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Trägerschaften und Leitungen benötigen für die Führung einer sozialpädagogischen Einrichtung eine Betriebsbewilligung des Amtes für Soziales.

Finanzierung

Die bewilligten Kinder- und Jugendeinrichtungen finanzieren sich in der Regel über die Tagestaxen der betreuten Kinder und Jugendlichen. Der Kanton beteiligt sich im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE an den Kosten.

Weitere Grundlagen

Der Kanton verfügt über weitere Richtlinien und Grundlagen, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Erteilung der Betriebsbewilligung regeln.

Bedarfsanalyse und Planungsbericht 2016 bis 2020

Gemäss Bundesgesetz über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) vom 5. Oktober 1984 (SR 341) und der dazugehörigen Verordnung vom 21. November 2007 (LSMV; SR 341.1) muss jeder Kanton mittels einer Heimplanung alle vier Jahre den Bedarf für seine Justizheime nachweisen. Der Kanton St.Gallen nahm dies im Jahr 2015 zum Anlass, die Dauerbetreuung von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Pflegefamilien zu untersuchen. Daraus entstanden folgende Berichte:

Noch offene Fragen?

Abteilung Kinder und Jugend

Amt für Soziales

Spisergasse 41
9001 St.Gallen