Eine natürliche Person kann eine Hauptwohnung am Ort ihres rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes grundsätzlich ohne Bewilligung erwerben (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG).
Kauf vor Wohnsitznahme in der Schweiz
Der bewilligungsfreie Erwerb eines Grundstücks zur Nutzung als Hauptwohnung unmittelbar vor der Verlegung Ihres tatsächlichen Wohnsitzes (Lebensmittelpunktes) in die Schweiz ist denkbar. Für den Erwerb ist eine Feststellungsverfügung der kantonalen Bewilligungsbehörde erforderlich. Zu diesem Zweck richten Sie ein schriftliches Gesuch an die Grundbuchaufsicht des Kantons St.Gallen.
Wichtigste Voraussetzungen
Als Hauptwohnung kann lediglich eine Wohneinheit erworben werden. So ist z.B. der Erwerb eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung nicht möglich.
Das Grundstück ist innert sechs Monaten, in begründeten Fällen spätestens innert zwei Jahren (insbesondere Neu- oder Umbau), ab Beurkundung des Kaufvertrags tatsächlich als Hauptwohnung zu nutzen. Das heisst, dass Sie spätestens innert zwei Jahren im Kaufobjekt Wohnung zu nehmen und Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz zu verlegen haben.
Die Grundstücksfläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck erfordert. Insbesondere muss die Möglichkeit ausgeschlossen werden können, dass das Grundstück weiter überbaut, allenfalls parzelliert und veräussert werden kann. Nur in Ausnahmefällen darf die Grundstücksfläche mehr als 3'000 m2 umfassen (z.B. wegen Waldrand, Steilhang oder Böschung).
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Mathias Wottka
Juristischer Mitarbeiter
Grundbuchaufsicht
Amt für Gemeinden und Bürgerrecht
Davidstrasse 27
9001 St.Gallen