Sie besitzen einen Führerausweis auf Probe? Hier finden Sie die wichtigsten Informationen dazu.
Personen, die erstmals ein Lernfahrausweisgesuch der Kategorie A (Motorräder) oder der Kategorie B (Personenwagen) stellen, erhalten den Führerausweis auf Probe (FAP).
Ebenfalls einen Führerausweis auf Probe erhalten Personen, die innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung eines ausländischen Führerausweises einen schweizerischen Führerausweis der Kategorie A oder B erwerben (oder hätten erwerben müssen).
Sie besitzen somit einen befristeten Führerausweis. Das Enddatum Ihrer Probezeit finden Sie auf Ihrem Führerausweis unter dem Punkt 4b «Ablaufdatum».
Sie müssen innerhalb des ersten Jahres den Weiterbildungskurs besuchen, sonst kann Sie die Polizei in einer Kontrolle büssen.
Die Probezeit beträgt drei Jahre. Wird in dieser Zeit eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begangen wird. Es muss die komplette Führerprüfung wiederholt werden.
Informationen zu den Weiterbildungskursen während der Probezeit finden Sie unter http://www.2phasen.ch/.
Die Kosten für den Führerausweise auf Probe betragen Fr. 30.–.
Der unbefristete Führerausweis wird grundsätzlich automatisch erteilt, wenn die Weiterausbildung spätestens 30 Tage vor Ablauf des Führerausweises auf Probe besucht wurde und kein Administrativmassnahme-Verfahren hängig ist.
Alle Personen, die am 1. Dezember 1987 oder später geboren wurden und alle Personen, die unabhängig vom Geburtsdatum am 1. Dezember 2005 oder später erstmals ein Gesuch für einen Lernfahrausweis der Kategorie A (Motorräder) oder B (Personenwagen) einreichen, erhalten einen Führerausweis auf Probe.
Wer den unbefristeten Führerausweis der Kategorie B besitzt und den Führerausweis der Kategorie A erwerben will, erhält den Führerausweis der Kategorie A unbefristet; dasselbe gilt umgekehrt.
Die Weiterausbildung dauert sieben Stunden und wird an einem Kurstag absolviert. Der Kurstag muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erwerb des befristeten Führerausweises besucht werden. Unterlässt man den Besuch des Weiterausbildungstags innerhalb von zwölf Monaten, wird man mit einer Busse bis zu Fr. 300.– bestraft.
Die Kursveranstalterin oder der Kursveranstalter kann frei gewählt werden. Die Weiterausbildung ist grundsätzlich mit dem eigenen Fahrzeug zu besuchen. Den Kursteilnehmenden, die kein eigenes Fahrzeug besitzen, können Kursfahrzeuge zur Verfügung gestellt werden.
Eine Liste der Kursveranstalter finden Sie unter folgendem Link.
Anhand von Unfallbeispielen werden deren verschiedene Ursachen, aber auch die straf- und massnahmenrechtlichen, finanziellen und sozialen Folgen thematisiert. Zudem erkennen und erleben Sie auf einem Übungsplatz, warum Sie nicht in gefährliche Verkehrssituationen geraten sollen und wie Sie diese vermeiden können. Am Nachmittag absolvieren Sie eine sogenannte Eco-Fahrt. Auf dieser vertiefen Sie die Kenntnisse über eine umweltschonende und partnerschaftliche Fahrweise.
Die Weiterausbildung muss grundsätzlich während der Probezeit absolviert werden.
Wird die Weiterausbildung nach Ablauf der Probezeit absolviert, stellt das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine Tagesfahrbewilligung für den Kurstag aus. Sind mehr als sechs Jahre seit Ablauf des Führerausweises auf Probe vergangen, so behält sich das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt vor, eine Kontrollfahrt anzuordnen.
Bitte beachten Sie, dass mit einem abgelaufenen Führerausweis auf Probe nicht mehr gefahren werden darf.
Begeht die Inhaberin oder der Inhaber des Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach Ablauf des entzogenen Führerausweises auf Probe.
Endet der Ausweisentzug nach der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach seinem Ausstellungsdatum.
Begeht die Inhaberin oder der Inhaber des Führerausweises eine zweite Widerhandlung, die zum Entzug des Führerausweises führt, wird der Ausweis annulliert. Dies gilt auch, wenn der Ausweis inzwischen unbefristet erteilt wurde. Sie betrifft alle Kategorien und Unterkategorien, wenn die betroffene Person keine Gewähr bietet, dass sie künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlung begeht. Andernfalls stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus.
Ein neuer Lernfahrausweis wird frühestens nach einer Wartezeit von mindestens einem Jahr seit Begehung der Widerhandlung und dem Nachweis der Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten ausgestellt.
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