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Der Bund und die Kantone haben im Jahr 2019 die Integrationsagenda Schweiz (IAS) lanciert und fünf übergeordnete Wirkungsziele zur Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen festgelegt. Als Unterstützung zur Erreichung der Wirkungsziele zahlt der Bund den Kantonen Integrationspauschalen und Beiträge zur Integration für Personen mit Schutzstatus S aus.

Integrationspauschalen und Beiträge für Personen mit Schutzstatus S

Im Kanton St.Gallen liegt die Hauptverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit den Integrationspauschalen und den Mitteln für Personen mit Schutzstatus S finanziert werden, bei den politischen Gemeinden. Der Kanton ist für die Aufsicht über die Mittelverwendung im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben sowie die Berichterstattung über die Verwendung der Mittel an den Bund zuständig. Mit dem VI. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381.1; abgekürzt SHG) wurden mit Art. 45a ff. SHG die entsprechenden Rechtsgrundlagen für den Kanton St.Gallen geschaffen.

Der Kanton zahlt jährlich am 1. März jeder politischen Gemeinde ihren Anteil an den Integrationspauschalen und den Beiträgen Schutzstatus S aus. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Dokument Richtlinien Integrationspauschalen und Beiträge Schutzstatus S 2024.

Zusätzliche Fallführungspauschale für die Gemeinden
Die Regierung und der VSGP haben mit einem Nachtrag zur Vereinbarung vom 15. November 2024 beschlossen, die Fallführungspauschale für die Leistungen der politischen Gemeinden im Bereich der Integration von anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, vorläufig aufgenommenen Personen und Personen mit Schutzstatus S (FL/VA/S) von 5 auf 12 Prozent zu erhöhen. Die Erhöhung der Pauschale für die kontinuierliche Fallführung erfolgt rückwirkend. Die Gemeinden erhalten daher für das Jahr 2024 eine Nachzahlung von 7 Prozent.

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Abteilung Integration und Gleichstellung

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen