die Beschuldigten Freisprüche von allen Tatvorwürfen. Die Privatklägerin erhob Berufung in Bezug auf die Zivilklage und Anschlussberufung bezüglich der Berufungen der Beschuldigten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung aller Berufungen.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 14./21. April 2021)
08.06.26 08:30 Strafkammer A und B Straffall betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. (Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, diverse Sexualdelikte zum Nachteil von insgesamt sieben Kindern aus dem eigenen und dem Umfeld seiner damaligen Lebenspartnerin begangen zu haben. Er soll drei ihrer Cousinen mehrfach, hauptsächlich während des Badens im Whirlpool an seinem Wohnort, im Intimbereich berührt bzw. massiert haben; teils soll er dabei mit seinem Finger in die Scheide der Betroffenen eingedrungen sein. Anlässlich einer Übernachtung zweier anderer Mädchen an seinem Wohnort soll der Beschuldigte vor ihnen seinen Penis stimuliert, sexuelle Handlungen mit einer Silikonpuppe simuliert und einem der Mädchen über der Badehose bzw. der Hose an die Vagina gefasst haben. Mit dem anderen Mädchen soll er durch typische Auf- und Abbewegungen im Hüftbereich den Eindruck von vollziehendem Geschlechtsverkehr vermittelt haben. Mit demselben Mädchen soll der Beschuldigte – teils vor ihren zwei Brüdern – zahlreiche weitere sexuelle Handlungen vorgenommen oder versucht haben, sie dazu zu verleiten. Daneben soll er sich verschiedener Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht haben.

Das Kreisgericht Wil sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern in einem Anklagesachverhalt frei. Hingegen sprach es ihn der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Sodann ordnete das Kreisgericht eine ambulante Behandlung an und auferlegte dem Beschuldigten ein Tätigkeitsverbot in Bezug auf berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen. Zudem belegte es den Beschuldigten mit einem fünfjährigen Kontaktverbot in Bezug auf minderjährige Personen und ordnete Bewährungshilfe an. Schliesslich verpflichtete es den Beschuldigten zur Zahlung von Genugtuungssummen an einen Teil der betroffenen Kinder und stellte seine Schadenersatzpflicht ihnen gegenüber fest. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte – mit punktuellen Ausnahmen – gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche, die ausgefällte Strafe, die angeordneten Massnahmen samt Bewährungshilfe und die Zivilforderungen. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung eine höhere Strafe.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 5. Mai 2023)
09.06.26 08:30 Strafkammer A und B Straffall betreffend mehrfache Ausnützung der Notlage (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin, die er seit dem Jahr 2013 hausärztlich und homöopathisch und spätestens ab dem Jahr 2017 auch psychotherapeutisch betreute, mehrfach zur Vornahme von sexuellen Handlungen mit ihm veranlasst zu haben, indem er ihre Abhängigkeit ausgenutzt habe. Konkret soll es zwischen den beiden im Juni 2020 in der Praxis des Beschuldigten zunächst zu Küssen und hernach bei zwei separaten Treffen an seinem Wohnort mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gekommen sein. Die Steuerungsfähigkeit der Privatklägerin sei dabei er-heblich eingeschränkt gewesen, was dem Beschuldigten bewusst gewesen sei.

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach den Beschuldigten der mehrfachen Ausnützung der Notlage schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit 2 Jahre). Ausserdem belegte es ihn mit einem lebenslangen Verbot hinsichtlich Tätigkeiten im Gesundheitswesen mit direktem Patientenkontakt. Der Privatklägerin sprach es eine Genugtuung von Fr. 3'000.00 zu; mit Bezug auf den geltend gemachten Schadenersatz verwies es ihre Klage auf den Zivilweg. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen Freispruch. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Anschlussberufung die Zusprache einer höheren Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 27. April 2023)
11.06.2026 08:30 Handelsgericht B Die im Kanton St. Gallen ansässige Klägerin vertreibt ein Online-Verlagssystem und betreibt ein Produktionshaus für elektronische Medien. Die Beklagte ist ein Verlag mit Sitz in Deutschland und bezweckt die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften. Die beiden Parteien schlossen verschiedene Vereinbarungen ab. Einerseits verpflichtete sich die Klägerin, digitale Zeitungen (E-Papers) von der Beklagten zu erwerben. Andererseits verpflichtete sich die Beklagte, Marketingdienstleistungen von der Klägerin zu beziehen. Nach einem Wechsel in der Eigentümerschaft der Beklagten stellte diese die Lieferung der E-Papers und die Zahlungen für die Marketingdienstleistungen ein. Die Klägerin stellte ihrerseits die Zahlungen für die E-Papers ein. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von Vergütungsansprüchen in Höhe von über 2.8 Millionen Euro zuzüglich Zins. Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Klage. Sie begründet dies hauptsächlich damit, die konkrete Ausgestaltung des Vertragsgeflechts hätte einzig dazu gedient, die Auflage der Zeitungen künstlich aufzublähen und eine höhere Reichweite vorzuspiegeln, um von den Werbekunden höhere Preise für Inserate verlangen zu können, weshalb sämtliche Vereinbarungen unlauter und somit nichtig seien. Eventualiter erhebt die Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und bringt verschiedene Gegenforderungen zur Verrechnung.
15.06.26 14:00 Strafkammer A Straffall betreffend mehrfache Drohung (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin, seine Ehefrau und die Mutter der gemeinsamen Tochter, anlässlich zweier Vorfälle im Mai und im September 2024 bedroht zu haben.

Der Einzelrichter des Kreisgerichts See-Gaster sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Drohung, begangen als Ehegatte, frei. Weiter entschied er, dass der Staat die Verfahrenskosten trage, und sprach dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zu. Mit ihrer Berufung verlangt die Privatklägerin einen Schuldspruch. Die Staatsanwaltschaft stellt denselben Antrag, während der Beschuldigte die Abweisung des Rechtsmittels verlangt.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 13. Juni 2025)
16.06.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend Gefährdung des Lebens etc. (Dem Beschuldigten werden verschiedene Verkehrsregelverletzungen (in diesem Zusammenhang auch eine Gefährdung des Lebens), Hinderungen einer Amtshandlung, ein Vermögensdelikt sowie Übertretungen des Personenbeförderungsgesetzes und des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens frei. Hingegen wurde er der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, der widerrechtlichen Aneignung von Kontrollschildern, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes, des geringfügigen Vermögensdelikts (Erschleichen einer Leistung) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Dafür wurde er im Zusatz zu Strafbefehlen zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 und einer Busse von Fr. 1'500.00 verurteilt. Von der Freiheitsstrafe wurden 16 Monate für vollziehbar erklärt. Bei den anderen 16 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben mit einer Probezeit von vier Jahren. Sodann ordnete das Kreisgericht eine Landesverweisung von neun Jahren an. Der Beschuldigte verlangt mit Berufung Freisprüche von den Anklagen der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und / oder Kontrollschildern, der Hinderung einer Amtshandlung (in einem Fall) sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Er verlangt eine angemessene Bestrafung und einen Verzicht auf die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie eine Landesverweisung von zehn Jahren. Im Übrigen trägt die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Berufung des Beschuldigten an.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 11. Mai 2023)
17.06.26 09:00 Strafkammer A Straffall betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. (Die beiden Beschuldigten sind Ehegatten. Die Staatsanwaltschaft wirft ihnen in der Hauptsache gewerbsmässigen Betrug, hinsichtlich der Beschuldigten eventualiter in Gehilfenschaft, vor. Sie sollen im Zeitraum von November 2013 bis März 2018 gemeinsam das Scheinbild errichtet und gepflegt haben, dass es sich beim Beschuldigten um einen psychisch (schwer) Erkrankten handle. Durch das Vortäuschen eines unrichtigen Gesundheits-zustandes, der es dem Beschuldigten verunmögliche, einer Arbeits- bzw. Erwerbstätigkeit nachzugehen, hätten Sozial- und Privatversicherungen ungerechtfertigte Leistungen erbracht oder noch erbringen sollen.

Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten deswegen des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Sie verwies ihn darüber hinaus während fünf Jahren des Landes. Die Beschuldige hingegen sprach die Vorinstanz frei.

Die Staatsanwaltschaft fordert in der Hauptsache mit ihrer Berufung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einen Landesverweis von acht Jahren. Demgegenüber verlangt der Beschuldigte mit seiner Berufung in der Hauptsache einen Freispruch. Auch in Bezug auf die Beschuldigte hat die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt und beantragt einen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter in Gehilfenschaft, sowie eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einen Landesverweis von sechs Jahren.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 5. Mai 2022)
18.06.26 14:00 Strafkammer A Straffall betreffend versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Juni 2022 von seinem damaligen Wohnort aus über einen Messenger-Dienst Kontakt mit einer vermeintlich minderjährigen Chatpartnerin - tatsächlich handelte es sich um einen verdeckt ermittelnden Beamten der Kantonspolizei Zürich mit dem Nicknamen "[…]14" - aufgenommen und im Rahmen des Chats eindeutige Anspielungen auf sexuelle Handlungen gemacht zu haben, die er mit ihr habe vornehmen wollen. Im Verlauf der Chat-Konversation, die mit der Zeit über WhatsApp geführt worden sei, habe er mit "[…]14" zunächst ein Treffen im Kanton Appenzell Ausserrhoden abgemacht, dieses jedoch kurzfristig absagen müssen. Anschliessend habe er ein (weiteres) Treffen mit "[…]14" an seinem neuen Wohnort im Kanton St. Gallen vereinbart. Am entsprechenden Datum habe er sich an den Treffpunkt begeben, und zwar mit der Absicht und mit dem Entschluss, "[…]14" dort abzuholen, um anschliessend mit der (seiner Vorstellung nach) 14-Jährigen in seine Wohnung zu gehen, wo es zu sexuellen Handlungen mit ihr kommen sollte.

Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschuldigten der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten (Probezeit 2 Jahre). Weiter verwies es den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Ausserdem verbot es dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. Schliesslich auferlegte es ihm die Verfahrenskosten.
Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Berufung und verlangt eine höhere Strafe (14 Monate bedingt).) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 21. November 2023)
19.06.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend einfache Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an einem Tag im Frühjahr 2022 frühmorgens eine Auseinandersetzung mit seiner Ehefrau (Privatklägerin) gehabt zu haben, in deren Zug er sie beschimpft und körperlich angegangen haben soll. Namentlich soll er ihr beide Hände um den Hals gelegt und zugedrückt, sie an den Haaren gezogen und sie weggestossen haben, sodass sie mit ihrem Kopf gegen die Kühlschrankecke geprallt sei. Ausserdem soll er seine Ehefrau, als sie versucht habe, sich wegzustossen bzw. davonzurennen, an ihrer Bluse zurückgehalten bzw. dies versucht haben, ehe sie das Haus verlassen und sich ins Spital begeben habe. Einige Tage zuvor soll der Beschuldigte seine Ehefrau ausserdem im Badezimmer des gemeinsam bewohnten Hauses mit der flachen Hand, in die er das Mobiltelefon gelegt habe, gegen die linke Wange geschlagen haben.

Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der einfa-chen Körperverletzung und der Tätlichkeiten, beides begangen am Ehegatten, sowie des geringfügigen Vermögensdelikts und der Beschimpfung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.00 (unbedingt) und zu einer Busse von Fr. 300.00; zudem auferlegte es ihm die Verfahrenskosten. Die Zivilklage der Ehefrau wies es ab.

Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Die Privatklägerin beteiligt sich nicht am Berufungsverfahren.) Vorinstanz: Kreisgericht Toggenburg (Entscheiddatum: 28. August 2023)
24.06.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend mehrfaches Verschwindenlassen etc. (Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, im Jahr 1999 in Weissrussland als Mitglied der weissrussischen Spezialeinheit SOBR gemeinsam mit weiteren Personen an der Entführung und Ermordung des ehemaligen weissrussischen Innenministers Yuri Zakharenko sowie der beiden weiteren weissrussischen Staatsangehörigen Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky beteiligt gewesen zu sein. Die vorgenannten Personen seien jeweils auf verschiedenen Stützpunkten der Truppen des Innenministeriums vom Kommandanten der SOBR erschossen worden. Der Beschuldigte habe vor der Entführung von Yuri Zakharenko nicht gewusst, dass dieser getötet werden sollte, nach dessen Tod sei aber ihm wie auch allen übrigen Beteiligten klar gewesen, dass über die Entführung und den Tod von Yuri Zakharenko kein Wort nach aussen dringen dürfe. In Bezug auf Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky sei dem Beschuldigten dagegen bereits vor deren Entführung klar gewesen, dass diese getötet werden sollten und über ihre Entführung und ihren Tod kein Wort nach aussen dringen dürfe. Yuri Zakharenko gilt seit dem 9. Mai 1999 als verschwunden, Viktor Gonchar und Anatoly Krasovsky seit dem 16. September 1999. Ihr Tod wurde bisher nie offiziell bestätigt.

Das Kreisgericht Rorschach sprach den Beschuldigten von der Anklage des mehrfachen Verschwindenlassens und der Eventualanklage der Irreführung der Rechtspflege frei. Die Zivilklagen der Privatklägerinnen verwies es auf den Zivilweg. Mit Berufung verlangen die Privatklägerinnen einen Schuldspruch und eine angemessene Bestrafung des Beschuldigten wegen mehrfachen Verschwindenlassens sowie die Zusprache der vorinstanzlich beantragten Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung. Die Verteidigung trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rorschach (Entscheiddatum: 28. September 2023)
30.06.26 08:30 Strafkammer A Straffall betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, Betäubungsmittel konsumiert und besessen sowie unter deren Einfluss ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten des Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 26. März 2024)

Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen

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