Verhandlungstermine
| Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff | 
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| 24.10.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im September 2019 am Bedienungsterminal der Verpackungsmaschine in einer Fleischwarenfabrik zunächst den Handbetrieb und dann die "Nachtposition" ausgewählt zu haben, als seine Mitarbeiterin die Verpackungsmaschine am Reinigen war. Dadurch seien alle vier Hubsysteme in der Verpackungsmaschine hochgefahren und die Mitarbeiterin eingeklemmt worden. Das Kreisgericht Wil sprach den Beschuldigten der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 80.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen Freispruch von Schuld und Strafe. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 2. November 2022) | 
| 29.10.2025 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Raub etc. (Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, sich mit einem geöffneten Taschenmesser in der Hand durch die offenstehende Garage unbefugt Zutritt zu einer Liegenschaft verschafft und dort Deliktsgut (eine Zigarettenpackung, ein Feuerzeug und ein Messer) behändigt zu haben. Als er auf frischer Tat ertappt worden sei, habe er der Geschädigten mit dem vorgehaltenen aufgeklappten Taschenmesser gedroht und mittels Handzeichen Bargeld gefordert. Weiter habe der Beschuldigte die Geschädigte umklammert, ehe er unter Mitnahme des behändigten Deliktsguts geflüchtet sei. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland sprach den Beschuldigten des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, des Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Drohung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise, des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Hierfür verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten und zu einer Busse. Zudem verwies es den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die Verurteilung wegen Raubes, die ausgefällte Strafe und die Dauer der Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (Entscheiddatum: 30. Januar 2025)  | 
| 30.10.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc. (Der Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, dem Privatkläger, ihrem damaligen Lebenspartner, mit einem Rüstmesser in die linke Brust gestochen und ver-sucht zu haben, ihn dadurch zu töten. Darüber hinaus soll sie sich der Förderung seines rechtswidrigen Aufenthalts und der Tätlichkeiten zu seinem Nachteil schuldig gemacht haben. Das Kreisgericht St. Gallen sprach die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Tätlichkeiten schuldig. Hierfür verurteilte es sie zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und zu einer Busse. Weiter ordnete das Kreisgericht eine ambulante Behandlung an. Zudem verwies es die Beschuldigte für 7 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Die Zivilklage des Privatklägers verwies das Kreisgericht auf den Zivilweg. Mit ihrer Berufung verlangt die Beschuldigte einen Freispruch in allen Anklagepunkten und den Verzicht auf eine ambulante Massnahme sowie auf eine Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. Der Privatkläger verlangt mit seiner Anschlussberufung, die Beschuldigte sei zur Leistung einer Genugtuung von Fr. 20'000.00 an ihn zu verpflichten.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 15. Mai 2024)  | 
| 04.11.25 | 08:30 | Strafkammer | A + B | Straffall betreffend tätliche sexuelle Belästigung etc. (Die Staatsanwaltschaft legt dem Beschuldigten zusammengefasst zur Last, die Privatklägerin in der Waschküche eines Mehrfamilienhauses in Wil/SG mit einer Hand am Hals gepackt und zu küssen versucht zu haben. Mit der anderen Hand soll er sie abwechselnd an den Brüsten, dem Gesäss, am Bauch und an den Oberschenkeln berührt haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten der sexuellen Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 27. März 2023) | 
| 06.11.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend mehrfacher Diebstahl etc. (Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der Hauptsache verschiedene Vermögensdelikte im Zeitraum vom 11. Mai 2020 bis zum 30. Juni 2021 vor. Das Kreisgericht stellte das Strafverfahren in einem Fall ein und sprach den Beschuldigten in einem anderen Fall von der Anklage des versuchten Diebstahls frei. Im Übrigen sprach es ihn des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des geringfügigen Diebstahls und des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig. Das Kreisgericht widerrief eine bedingt ausgefällte Vorstrafe von 10 Monaten und verurteilte den Beschuldigten zu einer unbedingten Gesamtstrafe von 24 Monaten sowie zu einer Busse. Sodann verwies es den Beschuldigten für 7 Jahre des Landes. Mit seiner Berufung beantragt der Beschuldigte im Wesentlichen weitere Verfahrenseinstellungen und Freisprüche sowie das Absehen von einer Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rheintal (Entscheiddatum: 29. August 2023) | 
| 11.11.25 | 14:00 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Führen eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand (Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im März 2023 mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.61 mg/l einen Personenwagen gelenkt zu haben. Das Kreisgericht sprach die Beschuldigte deshalb des Führens eines Motorfahrzeuges in nicht fahrfähigem Zustand schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse. Die Verfahrenskosten auferlegte das Kreisgericht vollumfänglich der Beschuldigten. Mit ihrer Berufung verlangt die Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft trägt auf Abweisung der Berufung an.) Vorinstanz: Kreisgericht Rorschach (Entscheiddatum: 21. Mai 2024)  | 
| 12.11.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Raufhandel etc. (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich vor einem Club in St. Gallen an einer tätlichen Auseinandersetzung beteiligt zu haben. Dabei habe er einem seiner Kontrahenten mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschuldigten des Rauf-handels sowie der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von 3 Jahren. Mit seiner Berufung verlangt der Beschuldigte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten einfachen Körperverletzung und die Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 30 Tagessätzen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 31. August 2023) | 
| 13.11.25 | 08:30 | Strafkammer | B | Straffall betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. (Dem Beschuldigten wird zur Hauptsache vorgeworfen, im Jahr 2022 mehrere Diebstähle, Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen zum Nachteil verschiedener Privatkläger begangen zu haben. Das Kreisgericht St. Gallen stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein. Hingegen sprach es ihn des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Hierfür verurteilte es ihn im teilweisen Zusatz zu einer früheren Strafe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie zu einer Busse. Zudem verwies es ihn für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Mit seiner Berufung wendet sich der Beschuldigte gegen die ausgefällte Strafe sowie die Landesverweisung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten.) Vorinstanz: Kreisgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 20. März 2023) | 
| 24.11.2025 | 09:30 | Handelsgericht | A | Die Klägerin kaufte von der Beklagten ein Grundstück mit zwei im Bau befindlichen Mehrfamilienhäuser. Sie macht geltend, die Mehrfamilienhäuser würden diverse Mängel aufweisen. Die Beklagte habe nur einen Teil der Mängel behoben. Sie beantragt, die Beklagte sei zur umgehenden Nachbesserung von gerügten Mängeln, zur Erstattung der Kosten der bereits durchgeführten Ersatzvornahmen sowie zur Zahlung eines Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung zu verpflichten. Zudem stellt die Klägerin den Antrag, dass sie zur Ersatzvornahme zu ermächtigen sei. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Nachdem das Beweisverfahren abgeschlossen ist, findet die Schlussverhandlung statt. | 
| 25.11.25 | 08:30 | Strafkammer | A + B | Straffall betreffend Vergewaltigung (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen in den Räumlichkeiten einer Industrielackierwerkstatt mit der Privatklägerin gegen deren Willen ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben. Das Kreisgericht sprach den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Die Zivilklage der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden dem Staat auferlegt. Mit Berufung beantragt die Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten der Vergewaltigung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu verurteilen. Zudem verlangt sie seine Verwahrung; eventualiter sei eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten dieser Massnahme aufzuschieben. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.) Vorinstanz: Kreisgericht Toggenburg (Entscheiddatum: 1. Mai 2024)  | 
| 27.11.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend Urkundenfälschung etc. (Der Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, den im zwischen ihr und der Privatklägerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag aufgeführten Beschäftigungsgrad wahrheitswidrig von 50 % auf 25 % abgeändert zu haben. Den inhaltlich falschen Arbeitsvertrag habe die Beschuldigte 1 bei der Arbeitslosenkasse St. Gallen sowie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens als Beweismittel eingereicht, um die Schlichtungsbehörde zu täuschen und sich dadurch im Schlichtungsverfahren einen Vorteil zu verschaffen bzw. der Arbeitgeberin zu schaden. Sodann wird ihr vorgeworfen, anlässlich einer polizeilichen Befragung wahrheitswidrig behauptet zu haben, der Beschuldigte 2 habe den fraglichen Arbeitsvertrag nachträglich verändert, obschon sie wusste, dass nicht der Beschuldigte 2, sondern sie selbst diese Verfälschung vorgenommen hatte. Dem Beschuldigten 2 wird seinerseits vorgeworfen, im vorerwähnten Arbeitsvertrag zwischen der Beschuldigten 1 und der Privatklägerin, deren Geschäftsführer der Beschuldigte 2 ist, den Beschäftigungsgrad der Beschuldigten 1 wahrheitswidrig von 25 % auf 50 % abgeändert zu haben. Den inhaltlich falschen Arbeitsvertrag habe der Beschuldigte 2 bei der Arbeitslosenkasse St. Gallen sowie im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens als Beweismittel eingereicht, um die Schlichtungsbehörde zu täuschen und sich dadurch im Schlichtungsverfahren einen Vorteil zu verschaffen bzw. der Beschuldigten 1 zu schaden. Sodann wird ihm vorgeworfen, die Beschuldigte 1 mit einer Strafanzeige beschuldigt zu haben, den fraglichen Arbeitsvertrag nachträglich verändert zu haben, obwohl er wusste, dass nicht die Beschuldigte 1, sondern er selbst diese Verfälschung vorgenommen hatte. Mit Entscheiden vom 10. Mai 2023 sprach das Kreisgericht Wil (Einzelrichter) die Beschuldigte 1 der Urkundenfälschung sowie der falschen Anschuldigung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen, wogegen es den Beschuldigten 2 von sämtlichen Vorwürfen freisprach. Mit Berufung verlangt die Beschuldigte 1 unter anderem einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine Bestrafung des Beschuldigten 2. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte 2 und die Privatklägerin tragen auf Abweisung der Berufung an. Zudem beantragt die Privatklägerin mittels eigenständiger Berufung die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.) Vorinstanz: Kreisgericht Wil (Entscheiddatum: 10. Mai 2023)  | 
| 28.11.25 | 08:30 | Strafkammer | A | Straffall betreffend fahrlässige schwere und fahrlässige einfache Körperverletzung (Rückweisung vom Bundesgericht) (Der Beschuldigten wird vorgeworfen, zwei Jugendliche beim Überqueren einer Strasse angefahren und dadurch (schwer) verletzt zu haben. Das Kreisgericht sprach die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen sowie fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschuldigte Berufung, woraufhin sie von der Strafkammer des Kantonsgerichts von der Anklage der fahrlässigen einfachen und schweren Körperverletzung freigesprochen wurde. Eine hiergegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft an das Bundesgericht wurde gutgeheissen und die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Mit neuem Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts wurde die Beschuldigte nunmehr der fahrlässigen schweren sowie der fahrlässigen einfachen Körperverletzung schuldig gesprochen und hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Probezeit 2 Jahre) verurteilt. Auch die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschuldigten hiess das Bundesgericht teilweise gut und wies die Sache zur erneuten Beurteilung an das Kan-tonsgericht zurück. Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens verlangt die Beschuldigte einen Freispruch von der Anklage der fahrlässigen einfachen und fahrlässigen schweren Körperverletzung. Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft beantragen demgegenüber entsprechende Schuldsprüche und eine hierfür angemessene Bestrafung der Beschuldigten.) Vorinstanz: Kreisgericht Toggenburg (Entscheiddatum 22. März 2018) sowie Kantonsgericht St. Gallen (Entscheiddatum: 2. Dezember 2019 und 30. Mai 2023)  | 
Verhandlungsort:
 Kantonsgericht, Klosterhof 1, 9001 St.Gallen
Legende
 A = Grosser Gerichtssaal
B = Kleiner Gerichtssaal
C = Büro des Handelsgerichtspräsidenten
