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Seit dem Jahr 2007 ist das Gemeindevereinigungsgesetz in Vollzug. Es regelt Vereinigungen, Inkorporationen und Aufhebungen von Gemeinden sowie Korporationen.

Vereinigungen von Gemeinden und Korporationen

Vereinigungen von Gemeinden sind nur unter gleichartigen Gemeinden möglich. Vorausgesetzt werden je eine positiv verlaufene Grundsatzabstimmung sowie je eine positiv verlaufene Abstimmung über den Vereinigungsbeschluss.

Vereinigungsprojekte können durch den Kanton finanziell mit Startbeiträgen, Entschuldungsbeiträgen, Beiträgen an vereinigungsbedingten Mehraufwand sowie Projektbeiträgen unterstützt werden. Konsultieren Sie dazu unsere Merkblätter.

Inkorporationen von Spezialgemeinden und Korporationen

Schulgemeinden können zur Bildung einer Einheitsgemeinde nach Vereinbarung in die politische Gemeinde inkorporiert werden. Die Bürgerschaft der Schulgemeinde beschliesst in obligatorischer Abstimmung über den Vereinbarungsbeschluss, der gleichzeitig den Auflösungsbeschluss der Schulgemeinde enthält. In der politischen Gemeinde untersteht der Vereinbarungsbeschluss dem fakultativen Referendum. Erstreckt sich die Schulgemeinde über mehrere politische Gemeinden, bedarf die Vereinbarung der Zustimmung aller politischen Gemeinden.

Politische Gemeinde und örtliche Korporation können die Inkorporation der örtlichen Korporation in die politische Gemeinde oder die Übertragung der Aufgaben der örtlichen Korporation an eine andere juristische Person unter gleichzeitiger Aufhebung der örtlichen Korporation vereinbaren. Die Bürgerschaft der örtlichen Korporation befindet in obligatorischer Abstimmung über die Inkorporationsvereinbarung. In der politischen Gemeinde untersteht die Vereinbarung dem fakultativen Referendum.

Eine ortsbürgerliche Korporation kann durch Vereinbarung inkorporiert werden in

  • die Ortsgemeinde,
  • eine andere ortsbürgerliche Korporation, die derselben Ortsgemeinde angehört und wenigstens einen ähnlichen Zweck erfüllt oder
  • die Kirchgemeinde oder eine kirchliche Korporation (unter bestimmten Voraussetzungen).

Die Bürgerschaft der ortsbürgerlichen Korporation befindet in obligatorischer Abstimmung über die Inkorporationsvereinbarung. In der übernehmenden Gemeinde untersteht die Vereinbarung dem fakultativen Referendum.

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Mario Gemperle

Mario Gemperle

Leiter Support

Amt für Gemeinden und Bürgerrecht

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen