Logo Kanton St.Gallen

Betriebsstätte-Grundstücke, d.h. Grundstücke, die einer ständigen Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dienen, können grundsätzlich ohne Bewilligung erworben werden (Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG).

Erstellung und Vermietung von Wohnraum

Die Erstellung oder gewerbsmässige Vermietung von Wohnraum, der nicht zu einem Hotel oder Apparthotel gehört, stellt keine betriebliche Nutzung im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG dar.

Zweckgebundenheit

Erwerben Sie oder Ihre Gesellschaft ein Grundstück bewilligungsfrei als Betriebsstätte im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Bst. a BewG, sind Sie verpflichtet, das Grundstück dauernd als Betriebsstätte zu nutzen (oder durch Dritte nutzen zu lassen) und für jede Änderung des Verwendungszwecks die Einwilligung der Grundbuchaufsicht einzuholen.

Bauland

Der bewilligungsfreie Erwerb von Bauland zur Nutzung als Betriebsstätte ist möglich. Das Land muss spätestens innert drei Jahren überbaut (oder umgebaut) und betrieblich genutzt werden. Bitte beachten Sie, dass bis zur Anmeldung der Eigentumsübertragung, jedoch spätestens innert 30 Tagen seit Beurkundung des Vertrags über den Grundstückerwerb, die rechtskräftige Baubewilligung oder der Vorbescheid nach Art. 145 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1) vorliegen muss.

Landreserven

Landreserven für den Ausbau des Unternehmens können bis zu einem Drittel – in begründeten Ausnahmefällen bis zur Hälfte – der betrieblich genutzten Fläche bewilligungsfrei erworben werden

Wohnungen auf Betriebsstätte-Grundstücken

Wohnungen auf Betriebsstätte-Grundstücken können bewilligungsfrei miterworben werden, wenn:

  • die Wohnung für das Unternehmen betriebsnotwendig ist (für Abwart oder Techniker, wenn eine ständige oder fast ständige Anwesenheit in der Nähe des Betriebs unabdingbar ist); oder
  • die Wohnung von raumplanerischen Wohnanteilsvorschriften vorgeschrieben ist.

Falls die als Betriebsstätte genutzte Bruttogeschossfläche weniger als 51 Prozent der gesamten nutzbaren Bruttogeschossfläche beträgt, handelt es sich nicht um eine Betriebsstätte.

Bei anderen Wohnungen in Betriebsstätte-Grundstücken ist vorausgehend zu prüfen, ob eine Abtrennung vom betrieblich genutzten Teil möglich ist und völlig unverhältnismässig wäre. Falls die Abtrennung der Wohnungen ausgeschlossen werden muss, können Wohnungen ausnahmsweise bewilligungsfrei mit einem Betriebsstätte-Grundstück erworben werden, wenn sie nur einen untergeordneten Anteil an der Gesamtliegenschaft ausmachen. Diese Ausnahme gilt nicht für Neu- und Umbauten.

Noch offene Fragen?

Mathias Wottka

Mathias Wottka

Juristischer Mitarbeiter

Grundbuchaufsicht

Amt für Gemeinden und Bürgerrecht

Davidstrasse 27
9001 St.Gallen