Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
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03.12.24 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Herbst 2020 mit seinem Personenwagen in Mörschwil auf der Autobahn A23 von Arbon herkommend in Richtung St. Gallen den von der Privatklägerin gelenkten Personenwagen, in dem sich insgesamt vier Personen befunden haben, überholt und zufolge ungenügender Rücksichtnahme beim Spurwechsel diesen seitlich touchiert zu haben, worauf beide Fahrzeuge in das rechts angrenzende Wiesland geschleudert seien. Das Kreisgericht Rorschach sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung und der groben Verletzung der Verkehrsregeln frei. Die Zivilklagen wurden abgewiesen. Mit ihrer Berufung verlangt die Privatklägerin, der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und dem Grundsatz nach zu verpflichten, ihr Schadenersatz und Genugtuung zu bezahlen. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Rorschach (Entscheiddatum: 21. September 2022) |
05.12.24 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Hausfriedensbruch etc. (Dem Beschuldigten werden verschiedene Strassenverkehrsdelikte vorgeworfen und dass er die Privatklägerin über Jahre hinweg gestalkt habe. Das Kreisgericht stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher übler Nachrede in mehreren Fällen ein und sprach ihn von der Anklage des Fahrens ohne Berechtigung in einem Fall, der mehrfachen Nötigung in vier Fällen, des Hausfriedensbruchs sowie der üblen Nachrede in einem Fall frei. Demgegenüber sprach es ihn wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher übler Nachrede und Beschimpfung schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten (6 Monate vollziehbar, 16 Monate aufgeschoben mit einer Probezeit von 5 Jahren) sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (unter Widerruf einer früheren bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 160 Tagessätzen). Zudem wurde ihm gegenüber der Privatklägerin für 5 Jahre ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt. Er wurde sodann verpflichtet, ihr Schadenersatz zu bezahlen, und ihre Genugtuungsforderung wurde im Grundsatz geschützt. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch, den Verzicht auf eine Sanktion und den Widerruf der früheren Geldstrafe sowie die Abweisung der privatklägerischen Zivilforderungen und die Ausrichtung einer Haftentschädigung. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin beantragen die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 27. Oktober 2021) |
09.12.24 | 14:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfacher Pornografie etc. (Dem Beschuldigten wird in der Hauptsache vorgeworfen, in einem nicht näher bekannten Internet-Forum auf einen Dropbox-Link gestossen zu sein und 2000 Videos mit erotischen bzw. pornografischen Inhalten auf seinen passwortgeschützten Dropbox-Account geladen zu haben, ohne deren Inhalt zu prüfen. Obwohl er im Rahmen einer später erfolgten Sichtung der Videos festgestellt habe, dass sich darunter ungefähr 100 Videos mit kinderpornografischem Inhalt befunden hätten, habe er diese auf seinem Dropbox-Account belassen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage der mehrfachen Pornografie sowie der Übertretung des Waffengesetzes frei. Hingegen sprach es ihn der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Weiter wurde über die Einziehung der beschlagnahmten Waffe (Softair-Gun) sowie die Verfahrenskosten entschieden. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung unter anderem einen Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie und ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen. Der Beschuldigte trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 24. Februar 2022) |
11.12.24 | 08:30 | Strafkammer | A | Die Verhandlung wurde abgesagt Straffall betreffend vorsätzlichen einfachen Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe dem Pri-vatkläger im Jahr 2020 im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesen dadurch verletzt. Zudem soll der Beschuldigte in seinem Büro einen Schlagring besessen haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der einfachen Körperverletzung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Zudem widerrief es den bedingten Vollzug einer früheren Geldstrafe und verzichtete auf den Widerruf einer weiteren bedingten Geldstrafe unter Verlängerung der Probezeit. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung eine unbedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten und den zusätzlichen Widerruf der zweiten Vorstrafe. Der Privatkläger trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 17. Januar 2022) |
12.12.2024 | 09:30 | Handelsgericht | A | Der Kläger war im Aktienbuch der Beklagten mit 5'000 Namenaktien eingetragen. Mit Verwaltungsratsbeschluss vom 28. Februar 2021 genehmigte der Verwaltungsrastpräsident der Beklagten die Löschung des Eintrages des Klägers im Aktienbuch. Der Kläger reichte beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Verwaltungsratsbeschlusses ein. Er macht geltend, der Verwaltungsratsbeschluss sei nichtig, da nicht korrekt zur Verwaltungsratssitzung eingeladen worden sei und der Verwaltungsratspräsident eigene Interessen mit der Löschung des Eintrages verfolgt habe. Der Verwaltungsratspräsident habe sich selbst als Aktionär dieser 5'000 Aktien eintragen lassen. Die Beklagte bestreitet, dass nicht korrekt zur Verwaltungsratssitzung eingeladen worden sei. Sie macht geltend, die Aktien seien dem Kläger nur sicherungshalber übertragen worden. Da jedoch keine Schuld bestanden habe, sei die Sicherungsübereignung hinfällig und der Kläger nicht Aktionär der Beklagten. |
13.12.24 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Den Beschuldigten wird vorgeworfen, von ihrem Wohnort aus mehrere Bild- und Videoaufnahmen des gegenüber liegenden Garagenvorplatzes bzw. der Garage ihres Nachbarn erstellt zu haben. Dabei sei dessen nicht ohne Weiteres zugänglicher Privatbereich aufgenommen worden. Zudem hätten die Beschuldigten diese Aufnahmen unter anderem der örtlichen Bauverwaltung und damit Dritten zugänglich gemacht. Das Kreisgericht sprach die Beschuldigten der mehrfachen Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte schuldig und verurteilte sie hierfür je zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen. Mit ihren Berufungen verlangen die Beschuldigten einen Freispruch von den Anklagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufungen.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 30. März 2023) |
Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten