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Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen werden in den ersten Monaten nach Einreise in Gruppenunterkünften auf das Leben in den Gemeinden vorbereitet. Nach Austritt übernehmen die Wohnsitzgemeinden die Dossiers und setzen die Integration individuell und bedarfsgerecht fort. Mit dem Programm S des Bundes haben auch Personen mit Schutzstatus S Zugang zu Integrationsmassnahmen.

Integrationspauschalen und Beiträge für Personen mit Schutzstatus S

Der Bund und die Kantone haben im Jahr 2019 die Integrationsagenda Schweiz (IAS) lanciert und fünf übergeordnete Wirkungsziele zur Integration von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen festgelegt. Als Unterstützung zur Erreichung der Wirkungsziele zahlt der Bund den Kantonen Integrationspauschalen aus. Im Kanton St.Gallen stehen diese Bundesmittel den Gemeinden zur Verfügung für integrationsfördernde Massnahmen zugunsten von Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen. Für Personen mit Schutzstatus S zahlt der Bund je Monat und Person einen Beitrag von Fr. 250.– an die Kantone aus. 

Ab dem 1. Dezember 2022 entscheiden die Gemeinden in eigener Kompetenz, welche Integrationsmassnahmen für die berechtigten Zielgruppen mit den Integrationspauschalen finanziert werden. Die Gemeinden sind verpflichtet, sich an den Vorgaben des Bundes zu orientieren. Mit dem VI. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz (sGS 381.1; abgekürzt SHG) wurden mit Art. 45a ff. die entsprechenden Rechtsgrundlagen geschaffen.

Neues Finanzierungssystem
Der Kanton zahlt jährlich am 1. März jeder politischen Gemeinde ihren Anteil an den Integrationspauschalen aus. Die Beiträge für Personen mit Schutzstatus S zahlt der Kanton aufgrund der Zahlung des Bundes jeweils quartalsweise aus. Weitere Informationen entnehmen Sie dem Dokument «Richtlinien Verwendung der Integrationspauschalen und Beiträge Schutzstatus S».

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Abteilung Integration und Gleichstellung

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen