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Der Kanton ist im Rahmen der Deponieplanung dazu verpflichtet, den Bedarf an Deponievolumen zu ermitteln, die vorgesehenen Standorte im Richtplan auszuweisen und die erforderlichen Nutzungszonen auszuweisen.

Deponieplanung

Neue Deponiestandorte können durch private Unternehmungen, Gemeinden oder auch den Kanton für die Aufnahme in den Richtplan vorgeschlagen werden.
Der Standort muss vom Gesuchstellenden so weit abgeklärt sein, dass keine Ausschlusskriterien gemäss Kriterienkatalog vorliegen. Grundeigentümer und Standortgemeinde müssen zwingend über das Vorhaben informiert sein. Der Verfahrensablauf für die Aufnahme von Standorten von Deponien des Typs D und E wird vom AFU im Einzelfall festgelegt.

Der Kriterienkatalog dient zur Evaluation eines geplanten Deponiestandortes. Er umfasst zwei Arten von Kriterien. Bei einem Konflikt mit einem Ausschlusskriterium ist die Errichtung einer Deponie nicht möglich. Bei Konflikten mit Prüfkriterien muss aufgezeigt werden, mit welchen Massnahmen diese gelöst werden können.

Die Realisierung setzt voraus, dass der Bedarf für eine neue Deponie in der Abfallplanungsregion nachgewiesen ist. Der Bedarfsnachweis erfolgt durch das AFU anhand der aktuellen Ablagerungsmengen und Restvolumen in der Region. Es werden die frei verfügbaren offenen Auffüllvolumen in Deponien des Typs A und in Abbaustandorten zur Bedarfsbestimmung herangezogen.

Die Realisierung setzt voraus, dass der Bedarf für eine neue Deponie in der Abfallplanungsregion nachgewiesen ist. Pro Abfallplanungsregion werden höchstens zwei Deponien vom Typ B betrieben.

Der Bedarfsnachweis bei Deponien des D und E wird im Einzelfall festgelegt.

Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (SR 814.600; abgekürzt VVEA) verpflichtet die Kantone zur Planung des Bedarfs an Deponievolumen und von Standorten von Deponien. Die Deponieplanung ist ein Teil der kantonalen Abfallplanung. Gemäss kantonalem Planungs- und Baugesetz werden Deponien aufgrund eines Sondernutzungsplanes (Deponieplan) bewilligt. Die Genehmigung setzt voraus, dass der entsprechende Standort im kantonalen Richtplan ausgewiesen ist.

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Tensing Gammeter

Sektionsleiter Abfall und Rohstoffe

Amt für Umwelt AFU

Abteilung Boden und Stoffkreislauf

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen