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Eine Prozesspartei darf nicht wegen ihrer Bedürftigkeit vom Recht ausgeschlossen werden, einen Anspruch von der zuständigen Behörde beurteilen zu lassen. Dafür gibt es die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die unentgeltliche Rechtspflege wird je nach Rechtsgebiet und Bedarf in unterschiedlichem Umfang gewährt. Im Verwaltungsverfahren werden die Vorschriften der Zivilprozessordnung (SR 272; abgekürzt ZPO) sachgemäss angewendet. 

Das Sicherheits- und Justizdepartement ist für die Prüfung und Bewilligung von Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung in Verwaltungsverfahren vor Gemeinde- und kantonalen Behörden zuständig (Art. 99 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1] in Verbindung mit Art. 26hter des Geschäftsreglementes der Regierung und der Staatskanzlei [sGS 141.3]).

Das Gesuch ist beim Sicherheits- und Justizdepartement einzureichen. Dazu besteht ein detailliertes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege". Dieses ist vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen, und es sind sämtliche im Formular erwähnten Unterlagen einzureichen. Unvollständige Angaben oder fehlende Belege können zur Abweisung des Gesuchs führen.

 

Gesuchsformular unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

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Sicherheits- und Justizdepartement

Oberer Graben 32
9001 St. Gallen