Logo Kanton St.Gallen

Natürlichen Personen kann in bestimmten Gemeinden der Erwerb einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses bewilligt werden (Art. 9 Abs. 2 und 3 BewG). Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und das kantonale Kontingent nicht ausgeschöpft ist, wird Ihnen die Bewilligung für den Grundstückerwerb erteilt.

Erwerbsbewilligung

Für den Erwerb eines Grundstücks als Ferienwohnung benötigen Sie eine Bewilligung der kantonalen Bewilligungsbehörde. Zu diesem Zweck richten Sie ein schriftliches Gesuch an die Grundbuchaufsicht des Kantons St.Gallen.

Voraussetzungen

Damit der Erwerb bewilligt werden kann, müssen u.a. folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Die Gesamtgrundstückfläche darf in der Regel nicht grösser als 1'000 m2 sein.
  • Die Nettowohnfläche des Ferienhauses bzw. der Ferienwohnung darf in der Regel nicht mehr als 200 m2 betragen.
  • Das zu erwerbende Grundstück darf nur eine Wohnung (eine Wohneinheit) enthalten.
  • Ihnen, Ihrem Ehegatten, Ihrer eingetragenen Partnerin oder Ihrem eingetragenen Partner oder einem Ihrer Kinder unter 18 Jahren darf nicht bereits eine Ferienwohnung bzw. ein Ferienhaus, eine Zweitwohnung, eine Wohneinheit in einem Apparthotel oder ein Baulandgrundstück in der Schweiz gehören.
  • Sie beabsichtigen, in der Ferienwohnung bzw. im Ferienhaus Ferien zu verbringen.
  • Die Bewilligung kann im Rahmen des dem Kanton St.Gallen zustehenden Kontingents erteilt werden. Dem Kanton St.Gallen steht jährlich ein Kontingent von 45 Bewilligungen zu, welches in den vergangenen zehn Jahren nicht ausgeschöpft wurde.

Noch offene Fragen?

Mathias Wottka

Mathias Wottka

Juristischer Mitarbeiter

Grundbuchaufsicht

Amt für Gemeinden und Bürgerrecht

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen