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Asbest bedroht trotz Verbot nach wie vor die menschliche Gesundheit. In allen Gebäuden die vor 1990 gebaut worden sind, muss mit Asbest gerechnet werden. Eine frühzeitige Abklärung bei Umbau- und Renovationsarbeiten ist somit essentiell.

Seit Ende des 19. Jahrhunderts wurden asbesthaltige Produkte im Bauwesen und anderen technischen Bereichen eingesetzt. Vor allem nach dem 2. Weltkrieg kam es zur Verbreitung dieses Baustoffes. In der Schweiz wurde das Spritzasbestverfahren (schwach gebundener Asbest) von 1936 an während fast 40 Jahren angewendet. Gebäude mit Erstellungsjahr nach 1975 beinhalten daher in der Regel keine asbesthaltigen Spritzbeläge. Seit 1993 sind die Herstellung und die Verwendung von Asbest in der Schweiz, Deutschland und Österreich auch in gebundener Form verboten.

Die Abklärungspflicht liegt bei der Bauherrschaft. Vor Arbeitsbeginn muss diese abklären, ob Asbest im betroffenen Baubereich vorkommt. Besteht Asbestverdacht, ist die Bauherrschaft dazu verpflichtet, das Material untersuchen zu lassen. Der Rückbau und die Entsorgung erfolgt durch eine von der SUVA zugelassene Fachfirma. Die Kosten fallen vollumfänglich zu Lasten der Auftraggebenden. Die politische Gemeinde ist die Aufsichtsbehörde und ist dazu berechtigt, bei Verdacht auf widerrechtliches Handeln einen Baustopp zu erlassen.

Schwach gebundener Asbest
Arbeiten an Produkten mit schwach gebundenem Asbest sind besonders gefährlich. Schon bei geringer Einwirkung lösen sich Asbestfasern aus ihrem Verbund und führen zu erhöhten Faserkonzentrationen in der Luft. Schwach gebundener Asbest findet sich vor allem in folgenden Anwendungen:

  • Spritzasbest
  • Leichte Faserplatten
  • Gewisse Wand- und Bodenbeläge
  • Rohrisolationen
  • Asbestkarton
  • Asbestschnüre
  • Asbest-Isolationsmatten

Die Asbestentfernung muss durch eine von der SUVA zugelassene Fachfirma erfolgen.

Fest gebundener Asbest
Materialien mit fest gebundenem Asbest sind unter anderem Faserzementprodukte für Dächer, Fassaden, Wände, Rohrleitungen und Blumenkisten. In der Regel können Asbestfasern nur beim mechanischen Bearbeiten wie Bohren, Fräsen usw., beim Einsatz von Hochdruckreinigern oder bei unsachgemässen Abbrucharbeiten freigesetzt werden. Diese Arbeiten gilt es zu vermeiden.

 

Häufig gestellte Fragen

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Chasper Gmünder

Fachspezialist Abfall und Rohstoffe

Amt für Umwelt AFU

Boden und Stoffkreislauf

Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen