Natürliche Personen können grundsätzlich keine Rechte an Grundeigentum in der Schweiz ohne Bewilligung erwerben, wenn sie als «Person im Ausland» gelten (Art. 5 BewG). Die Art Ihrer fremdenpolizeilichen Bewilligung, Ihre Nationalität und Ihr tatsächlicher Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) sind für die Beurteilung massgeblich, ob Sie als «Person im Ausland» gelten. Auf schweizerische Staatsangehörige findet das BewG unabhängig von ihrem Wohnsitz keine Anwendung.
EU-/EFTA-Staatsangehörige
Sind Sie EU-/EFTA-Staatsangehörige/r und verfügen über eine gültige Niederlassungsbewilligung? Wenn ja gelten Sie nicht als Person im Ausland und unterstehen damit nicht dem BewG.
Sind Sie EU-/EFTA-Staatsangehörige/r und haben Ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz? In diesem Fall gelten Sie nicht als Person im Ausland und unterstehen damit nicht dem BewG. Der rechtmässige Aufenthalt setzt eine gültige Aufenthaltsbewilligung voraus. Ausserdem muss sich der Lebensmittelpunkt im Sinn von Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) in der Schweiz befinden. Dabei ist zu beachten, dass nach schweizerischem Recht nur ein Wohnsitz besteht. Regelmässig ist zur Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz die Abmeldung vom bisherigen Wohnort im Ausland erforderlich. Die Anmeldung bei einer Gemeinde in der Schweiz ist für die Verlegung des Lebensmittelpunktes nicht ausreichend.
Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten
Sind Sie Staatsangehörige/r eines anderen ausländischen Staates und verfügen über eine gültige Niederlassungsbewilligung? Wenn ja gelten Sie nicht als Person im Ausland und unterstehen damit nicht dem BewG.
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Mathias Wottka
Juristischer Mitarbeiter
Grundbuchaufsicht
Amt für Gemeinden und Bürgerrecht
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen