Verhandlungstermine
| Datum | Zeit | Zuständigkeit | Ort | Betreff |
|---|---|---|---|---|
| 29.04.2026 | 09:00 | Einzelrichter | G | Strafsache betr. einfache Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, bei einem Linksabbiegemanöver auf den Vorplatz des Restaurants Hulftegg ein entgegenfahrendes Motorrad übersehen zu haben, diesem daher nicht das Vortrittsrecht gewährt zu haben und schliesslich eine seitlich-frontale Kollision verursacht zu haben. Dadurch zog sich der Motorradlenker Verletzungen am rechten Schultergelenk und rechten Daumengelenk zu.) |
| 29.04.2026 | 09:00 | Einzelrichter | G | Strafsache betr. Verletzung der Verkehrsregeln (Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit seinem Motorrad in der letzten Kurve vor der Passhöhe Hulftegg zu wenig aufmerksam gewesen zu sein und seine Fahrgeschwindigkeit ungenügend an die Strassenverhältnisse angepasst zu haben. Deshalb soll er zu spät erkannt haben, dass ein Lieferwagen auf der Höhe des Restaurants nach links abbog. Infolgedessen soll es zu einer seitlich-frontalen Kollision zwischen dem Motorrad und dem Lieferwagen gekommen sein. Zudem soll er ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt haben, da ein Reifen eine ungenügende Profiltiefe aufgewiesen haben soll.) |
| 05.05.2026 | 09:00 | Kreisgericht | A | Forderung aus Arbeitsrecht; Der Kläger verlangt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von knapp Fr. 130'000.00. Diese setzen sich zusammen aus ausstehendem Lohn sowie einem anteilsmässigen 13. Monatslohn. Weiter verlangt er eine Entschädigung im Zusammenhang mit der seiner Ansicht nach missbräuchlich ausgesprochenen Kündigung. Zudem beantragt er eine Entschädigung aufgrund des im Arbeitsvertrag vereinbarten Konkurrenzverbots. Darüber hinaus verlangt er die Anpassung seines Arbeitszeugnisses sowie die Herausgabe der Jahresrechnungen der letzten drei Geschäftsjahre (2021/2022, 2022/2023, 2023/2024), um seine Bonusansprüche beziffern zu können. Die Beklagte bestreitet die geltend gemachten Forderungen. Ihrer Ansicht nach wurde das Arbeitsverhältnis bereits einen Monat früher aufgelöst, die Kündigung erfolgte sodann nicht missbräuchlich. Betreffend Arbeitszeugnis werden einzelne Anpassungswünsche anerkannt, andere hingegen bestritten. |
| 08.05.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung: Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz in der Höhe von Fr. 10'000.00. Ihre Forderung stützt sie auf Bodenbelagsarbeiten, welche der Beklagte unprofessionell ausgeführt haben soll. Die Klägerin hat die Klage ohne schriftliche Begründung eingereicht, weshalb der Parteistandpunkt des Beklagten derzeit noch nicht bekannt ist. |
| 12.05.2026 | 08:30 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend mehrfache Vergewaltigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, die Privatklägerin zur Duldung von vaginaler Penetration mit den Fingern und der oralen Penetration mit dem Penis sowie zur Vornahme von Oralverkehr genötigt zu haben. Damit habe er sich der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht. Weiter habe er 35 Packungen Chips und Süssigkeiten, die mit THC versetzt gewesen seien, zum Eigenkonsum an seinem Wohnort aufbewahrt, womit er sich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt, ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einer Busse von Fr. 200.00 zu bestrafen. |
| 13.05.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Miete und Pacht; Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung bezahlter Mietzinse im Umfang von rund Fr. 10'000.00 wegen verschiedener Mängel an der Mietsache. Die Beklagte bestreitet die vom Kläger behaupteten Mängel. Zum Teil würden diese gar keine Mängel darstellen und zum anderen Teil seien diese innert angemessener Frist behoben worden. Ebenso sei die vom Kläger veranschlagte Mietzinsreduktion massiv überhöht und stehe in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Gebrauchseinschränkung. |
| 13.05.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Anfechtung der Kündigung eines Mietverhältnisses: Der Kläger fordert die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung von zwei Parkplätzen. Ferner sei der Vermieter zu verpflichten, die Abstellplätze künftig dauerhaft freizuhalten und sie dem Mieter zum Gebrauch zu überlassen. Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und die Herausgabe des bei der Gemeinde hinterlegten Mietzinses. |
| 20.05.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, im Sommer 2024 zusammen mit einem unbekannten Mittäter in ein Einfamilienhaus eingedrungen zu sein und dabei Gegenstände im Wert von knapp Fr. 1’000.00 behändigt zu haben. Beim Einbruchdiebstahl sei zudem ein Sachschaden in Höhe von Fr. 10’000.00 entstanden. Die Staatsanwaltschaft fordert im Wesentlichen eine Freiheitsstrafe von fünf Monaten sowie eine Landesverweisung für die Dauer von sieben Jahren. |
| 21.05.2026 | 08:30 | Kreisgericht | A | Strafsache betreffend mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruch, Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch (Fahrrad), mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Benützen eines dem Personenbeförderungsgesetz unterstehenden Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 06.06.2022 bis zum 13.03.2024 sowie vom 22.08.2024 bis zum 08.10.2024 an verschiedenen Orten in der Ostschweiz mehrere Einbruch- resp. Einschleichdiebstähle in Privatliegenschaften sowie Geschäftslokale begangen zu haben, um sich Bargeld und leicht verkäufliche Wertgegenstände zu beschaffen. Dies tat er insbesondere dadurch, als dass er Pakete aus Eingangsbereichen und Treppenhäuser entwendete. Ferner soll er im September 2023 ein Fahrrad zum Gebrauch entwendet haben und im Februar 2024 mit dem Postauto gefahren sein, ohne dafür eine Berechtigung (Fahrticket) gehabt zu haben. Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, mehrfach Kokain konsumiert zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Wesentlichen eine unbedingte Freiheitsstrafe von 22 Monaten, eine Busse von Fr. 600.00 und eine Landesverweisung von 10 Jahren. |
| 22.05.2026 | 08:30 | Einzelrichter | A | Strafsache betreffend Verletzung der Verkehrsregeln i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Überschreitung der abweichend signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge ausserorts und auf Autostrassen), Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis i.S. des Strassenverkehrsgesetzes, Verwendung gefälschter Kontrollschilder i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (Einsprache gegen Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, mit einem Motorrad die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge um 3 km/h überschritten zu haben. Zudem soll der Beschuldigte das Motorrad wissentlich ohne erforderlichen Führerausweis und mit gefälschten Kontrollschildern gelenkt haben. Die Staatsanwaltschaft fordert im Wesentlichen eine unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.00 sowie eine Busse von Fr. 40.00. Da der Fall noch nicht spruchreif war, entschied die Einzelrichterin anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2026, die Beweise zu ergänzen. An der Schlussverhandlung vom 22. Mai 2026 wird dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, zu den Ergebnissen der Beweisergänzung Stellung zu nehmen. |
| 27.05.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung: Der Kläger verlangt vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von Fr. 2'150.00 und bringt hierzu im Wesentlichen vor, ihm eine Auspuffanlage verkauft und montiert zu haben. Der Beklagte habe ihm den Betrag überweisen wollen, was jedoch nicht geschehen sei. Der Kläger hat die Klage ohne schriftliche Begründung eingereicht, weshalb der Parteistandpunkt des Beklagten derzeit noch nicht bekannt ist. |
| 28.05.2026 / 29.05.2026 | 08:30 | Kreisgericht | B | Strafsache betreffend versuchte vorsätzliche Tötung, versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache teilweise versuchte einfache Körperverletzung (begangen an der Lebenspartnerin), einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten (begangen an der Lebenspartnerin), wiederholte Tätlichkeiten (begangen an einem Kind), räuberischer Diebstahl, Beschimpfung, mehrfache Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, seine Lebenspartnerin gewürgt und sie damit wissentlich in unmittelbare Lebensgefahr gebracht sowie ihren Tod in Kauf genommen zu haben. Er soll sie auch mehrmals anderweitig verletzt haben. Ferner habe er eine Tochter der Lebenspartnerin zwei Mal mit der flachen Hand gegen die Wange geschlagen. Durch sein gewalttätiges Verhalten gegenüber deren Mutter habe er zudem eine Atmosphäre der Angst und Gewalt geschaffen, womit er die seelische Entwicklung der beiden Töchter der Lebenspartnerin gefährdet habe. Weiter wird ihm vorgeworfen, jemanden mehrfach mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und dadurch eine schwere Kopf- bzw. Hirnverletzung in Kauf genommen zu haben. Sodann soll er das Portemonnaie einer Person entwendet und anschliessend, um es für sich behalten zu können, dieser Person zwei Mal mit der Faust gegen das Gesicht geschlagen und eine leere Glasflasche in deren Richtung geworfen haben. Darüber hinaus habe er eine weitere Person heftig von sich weggestossen, wodurch diese die Treppe heruntergefallen sei und sich eine Rissquetschwunde an der Stirn zugezogen habe. Ausserdem habe er sich anlässlich einer Fahrausweiskontrolle geweigert, sich gegenüber einer Zugbegleiterin auszuweisen, sich laut und aggressiv verhalten und zu den Zugbegleitern mehrmals "ci vediamo" ("wir sehen uns wieder") und "ti spacco la faccia" ("ich poliere dir die Fresse") gesagt. Einen Zugbegleiter habe er sodann gegen die Brust gestossen. Abschliessend wird ihm vorgeworfen, als Lenker eines Personenwagens aufgrund ungenügender Aufmerksamkeit den Vortritt eines Lastwagenfahrers missachtet zu haben. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Wesentlichen eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten. Zudem beantragt sie, ihn für 15 Jahre des Landes zu verweisen. |
| 02.06.2026 | 09:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Miete und Pacht; Die Kläger verlangen von den Beklagten die Reduktion der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2024 im Umfang von rund Fr. 300.00 und die Rückerstattung zu viel bezahlter Nebenkosten für die Jahre 2022 und 2023 im Betrag von rund Fr. 750.00. Sie begründen dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass diese auch Kosten für die Gartenpflege enthalten, welche der Beklagten gar nicht angefallen, sondern bereits im Kaufpreis der von der Beklagten erworbenen Liegenschaft enthalten gewesen seien. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, dass es sich bei den Mieträumlichkeiten um eine Stockwerkeigentumseinheit handle. Zutreffend sei zwar, dass beim Bau der fraglichen Liegenschaft mit dem Anbieter der Umgebungsarbeiten, nebst dem Erbringen dieser Arbeiten, auch eine Absprache betreffend dem Gartenunterhalt für den Zeitraum nach der Fertigstellung der Umgebungsarbeiten getroffen worden sei. Allerdings sei die für die Gartenunterhalt vereinbarte Pauschale in der hinsichtlich der Umgebungsarbeiten gestellten Schlussrechnung in Abzug gebracht worden, damit diese für die Zeit nach der Fertigstellung der Umgebungsarbeiten den jeweiligen Stockwerkeigentümergemeinschaften bzw. den einzelnen Stockwerkeigentümern in Rechnung gestellt werden könne. Damit sei es unzutreffend, dass der Beklagten keine Kosten für den Gartenunterhalt angefallen seien. Die den Klägern diesbezüglich in Rechnung gestellten Nebenkosten seien deshalb korrekt weiterverrechnet worden. |
| 02.06.2026 | 14:00 | Einzelrichter | A | Forderung aus Arbeitsrecht; Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Bezahlung eines Betrages von rund Fr. 6'500.00. Sie bringt diesbezüglich vor, dass der Beklagten bei ihr angestellt gewesen sei. Dabei habe sie dem Beklagten Lohnvorschüsse im Umfang von rund Fr. 5'000.00 gewährt. In der Folge sei der Beklagte ohne Angabe irgendwelcher Gründe und ohne das Arbeitsverhältnis zu künden nicht mehr am Arbeitsplatz erschienen und für die Klägerin auch nicht mehr erreichbar gewesen. Entsprechend schulde ihr der Beklagte neben den Lohnvorbezügen von rund Fr. 5'000.00 auch eine Konventionalstrafe von rund Fr. 1'500.00. Der Beklagte hat sich am vorliegenden Verfahren bis-her nicht beteiligt, weshalb sein Standpunkt noch nicht bekannt ist. |
Verhandlungsort:
B = Besprechungszimmer, 3. Stock, Hauptgasse 21, 9620 Lichtensteig
G = Gerichtssaal, 1. Stock, Hauptgasse 21, 9620 Lichtensteig
