Verhandlungstermine
Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
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14.08.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Juli 2018 kurz vor Mitternacht auf dem Viehmarktplatz in Wil mit zwei bis vier Schritten Anlauf unvermittelt von hinten mit der rechten Faust gegen den Hinterkopf des Privatklägers geschlagen zu haben. Zudem soll er im Juni 2018 auf der Autobahn A1 einen vor ihm fahrenden Lastwagen auf dem Pannenstreifen überholt und bis Juli 2018 regelmässig Marihuana konsumiert haben. Das Kreisgericht Wil stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung ein. Zudem sprach es ihn von der Anklage der groben Verkehrsregelverletzung frei. Hingegen sprach es den Beschuldigten der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Zudem verwies es den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe und den Verzicht auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 1. Dezember 2022) |
18.08.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Vergewaltigung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im März 2021 den Geschlechtsverkehr und weitere sexuelle Handlungen an der schlafenden und damit widerstandsunfähigen Privatklägerin 1 vollzogen zu haben. Zudem soll er zwischen Mai und Dezember 2021 seine ehemalige Ausschluss Öffentlichkeit |
19.08.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten werden zahlreiche Delikte namentlich gegen die körperliche Integrität, das Eigentum, die Ehre und das Vermögen verschiedener Privatkläger sowie Übertretungen und Vergehen gegen das Waffengesetz, das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und weitere Nebenstrafgesetze vorgeworfen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten von der Anklage der Sachbeschädigung frei. Hingegen sprach es ihn der versuchten Sachentziehung, des räuberischen Diebstahls, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der unrechtmässigen Aneignung, der versuchten schweren Körperverletzung, des Diebstahls, des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, der Tätlichkeiten, der mehrfachen fahrlässigen Übertretung des Tierseuchengesetzes, der Missachtung der Massnahmen i.S. der Covid-19-Verordnung besondere Lage, des mehrfachen Ungehorsams gegen Anordnungen eines Sicherheitsorgans i.S. des BGST, der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des Nichtbefolgens einer polizeilichen Anordnung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Beschimpfung schuldig. Hier-für verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie zu einer Busse. Weiter ordnete das Kreisgericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an, verwies den Beschuldigten für zehn Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte unter anderem Freisprüche von verschiedenen Vorwürfen, eine tiefere Sanktion sowie den Verzicht auf die Anordnung einer Massnahme und der Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Anschlussberufung die Ausfällung einer höheren Freiheitsstrafe.) Vorinstanz: Kreisgericht Toggenburg (Entscheiddatum: 23. Mai 2024) |
22.08.25 | 08:30 | Strafkammer | B | Straffall betreffend schwere Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird in der Hauptsache vorgeworfen, dem Privatkläger in einer Wohnung mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben, wodurch dieser reaktionslos zu Boden gegangen sei. Sodann soll der Beschuldigte ihm mehrmals mit den beschuhten Füssen gegen das Gesicht und den Oberkörper getreten haben. Der Privatkläger habe zahlreiche Verletzungen erlitten. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs und der Drohung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 19 Monaten und verwies ihn für fünf Jahre des Landes. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte Freisprüche von der Anklage der schweren Körperverletzung, der Tätlichkeiten, des Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs und der Drohung sowie einen Schuldspruch wegen versuchter Drohung. Er sei zu einer Geldstrafe zu verurteilen und auf eine Landesverweisung sei zu verzichten. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 10. Juni 2022) |
22.08.25 | 09:00 | Handelsgericht | A | Die Klägerin und die Beklagte schlossen einen Mietvertrag, wonach die Beklagte der Klägerin das Mietobjekt im Rohbau überliess und die Klägerin den Ausbau vornahm. In der Folge kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Die Klägerin fordert nun von der Beklagten eine Entschädigung für ihre Investitionen in den Ausbau. Die Beklagte bestreitet, eine solche Entschädigung zu schulden. |
26.08.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Drohung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einem SBB-Kundenbegleiter im Rahmen einer Billettkontrolle während einer Zugfahrt einen Kopfstoss versetzt zu haben. Sodann soll sich der Beschuldigte durch Flucht über die Bahngleise einer Amtshandlung entzogen haben. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einer nahen Ver-wandten anlässlich eines Telefonats gedroht zu haben, deren Sohn das Leben zu nehmen und sich selbst umzubringen. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung und der vorsätzlichen Beeinträchtigung des Bahnbetriebsgebiets i.S. des Eisenbahngesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 200.00. Weiter ordnete es eine stationäre Massnahme an. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte Freisprüche von der Anklage der Drohung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung. Statt der stationären Massnahme sei eine ambulante Behandlung anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht See-Gaster (Entscheiddatum: 24. September 2024) |
28.08.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im August 2019 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,86 Promille ein Fahrzeug von St. Gallen nach Flawil gelenkt zu haben. Dort soll er um ungefähr 05:00 Uhr eine Fussgängerin (Privatklägerin) mit der vorderen linken Fahrzeugseite von hinten erfasst haben. Diese sei dadurch auf den Asphalt geschleudert worden und verletzt liegen geblieben. Obwohl der Beschuldigte die Kollision bemerkt habe, sei er ohne anzuhalten weitergefahren. Das Kreisgericht Wil sprach den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung, des Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Das Kreisgericht nahm davon Vormerk, dass der Beschuldig-te die Zivilklage der Privatklägerin im Grundsatz anerkannt hat und verwies ihre Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg. Auf die Entschädigungsforderung der Privatklägerin gegenüber dem Beschuldigten wurde nicht eingetreten. Die Privatklägerin beantragt mit ihrer Berufung, die Angelegenheit sei an das Kreisgericht Wil zurückzuweisen. Eventualiter sei der Beschuldigte der eventualvorsätzlichen statt der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen. Er sei auf der Anerkennung der Zivilforderung der Privatklägerin im Grundsatz zu behaften und zu verpflichten, die Privatklägerin bis Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen. Die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft verlangen die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 14. Dezember 2021) |
Verhandlungsort:
Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten